Doris Wohlschlägl-Aschberger (Hg.)

Geldwäscheprävention

 
Recht, Produkte, Branchen
 
1. Auflage 2018
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ISBN 978-3-95647-092-9 (Print)
ISBN 978-3-95647-093-6 (PDF)
ISBN 978-3-95647-094-3 (ePub)
ISBN 978-3-95647-095-0 (Mobi)
1. Auflage 2018  © Frankfurt School Verlag / efiport GmbH, Adickesallee 32-34, 60322 Frankfurt am Main

Inhaltsverzeichnis

Vorwort
Herausgeberin
Autorenverzeichnis
Rechtliche Grundlagen
Regelungen der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Susanne Stauder
Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Deutschland
Jens H. Kunz
Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Österreich
Andreas Pink
Corporate Governance, Interne Revision und Compliance – Schwerpunkt Geldwäscheprävention
Doris Wohlschlägl-Aschberger
Produkte und Dienstleistungen
Geldwäscheprävention bei Bargeld und Gold
Doris Wohlschlägl-Aschberger
Geldwäscheprävention im Kreditkartengeschäft
Dagmar Kraiger/Lars Schelter
Geldwäscheprävention bei neuen Zahlungsmethoden
Bernd Fletzberger
Geldwäscheprävention bei Bitcoins und anderen virtuellen Währungen
Severin Glaser
Der neue Korrespondenzbankbegriff aus Sicht der Verpflichteten
Christopher Frais
Geldwäscheprävention bei Money Remittances
Alexey Becker/Siegfried Bergles
Geldwäscheprävention im Rahmen von Micro Finance und Financial Inclusion
Fatma Dirkes/Ulf Dirkes
Geldwäscheprävention bei Derivaten
Patrick Haug
Geldwäscheprävention durch Rechtsanwälte am Beispiel Österreich
Diana Seeber-Grimm/Thomas Seeber
Geldwäscheprävention bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung eines Kreditinstituts mit einer österreichischen Privatstiftung
Beatrix Weilguny
Geldwäscheprävention bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung eines Kreditinstituts mit einer Offshore-Struktur
Andreas Pawlik
Geldwäscheprävention durch Rechtsanwälte am Beispiel Österreich
Diana Seeber-Grimm/Thomas Seeber
Präventionsmethoden
Durchführung von Risikoanalysen im Rahmen der Geldwäscheprävention
Steffen Salvenmoser/Lars-Heiko Kruse/Dominik Schauerte/Jana Kalbfleisch
Sanktionen und Embargos
Sascha Kuhn
Branchen
Geldwäscheprävention in Kreditinstituten
Patrick Haug
Geldwäscheprävention bei sonstigen Finanzdienstleistungen
Stefan Frank
Geldwäscheprävention in der Versicherungswirtschaft
Lars Kulstrunk
Geldwäscheprävention in Industrie und Handel
Joachim Kaetzler
Geldwäscheprävention im Kunsthandel
Dirk Boll
Geldwäscheprävention durch Rechtsanwälte am Beispiel Österreich
Diana Seeber-Grimm/Thomas Seeber
Geldwäscheprävention in der Wirtschaftsprüferpraxis
Matthias Schmidt
Geldwäscheprävention bei Glücksspiel und Wetten
Thomas Veverka

Vorwort

Geldwäsche ist ein Thema, das alle betrifft. Es ist ein nationales und ein internationales Thema. Geldwäsche ist kein Kavaliersdelikt. Es ist ein immer aktuelles Thema.
Die Präventionsmaßnahmen, die seitens der nationalen Gesetzgeber auf Basis von EU-Normen verlangt werden, haben nicht nur zugenommen, sondern erstrecken sich auf einen breiten Kreis der am Markt Verpflichteten; sie nehmen auch immer mehr Bezug auf neue technische Entwicklungen.
Die Autorinnen und Autoren dieses Buches sind Praktiker, haben unterschiedlichen beruflichen Hintergrund, langjährige nationale und internationale Erfahrung mit Geldwäscheprävention und den erforderlichen regulatorischen Maßnahmen bzw. deren Handhabung in der täglichen Praxis.
Die Beiträge umfassen einleitend die jüngsten rechtlichen Entwicklungen zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie und zur Änderung dieser bzw. zu den Herausforderungen der nationalen Umsetzungen sowie auch allgemeine Überlegungen zu Corporate Governance, Compliance und Interner Revision.
Ein zweiter Abschnitt des Buches widmet sich den unterschiedlichen Produkten und Dienstleistungen im Rahmen der Geldwäscheprävention. Das immer wichtiger werdende Kartengeschäft wie auch neue Zahlungsmethoden auf Grund der technischen Entwicklungen sowie Bitcoins und virtuelle Währungen werden dargestellt. Aber auch Money Remittances und Micro Finance – beide in vielen Regionen für die dort lebenden Menschen lebensnotwendig – werden ausgeführt und ihre Spezifika im Zusammenhang mit der Geldwäschegefährdung aufgezeigt. Das Korrespondenzbankengeschäft und das Derivatgeschäft stellen für einige international tätige Banken Kernbankgeschäft dar und erfordern eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Auch wenn es immer wieder Diskussionen zur Abschaffung von Bargeld gibt, bleibt Bargeld unverändert ein wichtiges Zahlungsmittel und wird ebenso wie Gold und Kunst aus der Sicht der Geldwäscheprävention beschrieben. Spezielle Rechtsformen wie Stiftungen und Off-Shore-Gesellschaften in den unterschiedlichen Destinationen findet man im internationalen Wirtschaftsleben genauso wie das M&A-Geschäft oder komplexe Cross-Border-Transaktionen sowie auch Immobilientransaktionen. Sie werden dargestellt und beschrieben und ebenso die damit verbundenen erforderlichen Sorgfaltsmaßstäbe und deren Bedeutung in der Praxis.
Ein weiterer Teil gibt einen umfassenden Überblick über Präventionsmaßnahmen, wie u.a. die vom Gesetzgeber geforderte Gefährdungsanalyse und die in letzter Zeit zugenommenen unterschiedlichen Sanktionen und Embargos und deren praktische Handhabung für die Marktteilnehmer.
Der letzte Teil beschäftigt sich mit einzelnen zur Geldwäscheprävention verpflichteten Branchen, wie bspw. Banken, Versicherungen und anderen Finanzdienstleistern, und zeigt allgemeine und spezifische Erfordernisse auf, die im Zusammenhang mit Geldwäschebestimmungen eingehalten werden müssen. Er deckt aber auch den Bereich der Industrie und des Handels sowie die Glückspielindustrie und den Bereich der Wettbüros ab, jene Branchen, die in den letzten Jahren zunehmend in den Fokus der Geldwäscheprävention gerückt sind. Die Berufsstände der Rechtsanwälte und Notare sowie der Wirtschaftsprüfer zeigen das Spannungsverhältnis zwischen Kunden- und Geldwäscheerfordernissen in der täglichen Praxis auf.
Die Beiträge zeigen, dass das Thema Geldwäsche alle Markteilnehmer trifft und jeder einen entsprechend adäquaten Sorgfalts- und Risikoansatz anzuwenden hat.
Mein persönliches Ziel ist, aufzuzeigen und zu vermitteln, dass im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auf unterschiedliche Produkte und Dienstleistungen, Industrien und Branchen, aber auch auf Länder- und Kulturunterschiede mit einem fundierten und nachhaltigen Kenntnis- und Wissenstand das Thema Geldwäsche praxisorientiert und risikobewusst behandelt wird.
Ich möchte mich auf diesem Wege bei allen Autorinnen und Autoren für ihre informativen Beiträge bedanken, die sie trotz der intensiven täglichen Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Mein besonderer Dank gilt dem Verlag, der die Idee zu diesem Buchprojekt aufgegriffen und großartig unterstützt hat.
Wien, im August 2017                                                    Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger

Herausgeberin

wohlschlaegl-aschberger.jpgDr. Doris Wohlschlägl-Aschberger ist Bank-, Börsen- und Kapitalmarktexpertin mit langjähriger Erfahrung insbesondere im Bereich Compliance (einschließlich AML-Compliance, Betrugs- und Korruptionsprävention) und Risikomanagement (oprisk).
In diesen Bereichen ist sie für zahlreiche Unternehmen im In- und Ausland und auch für Aufsichtsbehörden im Rahmen von EU-, Weltbank- oder IMF-Projekten tätig. Sie verfügt über langjährige praktische Erfahrung bei der Implementierung von EU-Richtlinien – sowohl bei Aufsichtsbehörden als auch bei Marktteilnehmern.
Seit vielen Jahren ist Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger im Bereich von Gerichtsverfahren mit der Erstellung von Gutachten und Expertisen für die Staatsanwaltschaft tätig.
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger verfügt über umfassende Erfahrung als Lektorin, Vortragende und Trainerin zu Compliance- und aufsichtsrechtlichen Themen für unterschiedliche Zielgruppen und auch an unterschiedlichen universitären und nicht-universitären Einrichtungen. Weiters liegen von ihr Publikationen zu den Themen MiFID und AML-Compliance vor.
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger
Tel.: + 43 664 153 26 71
E-Mail: doris.wohlschlaegl-aschberger@chello.at

Autorenverzeichnis

Alexey Becker
Global GM-CO, Head of Correspondence Bank Monitoring, Commerzbank AG, Frankfurt am Main
Siegfried Bergles
Vice President, Western Union, Frankfurt am Main
Prof. Dr. Dirk Boll
President EMERI (Europe & UK, Middle East, Russia & India), Christie's, London
Fatma Dirkes
Direktorin/Head of International Advisory Services, Frankfurt School of Finance and Management gGmbH, Frankfurt am Main
Ulf Dirkes
Geschäftsführer/Consultant Governance, Risk, Compliance & Audit, Prosemon Advisory Services GmbH, Frankfurt am Main
Dr. Bernd Fletzberger
Partner, PFR Rechtsanwälte, Wien
Christopher Frais
Stv. Geldwäschebeauftragter, Oberbank AG, Linz
Dr. Stefan Frank
Rechtsanwalt, BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, Wien
Assoz.-Prof. Dr. Severin Glaser
Institut für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht, Wirtschaftsuniversität Wien, Wien
Patrick Haug
Chief Compliance Officer, Sparkasse Hegau-Bodensee, Singen
Dr. Joachim Kaetzler
Partner, Rechtsanwalt, CMS Hasche Sigle, Frankfurt am Main
Jana Kalbfleisch
Rechtsanwältin, PwC GmbH WPG, Frankfurt am Main
Dagmar Kraiger
Legal & Compliance Support, American Express Service Europe Limited, Zweigniederlassung Wien, Wien
Lars-Heiko Kruse
Rechtsanwalt, PwC GmbH WPG, Berlin
Sascha Kuhn
Rechtsanwalt, Partner, Simmons & Simmons LLP, Düsseldorf
Lars Kulstrunk
Teamleiter Versicherungstechnik-Recht, Responsible Officer für FATCA, Geldwäschebeauftragter, GMSG Beauftragter, Datenschutzbeauftragter-Stellvertreter, Niederösterreichische Versicherung AG, St. Pölten
Dr. Jens H. Kunz
Rechtsanwalt, Noerr LLP, Frankfurt am Main
Andreas Pawlik
Stv. Geldwäschereibeauftragter, Liechtensteinische Landesbank (Österreich) AG, Wien
Andreas Pink
Attaché für Finanzdienstleistungen, Ständige Vertretung der Republik Österreich, Brüssel
Steffen Salvenmoser
Rechtsanwalt, CFE, PwC GmbH WPG, Frankfurt am Main
Dominik Schauerte
Advisory Manager, PwC GmbH WPG, Frankfurt am Main
Lars Schelter
Compliance Officer/Geldwäschereibeauftragter, American Express Service Europe Limited, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, Frankfurt am Main
Dr. Matthias Schmidt
Steuerberater, Fachreferent Rechnungslegung und Prüfung, Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., Düsseldorf
Dr. Thomas Seeber
Rechtsanwalt und Partner, Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH, Wien
Dr. Diana Seeber-Grimm
Richterin, Bundesministerium für Justiz, Wien
Dr. Susanne Stauder
Rechtsanwältin, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Düsseldorf
Thomas Veverka
Group Legal Compliance Officer, AML-Beauftragter, NOVOMATIC AG, Gumpoldskirchen
Beatrix Weilguny
Leiterin des Bereiches Legal & Compliance, Liechtensteinische Landesbank (Österreich) AG, Wien
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger
Bank- und Börsenexpertin, Wien

Rechtliche Grundlagen

Regelungen der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Susanne Stauder
 
1  
Einleitung
1.1  
Hintergrund
1.2  
Ziele der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
2  
Wesentliche Änderungen
2.1  
Ausweitung des Anwendungsbereichs
2.1.1  
Erweiterung des Maklerbegriffs
2.1.2  
Absenkung der Schwelle für Bartransaktionen
2.1.3  
Anbieter von Glücksspieldiensten
2.2  
Ausweitung des risikobasierten Ansatzes
2.2.1  
Risikokategorisierung
2.2.2  
Risikoanalyse
2.2.2.1  
Risikoanalyse der EU-Kommission
2.2.2.2  
Risikoanalyse der Mitgliedstaaten
2.2.2.3  
Risikoanalyse der Verpflichteten
2.3  
Anforderungen an Geldwäsche-Compliance-Systeme
2.3.1  
Whistleblower-Hotlines
2.3.2  
Vorhalten von Daten
2.3.3  
Pflichten auf Leitungs- und Führungsebene
2.3.4  
Allgemeine Sorgfaltspflichten
2.3.5  
Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer
2.3.5.1  
Wirtschaftlicher Eigentümer
2.3.5.2  
Zentralregister der wirtschaftlich Berechtigten
2.3.6  
Besondere Pflichten im Umgang mit PePs
2.3.7  
Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit E-Geld
2.3.8  
Drittländer
2.3.9  
Gruppenweite Geldwäsche-Compliance
2.3.10  
Sanktionen
3  
Bewertung/Fazit
Literatur

1  Einleitung

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – zwei Erscheinungen, die mitunter eng miteinander verknüpft sind und immer kritisch beäugt werden, nicht zuletzt unter dem Aspekt, inwieweit die bestehenden Regelungen geeignet sind, die eingangs genannten Phänomene zu unterbinden. Die gegenwärtigen Regularien sind es nicht, befand die Europäische Union (EU) im Jahr 2013 und initiierte eine Neufassung der bestehenden (dritten) Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (3. EU-Geldwäscherichtlinie).
Die aktuelle, nunmehr 4. Richtlinie aus Juni 2015 zeigt die Entschlossenheit des europäischen Gesetzgebers, der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den Kampf anzusagen. Nicht nur die erweiterten Anforderungen an die Verpflichteten – bestehende wie neu aufgenommene – auch die deutlichen Verschärfungen des Sanktionsregimes unterstreichen dies.
Bereits ein knappes Jahr später und damit noch vor Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten, am 05.07.2016, hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie eingebracht.[1] Dieser Vorschlag war Folge der ersten Initiative zur Umsetzung des Aktionsplans für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung aus Februar 2016 sowie Teil umfassender Bemühungen zur Förderung der Transparenz im Steuerbereich und zur Bekämpfung missbräuchlicher Steuerpraktiken.
Die EU wollte die Transparenz als Mittel im Kampf gegen die Verhinderung von Straftaten noch weiter erhöhen und das Finanzsystem zur Nutzung und Finanzierung terroristischer Aktivitäten, Steuervermeidung und Geldwäsche so unattraktiv wie nur möglich gestalten. Im Rahmen dieses Vorschlages wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die im Juli 2016 vorgeschlagenen Änderungen bereits bei der Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht zu berücksichtigen.
Dieser Beitrag wird sich den Neuerungen dieser 4. EU-Geldwäscherichtlinie annehmen. Nach einer Einführung und der Darstellung der verfolgten Ziele werden die wesentlichen Änderungen der aktuellen Richtlinie aufgezeigt. Ein Fazit rundet den Beitrag ab.

1.1  Hintergrund

Geldwäsche, d.h. die Einschleusung illegal erwirtschafteter Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf, ist ohne den Kapitalmarkt schlicht nicht möglich. Jede wirtschaftlich sinnvolle, legale Tätigkeit kann zur Geldwäsche genutzt werden.[2]
Nach Schätzungen können nicht einmal 1% der gewaschenen Gelder von den Strafverfolgungsbehörden effektiv abgefangen werden; die tatsächlich erfolgenden Beschlagnahmen sollen unter 0,2% der Gesamtsumme liegen. Frustrierende Ergebnisse, v.a. wenn man sich die Angaben der Europäischen Kommission vor Augen führt, wonach sich diese Mittel auf etwa 1,6 Bio. USD jährlich und somit auf ca. 2,7% des weltweiten Bruttoinlandsproduktes belaufen.[3] Nicht zuletzt diese Ergebnisse sind es, die den Gesetzgeber fortwährend anhalten, die jeweiligen Regelungsrahmen weiter zu entwickeln und neuen Bedrohungen bzw. „Schwachstellen“ zu begegnen, um die Handlungsmöglichkeiten von Kriminellen und Terroristen einzuschränken.[4]
Auf europäischer Ebene wurden erstmals im Juni 1991 Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche ergriffen. Die 1. EU-Geldwäscherichtlinie[5] verpflichtete die EU-Staaten zur Schaffung von Geldwäschegesetzen, sodass die Voraussetzungen für eine Harmonisierung der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche auf europäischer Ebene geschaffen wurden.[6] Schon seinerzeit wollte man verhindern, dass Geldwäscher die Anonymität der Finanzwelt für ihre kriminellen Tätigkeiten ausnutzen, indem Kredit- und Finanzinstitute verpflichtet wurden, in gesetzlich näher geregelten Fällen die Identität ihrer Kunden festzustellen.[7]
Um mit den Entwicklungen neuer Dienstleistungen und Produkte, die sowohl legal agierenden Marktteilnehmern als auch Geldwäschern stets neue Möglichkeiten boten, Schritt zu halten und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Methoden und Techniken der Geldwäscher einem ständigen Änderungsprozess unterworfen sind, ist der Gesetzgeber seit jeher vor Herausforderungen gestellt. All dies hat dazu geführt, dass die ursprüngliche EU-Geldwäscherichtlinie aus dem Jahr 1991 in den darauffolgenden Jahren mehrfache Ergänzungen bzw. Neufassungen erfahren hat. Zunächst wurde sie im Jahr 2001 durch die 2. EU-Geldwäscherichtlinie aktualisiert.[8] Mit dieser wurden v.a. Berufe außerhalb des Finanzsektors, insbesondere rechtsberatende Berufe, in den Geltungsbereich einbezogen.[9]
Durch die 3. EU-Geldwäscherichtlinie vom 26.10.2005,[10] zuletzt geändert im November 2010,[11] wurden die europarechtlichen Vorgaben neu gefasst und erweitert. Parallel wurde die 1. EU-Geldwäscherichtlinie aufgehoben.[12] Einbezogen in den Kreis der Verpflichteten waren nunmehr alle natürlichen oder juristischen Personen, die mit Gütern handeln, soweit die damit in Zusammenhang stehenden Zahlungen 15.000 EUR oder mehr betragen.[13] Daneben wurden die Sorgfaltspflichten verschärft und die Terrorismusfinanzierung wurde in die Geldwäschebekämpfung integriert.[14] Schließlich sah die 3. EU-Geldwäscherichtlinie die Pflicht vor, eine nationale Zentralstelle für Verdachtsmeldungen zu schaffen. Im Rahmen einer weiteren Ergänzung im Jahr 2006[15] wurde der Begriff der Politisch exponierten Person (PeP) definiert, ferner wurden Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten und Befreiungstatbestände festlegt.[16]
Aktuell, und dies soll vorliegend näher beleuchtet werden, wurde auf den Vorschlag der EU-Kommission hin am 07.02.2013 die 4. Neufassung der Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (EU-Geldwäscherichtlinie) initiiert.
Hintergrund der Neufassung war insbesondere das Prüfungsergebnis der bei der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) angesiedelten Financial Action Task Force (FATF) einschließlich der von dieser erfassten Defizite und den im Jahr 2012 neu gefassten Empfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche. Mit der 4. EU-Geldwäscherichtlinie sollte der europäische Rechtsrahmen an die aktuellen internationalen Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angepasst werden.[17]
Nach mehreren Verhandlungen, auch unter Einbeziehung verschiedener Ausschüsse der EU, trat die Richtlinie am 25.06.2015 in Kraft. Die Umsetzung in nationales Recht muss bis zum 26.06.2017 erfolgen. Mit Ende der Umsetzungsfrist wird durch sie sowohl die 3. EU-Geldwäscherichtlinie sowie die parallel anzuwendende Durchführungsrichtlinie aufgehoben werden (vgl. Art. 66 S. 1 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie).
Wenngleich die Europäische Kommission gegenüber den Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Aktionsplanes gegen Terrorismusfinanzierung zu Beginn des Jahres 2016 angeregt hat, die Umsetzung der Richtlinie auf Ende des Jahres 2016 vorzuziehen, ist dies – jedenfalls in der Bundesrepublik Deutschland – nicht geschehen. Die Richtlinie wurde fristgerecht zum 26.06.2017 umgesetzt, an diesem Tag ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten.

1.2  Ziele der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Mit der 4. EU-Geldwäscherichtlinie werden gleich mehrere Ziele verfolgt: Zum einen sollen die Defizite in der Geldwäscheprävention, wie sie die FATF im Rahmen ihrer durchgeführten Evaluation festgestellt hat, behoben werden. Daneben sollen neue internationale Standards der FATF implementiert und zudem sollen die Geldwäsche- und die Durchführungsrichtlinie zusammengeführt werden.[18]
Die EU ist schließlich bestrebt, die nationalen Regeln zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusbekämpfung einander stärker anzugleichen, ohne den Grundsatz der Mindestharmonisierung aufzugeben. Somit bleibt auch nach Umsetzung der Richtlinie – wie bereits gegenwärtig der Fall – gemäß Art. 5 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie eine strengere Auslegung der Vorgaben durch die nationalen Gesetzgeber innerhalb der Mitgliedstaaten grundsätzlich möglich. Allerdings macht sie in einigen Bereichen, etwa bei den Sanktionen, wesentlich konkretere Vorgaben als in den Richtlinien zuvor.
Zudem beauftragt sie die drei europäischen Aufsichtsbehörden European Banking Authority (EBA),[19] European Insurance and Occupational Pensions Authority (EIPOA)[20] und European Securities and Markets Authority (ESMA),[21] mittels Leitlinien und technischen Regulierungsstandards verbindliche Regeln zur Harmonisierung der europäischen Standards zu erlassen. Diese drei European Supervisory Authorities (ESA) haben die Leitlinien und Standards zu erstellen und alle zwei Jahre zu aktualisieren.[22] Das entsprechende Konsultationsverfahren wurde im Oktober 2015 gestartet.

2  Wesentliche Änderungen

Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie bringt zahlreiche Änderungen mit sich, die im Folgenden näher beleuchtet werden.[23]

2.1  Ausweitung des Anwendungsbereichs

Erster wichtiger Punkt ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs der geldwäscherechtlichen Anforderungen. Der Kreis der Verpflichteten wird durch Art. 2 Abs. 1 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie um gewerbliche Güterhändler, Anbieter von Glücksspieldiensten und Makler erweitert bzw. näher spezifiziert.

2.1.1  Erweiterung des Maklerbegriffs

So sieht Art. 2 Abs. 1 Nr. 3d der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vor, dass sich die Pflichten der Immobilienmakler künftig neben Kauf und Verkauf auch auf die Vermietung beziehen. Dies jedenfalls ist angesichts der Formulierung in den Erwägungsgründen der Richtlinie nicht ausgeschlossen, wenn es dort heißt, der Begriff Immobilienmakler „könnte auch so verstanden werden, dass er ggf. auch Vermietungsmakler erfasst.“[24] Konsequenz dessen wäre, dass Makler den neuen geldwäscherechtlichen Verpflichtungen künftig auch dann nachkommen müssen, wenn sie Immobilien vermieten bzw. auch die Makler in den Verpflichtetenkreis aufgenommen werden, die die entsprechenden Objekte lediglich vermieten.
Es bleibt abzuwarten, wie die einzelnen Mitgliedstaaten damit umgehen – ob es etwa zu einer entsprechenden Klarstellung in den nationalen Gesetzen kommt. Soweit es die Bundesrepublik Deutschland betrifft, konnten Vermietungsmakler nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums in einer entsprechenden Stellungnahme von der Erfüllung der ihnen grundsätzlich obliegenden Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) mit Ausnahme der Meldepflicht des § 11 absehen.[25]

2.1.2  Absenkung der Schwelle für Bartransaktionen

Der Schwellenwert für Bartransaktionen wird durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie abgesenkt. Künftig müssen Verpflichtete bereits ab einem Schwellenwert von 10.000 EUR und nicht, wie bislang, ab einer Summe von 15.000 EUR die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllen, sofern sie diese Zahlungen in bar abwickeln. Dies gilt unabhängig davon, ob dies in einem oder mehreren Transaktionsvorgängen geschieht, zwischen welchen eine Verbindung zu bestehen scheint (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3e) der 4. EU-Geldwäscherichtlinie).
Nach Ansicht des Gesetzgebers können insbesondere hohe Barzahlungen sehr leicht für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Durch die Absenkung des Schwellenwerts soll die Wachsamkeit bei Barzahlungen erhöht und die Risiken minimiert werden.[26] Dies dürfte künftig zu einer deutlich häufigeren Kundenidentifizierung führen.

2.1.3  Anbieter von Glücksspieldiensten

Auch Anbieter von Glücksspieldienstleistungen werden in den Geltungsbereich der Richtlinie aufgenommen und gelten mithin künftig als Verpflichtete.[27] Der Schwellenwert ist auf 2.000 EUR festgelegt (vgl. Art. 11d der 4. EU-Geldwäscherichtlinie). Eine Definition des Begriffs des Glücksspieldienstes ist in Art. 3 Nr. 14 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zu finden.
Diese definiert als Glücksspieldienst „einen Dienst, der einen geldwerten Einsatz bei Glücksspielen erfordert, wozu auch Spiele zählen, die eine gewisse Geschicklichkeit voraussetzen, wie Lotterien, Kasinospiele, Pokerspiele und Wetten, die an einem physischen Ort oder auf beliebigem Wege aus der Ferne, auf elektronischem Wege oder über eine andere kommunikationserleichternde Technologie und auf individuelle Anfrage eines Diensteempfängers angeboten werden.“
Die Erweiterung des Verpflichtetenkreises liegt darin begründet, dass der Glücksspielsektor allgemein eine hohe Attraktivität bietet, inkriminierte Gelder ein- und durchzuschleusen. Nicht nur die hohen Transaktionsvolumina, sondern auch die Geschwindigkeit, mit der die Gelder hin- und hergeschoben werden, bieten den Tätern eine willkommene Gelegenheit, ihre Erträge aus kriminellen Machenschaften über diese Kanäle zu waschen.[28]
Um einer Ausuferung der durchzuführenden Pflichten entgegen zu wirken, sieht Art. 2 Abs. 2 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie allerdings vor, dass die Mitgliedstaaten nach einer durch sie durchgeführten angemessenen und nachweisbaren Risikobewertung einzelne Anbieter von Glücksspielen (mit Ausnahme von Spielbanken) im Rahmen der nationalen Umsetzung ganz oder teilweise aus dem Kreis der Verpflichteten herausnehmen können. Dies ist möglich, wenn die Risikoanalyse im Ergebnis ein geringes Geldwäscherisiko des jeweiligen Glücksspieldienstanbieters aufgrund von Art oder Umfang der Tätigkeiten aufzeigt.
In einzelnen Mitgliedstaaten ist der Verpflichtetenkreis bezüglich der Anbieter von Glücksspieldiensten schon jetzt recht breit (etwa in der Bundesrepublik Deutschland). Dort zählt das GwG Internet-Anbieter von Glücksspielen und Spielbanken (Kasinos) bereits gegenwärtig zum Kreis der Verpflichteten (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). In diesen Ländern dürfte sich der Änderungsbedarf angesichts der neuen Geldwäscherichtlinie daher in Grenzen halten.[29]

2.2  Ausweitung des risikobasierten Ansatzes

Eine erhebliche Änderung bringt der bereits in der 3. EU-Geldwäscherichtlinie verankerte Grundsatz des risikobasierten Ansatzes mit sich. Dieser wird durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie durch zusätzliche Regelungen weiter ausgebaut und erheblich verstärkt.[30]
Der risikobasierte Ansatz zählt zu den Grundprinzipien der Geldwäscheprävention und besagt, dass die zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu treffenden Maßnahmen sich keinesfalls schablonenhaft kategorisieren lassen, d.h. also, dass sie gerade nicht für alle Fälle gleich zu beurteilen sind. Vielmehr haben sie sich an dem jeweiligen Risiko, das für den einzelnen hinsichtlich des Missbrauchs zur Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung besteht, zu orientieren.

2.2.1  Risikokategorisierung

Nach dem risikobasierten Ansatz wird auch, ähnlich wie bislang, in der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zwischen den allgemeinen, den vereinfachten (geringes Risiko) und den verstärkten (erhöhtes Risiko) Sorgfaltspflichten unterschieden.[31] Anhand der konkreten Risikoeinstufung beurteilen sich die jeweils durchzuführenden Pflichten.
Der Ansatz der Unterscheidung nach geringen oder höheren Risiken ist zwar nicht neu, künftig gibt die 4. EU-Geldwäscherichtlinie indes selbst – in Anhang II und Anhang III – Anhaltspunkte für die verschiedenen Risikokategorien vor. Eine solche Auflistung war den vorherigen Geldwäscherichtlinien nicht zu entnehmen.
Ähnlich der in der Bundesrepublik Deutschland aus der Vergangenheit bekannten Konzeptpapiere stellen auch die in den Anhängen I bis III aufgelisteten Kriterien eine nicht erschöpfende Auflistung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko (Anhang II) oder potenziell höheres Risiko (Anhang III) dar. Eine abschließende Nennung derartiger Kriterien sieht die Richtlinie nicht vor, sie wäre auch kontraproduktiv: Man schafft auf diese Weise geradezu einen „Leitfaden“ für Kriminelle, wie künftig keinesfalls vorzugehen ist, wenn auffälliges bzw. strafbares Verhalten vermieden werden soll. Zugleich soll der einzelne Verpflichtete bei der Beurteilung des Risikos gerade seine durch Berufs- und Lebenserfahrung gewonnenen Erkenntnisse mit einfließen lassen. Ein abschließender Katalog liefe der individuellen Bewertung und Einschätzung entgegen.[32]
Die Anhänge differenzieren jeweils zwischen Kundenrisiko, Produkt-/Dienstleistungs-/Transaktions-/Vertriebskanalrisiko und geographischem Risiko. So ist dem Anhang II der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zu entnehmen, dass von einem geringen Risiko ausgegangen werden kann, wenn es sich bei dem Kunden um ein öffentliches Unternehmen handelt oder der Kunde Produkte vertreibt, bei denen die konkrete Ausgestaltung die Risiken des Missbrauchs minimieren bzw. nahezu unterbinden. Ein geringes geografisches Risiko ist etwa anzunehmen, wenn Geschäfte mit oder über Drittstaaten abgewickelt werden, die ein gut funktionierendes Geldwäschebekämpfungssystem aufweisen.
Demgegenüber soll ausweislich Anhang III der 4. EU-Geldwäscherichtlinie Ausweis eines potentiell höheren Risikos sein, wenn hinsichtlich des Kunden/Vertragspartners außergewöhnliche Umstände in der Geschäftsbeziehung, etwa bargeldintensive Unternehmen, vorliegen oder Geschäfte über Drittländer abgewickelt werden, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind. Auch dann, wenn Länder, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind, involviert sind, kann dies ein erhöhtes Risiko darstellen, ebenso wie Geschäftsbeziehungen ohne persönliche Kontakte und ohne Sicherungsmaßnahmen.
Da die konkreten Vorgaben für verstärkte und vereinfachte Sorgfaltspflichten ebenso wie die Liste gleichwertiger Drittstaaten im Vergleich zur 3. EU-Geldwäscherichtlinie entfallen sind, ist nunmehr jede Kundenbeziehung und Transaktion individuell auf ihr Risikopotenzial anhand der in den Anhängen genannten Kriterien und darüber hinausgehender Anhaltspunkte zu überprüfen. Die Fähigkeiten des einzelnen Verpflichteten rücken so noch stärker in den Fokus als bislang: die Beurteilung, welche Sorgfaltspflichten schlussendlich für jede einzelne Geschäftsbeziehung durchzuführen sind, bemisst sich überwiegend bis ganz ausschließlich an den individuellen Erfahrungswerten des jeweilig Verpflichteten.
Um diese bei der Einschätzung der konkret anzuwendenden Sorgfaltspflichten nicht gänzlich ohne Orientierung zu lassen, legt Art. 6 und Art. 7 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie fest, dass sowohl die EU-Kommission als auch die jeweiligen Mitgliedstaaten angehalten sind, die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Wege einer Risikoanalyse zu ermitteln und zu bewerten.

2.2.2  Risikoanalyse

In Erwägungsgrund 22 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie legt der europäische Gesetzgeber fest, dass der verfolgte ganzheitliche risikobasierte Ansatz eine faktengestützte Entscheidungsfindung voraussetzt. Diese soll den in der Union tätigen natürlichen und juristischen Personen ermöglichen, gezielter auf die bestehenden, unterschiedlich hohen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzugehen. Ausgangspunkt der faktengestützten Entscheidung soll eine fundierte Risikoanalyse sein, an die adäquate Sicherungsmaßnahmen anknüpfen können.
Diese Risikoanalyse soll auf mehreren Eben vorgenommen werden.[33] Es sollen sowohl grenzüberschreitende Bedrohungen, die den Binnenmarkt beeinträchtigen und von den Mitgliedstaaten nicht erkannt werden, untersucht werden als auch – auf Ebene der Mitgliedstaaten – eine Identifizierung und Beurteilung der länderspezifischen Risiken vorgenommen werden. Einem top-down/bottom-up-Mechanismus folgend sieht die 4. EU-Geldwäscherichtlinie vor, dass die Risikoanalysen untereinander ausgetauscht werden, so dass alle Beteiligten in die Lage versetzt werden, ihre Systeme besser gegen die identifizierten Risiken zu schützen. In diesem Zusammenhang soll die Kommission spezifische Empfehlungen aussprechen und die durch die übergeordneten Institutionen erlangten Erkenntnisse berücksichtigen.
Die einzelnen Länder stellen ihre Analyse der EU-Kommission, den europäischen Aufsichtsbehörden und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung, um auf diesem Weg die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene bestmöglich ermitteln, verstehen, steuern und minimieren zu können.[34]

2.2.2.1  Risikoanalyse der EU-Kommission

Der von der Kommission vorzulegende Bericht soll sowohl die Bereiche des Binnenmarktes, für die das größte Risiko besteht, als auch die mit den einzelnen relevanten Sektoren verbundenen Risiken aufführen. Ferner soll er die gängigsten Methoden, die von Straftätern zum Waschen illegal erwirtschafteter Erträge angewendet werden, erfassen.[35]
Daneben ist die Kommission verpflichtet, eine Negativliste für Hochrisikoländer zu verfassen (Art. 9 Nr. 2 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie).[36] Aus dieser sollen die Staaten erkennbar sein, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gegenüber den Standards der EU-Richtlinie strategische Mängel aufweisen („Drittländer mit hohem Risiko“). Zu bedenken gilt jedoch, dass die Länder, die nicht auf der EU-Negativliste stehen, nicht per se als Staaten mit wirksamem System zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu qualifizieren sind.[37]
Die andernorts erwähnten europäischen Aufsichtsbehörden EBA, ESMA und EIOPA sind gleichfalls angehalten, eine Risikoanalyse zu fertigen und im Zwei-Jahres-Turnus zu aktualisieren (gemeinsame Stellungnahme). Die gemeinsame Stellungnahme ist in dem genannten Bericht der Kommission zu berücksichtigen.[38]
Beide Berichte, Risikoanalyse und gemeinsame Stellungnahme der Aufsichtsbehörden, leitet die EU-Kommission an sämtliche Mitgliedstaaten sowie alle geldwäscherechtlich Verpflichteten weiter, um so deren Verständnis zu fördern und die jeweiligen Risiken bestmöglich zu minimieren. Die Mitgliedstaaten sollen zwar nicht ohne weiteres zur Umsetzung dieser Empfehlungen verpflichtet sein. Tun Sie dies aber nicht, so sind sie ausweislich Art. 6 Abs. 4 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie angehalten, der EU-Kommission ihre Entscheidung gegen die Umsetzung mitzuteilen und zu begründen.
Darüber hinaus sind die europäischen Aufsichtsbehörden beauftragt, für die jeweiligen Aufsichtsbehörden der einzelnen Länder Leitlinien zu entwickeln, die die Angemessenheit verschiedener, vereinfachter oder verstärkter Sorgfaltspflichten, beinhalten (vgl. Art. 17, Art. 18 Abs. 4 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie).

2.2.2.2  Risikoanalyse der Mitgliedstaaten

Auch die Mitgliedstaaten müssen gemäß Art. 6 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie eine Risikoanalyse erstellen. Diese ermittelt die für das jeweilige Land bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die damit in Zusammenhang stehenden Datenschutzprobleme, bewertet sie und ist stets zu aktualisieren. Wie genau die Mitgliedstaaten insoweit vorzugehen haben, normiert die Richtlinie nicht. Sie führt indes in Art. 7 Abs. 4 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie detailliert auf, welche Mindestanforderungen an die Risikoanalyse gestellt werden. Sie soll u.a. geeignet sein,
  • das System der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern,

  • Bereiche zu ermitteln, in denen verstärkte Maßnahmen angewendet werden müssen, und diese ggf. benennen,

  • Sektoren mit geringerem oder höherem Risiko zu identifizieren,

  • für jeden Sektor oder Bereich den Risiken entsprechende angemessene Regelungen festzulegen.

Jeder Mitgliedsstaat stellt den in seinem Land Verpflichteten umgehend angemessene Informationen zur Verfügung, um ihnen auf diese Weise die ihnen obliegende Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten zu erleichtern. Wie bereits andernorts erwähnt, übersendet ferner jeder Mitgliedsstaat die Ergebnisse seiner Risikobewertung an die anderen Mitgliedstaaten und die EU-Kommission.

2.2.2.3  Risikoanalyse der Verpflichteten

Schließlich ist jeder einzelne, nach den Geldwäschevorschriften Verpflichteter angehalten, eine Risikoanalyse unter Betrachtung seines konkreten Geschäftsmodells, seiner Kunden, der involvierten Länder und geographischen Gebiete, der Dienstleistungen oder Produkte sowie der Transaktionen bzw. Vertriebskanäle durchzuführen. Diese müssen gemäß Art. 8 Abs. 1 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zu der Art und Größe des Verpflichteten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Risikobewertung ist aufzuzeichnen und stets zu aktualisieren.
Art. 8 Abs. 2 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie normiert, dass sie zugleich den Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen ist. Zwar kann die zuständige Aufsichtsbehörde entscheiden, dass einzelne aufgezeichnete Risikobewertungen nicht erforderlich sind, wenn die in dem Sektor bestehenden genau definierten Risiken klar erkennbar sind und verstanden werden. Diese Regelung dürfte in der Praxis hingegen kaum zur Anwendung kommen, ist es doch naturgemäß für die Behörden als Außenstehende schwierig, das Verständnis der Verpflichteten zu beurteilen.[39]
Der risikobasierte Ansatz hat auch im Rahmen der Aufsicht seinen Platz. Nach Art. 48 Abs. 6 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie soll die für den Verpflichteten zuständige Aufsichtsbehörde diesem Ansatz folgen: Intensität und Häufigkeit der Prüfungen haben sich an dem Risikoprofil des Verpflichteten und den länderspezifischen Risiken zu orientieren. Zugleich sind die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Aufsicht gemäß Art. 48 Abs. 7, 8 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie verpflichtet, das Risikoprofil der Verpflichteten regelmäßig zu überprüfen. Dabei sollen die Ermessensspielräume, die den Verpflichteten entsprechend des risikobasierten Ansatzes zustehen, Berücksichtigung finden.

2.3  Anforderungen an Geldwäsche-Compliance-Systeme

Die 4. EU-Geldwäscherichtlinie konkretisiert die Anforderungen an geldwäschespezifische Compliance-Systeme der Verpflichteten. Sie zählt in Art. 8 Abs. 4 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie konkrete Elemente auf, die zum Bestandteil der Compliance-Strategie der Verpflichteten werden müssen. Im Einzelnen sind dies:
  • Ausarbeitungen zum Risikomanagement,

  • Verfahren zur Durchführung von Sorgfaltspflichten und zur Erstattung von Verdachtsmeldungen,

  • Anweisungen zur Aufbewahrung von Unterlagen,

  • Überprüfung der Zuverlässigkeit von Mitarbeitern sowie

  • interne Kontrollen und Einhaltung der einschlägigen Vorschriften.

Diese Strategien und Verfahren zur wirksamen Risikosteuerung müssen fortan im Rahmen einer unabhängigen Überprüfung kontrolliert werden, sofern dies hinsichtlich Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen erscheint. Wie diese Überprüfung im nationalen Recht konkret zu verstehen ist – ob es sich hierbei bspw. um eine mit der handelsrechtlichen Prüfpflicht vergleichbaren Aufgabe handelt – bleibt abzuwarten.[40]
Darüber hinaus muss das Geldwäsche-Compliance-System gemäß Art. 8 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie auf Führungsebene genehmigt, überwacht und ggf. kontinuierlich verbessert werden.

2.3.1  Whistleblower-Hotlines

Nach der Richtlinie, konkret Art. 61 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, müssen die Verpflichten einen unabhängigen und anonymen Kanal einrichten, über den Verstöße gegen gesetzliche geldwäscherechtliche Vorgaben gemeldet werden können. Ihren Angestellten oder vergleichbaren Personen soll ermöglicht werden, etwaige Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden zu können. Auch diese Vorkehrung soll in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Verpflichteten stehen.
Zugleich sind die jeweiligen Aufsichtsbehörden angehalten, entsprechende Mechanismen zu schaffen, die zu Meldungen von Verstößen gegen die Geldwäschevorschriften ermutigen. In der Bundesrepublik Deutschland existiert eine solche Hotline bereits im Hinblick auf Missstände in Kreditinstituten. Im Zuge des Finanzmarktnovellierungsgesetzes wurde eine solche Option eingeführt, weshalb die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) seit Juli des Jahres 2016 eine Whistleblower-Hotline vorhält.

2.3.2  Vorhalten von Daten

Zwischen den Verpflichteten und den Behörden sowie der einzurichtenden zentralen Meldestelle[41] sind vertrauliche Kommunikationskanäle zu schaffen (vgl. Art. 42 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie). Auf diese Weise soll eine uneingeschränkte, zeitnahe und vertrauliche Auskunft zwischen den Behörden und den Verpflichteten gewährleistet werden.
Primär sollen hierüber Anfragen bezüglich aktueller oder vergangener Geschäftsbeziehungen mit bestimmten Personen oder Unternehmen sowie die Art dieser Geschäfte bearbeitet werden.

2.3.3  Pflichten auf Leitungs- und Führungsebene

Die Verpflichteten sind darüber hinaus, wie schon bisher, angehalten, auf Leitungsebene einen Beauftragten für Geldwäschefragen zu benennen, soweit dies nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen ist (Art. 46 Abs. 5, Art. 8 Abs. 4 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie). Dieser Beauftragte ist gemäß Art. 33 Abs. 2 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften verantwortlich und hat die Pflicht, Verdachtsmeldungen zu erstatten sowie ergänzende Auskünfte an die Meldestelle weiterzuleiten.
Wie bereits andernorts erwähnt, ist die Führungsebene verantwortlich für die Genehmigung, Überwachung und Verbesserung des Geldwäsche-Compliance-Systems.

2.3.4  Allgemeine Sorgfaltspflichten

Ein elementarer Bestandteil der Geldwäschebekämpfung ist die Durchführung allgemeiner Sorgfaltspflichten. Deren Voraussetzungen sind im Rahmen der 4. EU-Geldwäscherichtlinie weitgehend unverändert geblieben. Neu im Vergleich zur vorherigen Richtlinie ist die in Art. 13 Abs. 1 a.E. der 4. EU-Geldwäscherichtlinie normierte Pflicht, die Vertretungsberechtigung und Identität jeder Person, die vorgibt, im Namen des Kunden zu handeln, festzustellen und zu überprüfen.
Einige Mitgliedstaaten, u.a. auch die Bundesrepublik Deutschland, hatten diese Pflicht bereits in der Vergangenheit in ihre nationalen Vorschriften übernommen, so dass insoweit kein Anpassungsbedarf besteht.

2.3.5  Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer

Ein wesentliches Ziel der 4. EU-Geldwäscherichtlinie ist die Schaffung bzw. Erhöhung der Transparenz im Bereich der wirtschaftlichen Eigentümer. Die Richtlinie präzisiert nicht nur, was unter einem wirtschaftlichen Eigentümer zu verstehen ist, sondern schafft zugleich die Grundlage für die Einführung eines zentralen Registers, in dem die wirtschaftlichen Eigentümer ausgewiesen werden.[42]

2.3.5.1  Wirtschaftlicher Eigentümer

Nach Art. 3 Nr. 6 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie sind wirtschaftliche Eigentümer „alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, und/oder die natürliche(n) Person(en), in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird.“
Konkretisiert wird sodann sowohl der vom Begriff der wirtschaftlichen Eigentümer erfasste Personenkreis bei Trusts als auch der bei Gesellschaften und juristischen Personen sowie bei Rechtskonstruktionen, die Trusts ähneln.
Bei Gesellschaften (Art. 3 Nr. 6a) der 4. EU-Geldwäscherichtlinie)
Ergänzende Regelungen enthält die Richtlinie zunächst zur Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers bei Gesellschaften und juristischen Personen: Für diese wird inhaltlich auf der bereits bekannten Definition aufgebaut. Hiernach ist wirtschaftlicher Eigentümer die natürliche Person bzw. die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, entweder über direktes oder indirektes Halten eines ausreichenden Anteils von Aktien, Stimmrechten, einer Beteiligung an der juristischen Person oder durch andere Formen der Kontrolle.
Gesellschaften, die an einem bestimmten Markt notiert sind, nach dem EU-Recht entsprechende Offenlegungspflichten erfüllen oder vergleichbaren internationalen Standards unterliegen und angemessene Transparenz über die Eigentumsverhältnisse gewährleisten, sind – wie auch zuvor – vom Anwendungsbereich der Vorschriften über die wirtschaftlichen Eigentümer ausgenommen (vgl. Art. 3 Nr. 6a) i) der 4. EU-Geldwäscherichtlinie).
Bereits in der 3. EU-Geldwäscherichtlinie war eine Beteiligung von mehr als 25% als Indiz des wirtschaftlichen Eigentums niederlegt.[43] Ein Novum ist nun die Indizregelung zu indirektem wirtschaftlichem Eigentum. Explizit normiert ist nun, dass eine Beteiligung von 25% oder mehr verlangt wird, wenn juristische Personen Eigentümer anderer juristischer Personen sind.[44]
Im Rahmen ihres Änderungsvorschlags aus dem Juli 2016 sieht die Kommission gar eine Senkung des Schwellenwerts von 25% auf 10% bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers vor – jedenfalls im Hinblick auf solche Unternehmen, die lediglich dazwischengeschaltet sind und kein eigenes Einkommen erzielen, sondern primär der Kanalisierung von Einkommen aus anderen Quellen dienen (passive Nichtfinanzunternehmen i.S.d. RL 2011/16/EU).[45] Man darf mit Spannung erwarten, ob die einzelnen Mitgliedstaaten diese Regelung bereits im Rahmen der bevorstehenden Umsetzung berücksichtigen.
Daneben sieht die Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen vor, sämtliche Mitglieder der Führungsebene beim Kunden als (fiktive) wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren. Immer, wenn nach Ausschöpfen aller Erkenntnismöglichkeiten gerade kein wirtschaftlich Berechtigter festgestellt werden kann, oder wenn ein „geringster“ Zweifel daran besteht, dass es sich bei den ermittelten Personen um den wirtschaftlichen Eigentümer handelt, sollen die Mitglieder der Führungsebene identifiziert werden.
Art. 3 Nr. 6a) ii) der 4. EU-Geldwäscherichtlinie beinhaltet damit eine Öffnungsklausel, die die Möglichkeit vorsieht, den wirtschaftlich Berechtigten bei Nichtidentifizierung durch Identifizierung der Führungsebene zu ersetzen. Dies bedeutet, dass u.U. ein breiter Kreis von Führungskräften[46] zu identifizieren ist, der weder Eigentum noch direkte oder indirekte Kontrolle ausübt.
Konkretisierungen, wann „geringste“ Zweifel bestehen, sind der Richtlinie nicht zu entnehmen. Dies bleibt den einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten.
Bei Trusts und Stiftungen
Für die Trusts wird eine eigene Definition des wirtschaftlichen Eigentümers eingeführt, die den Settlor, den/die Trustee(s), den Protektor (insoweit vorhanden), die Begünstigten oder die Gruppe von Personen erfasst, in deren Interesse die Rechtskonstruktion bzw. die juristische Person in erster Linie errichtet oder betrieben wird. Daneben gilt bei Trusts jede sonstige natürliche Person als wirtschaftlicher Eigentümer, sofern sie den Trust durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert. Auf diese Weise wird der zuvor geltende schematische Schwellenwert von mindestens 25% aufgegeben und eine flexiblere Auffangregelung eingeführt.[47]

2.3.5.2  Zentralregister der wirtschaftlich Berechtigten

Daneben ist – auf Vorschlag des Europäischen Parlaments – ein zentrales Register in den Mitgliedstaaten zu schaffen, in welchem präzise und aktuelle Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern enthalten sind. Art. 30 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie sieht aus diesem Grund die Implementierung eines Beneficial-Owner-Registers (BO) vor.
Anhand dessen sollen sich die tatsächlichen Eigentums- und Kontrollstrukturen von Unternehmen, Trusts und Stiftungen nachvollziehen lassen, um erkennen zu können, im Interesse welcher natürlichen Person das Geschäft letztlich abgewickelt wird. Sämtliche Unternehmen und sonstige juristische Personen müssen die in diesem Zusammenhang relevanten Informationen in dieses Register melden.[48] Zu diesen Angaben gehören zumindest Name, Monat und Jahr der Geburt, Staatsangehörigkeit, Wohnsitzland sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der wirtschaftlich Berechtigten.[49]
Die Verpflichteten dürfen sich im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten indes nicht blind auf die Angaben im Register verlassen. Sie sind stets dazu angehalten, ihre Pflichten risikobasiert vorzunehmen (vgl. Art. 30 Nr. 8 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie). Dies bedeutet, dass ggf. weitere Nachforschungen erforderlich sind.