Doris Wohlschlägl-Aschberger (Hg.)

MiFID II

 
 
1. Auflage 2018
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ISBN 978-3-95647-122-3 (Print)
ISBN 978-3-95647-123-0 (PDF)
ISBN 978-3-95647-124-7 (ePub)
ISBN 978-3-95647-125-4 (Mobi)
1. Auflage 2018  © Frankfurt School Verlag | efiport GmbH, Adickesallee 32-34, 60322 Frankfurt am Main

Inhaltsverzeichnis

Vorwort
Herausgeberin
Autorenverzeichnis
MiFID II im Spannungsfeld zwischen Rechtsnorm und Praxis
Doris Wohlschlägl-Aschberger
Recht
Nationale Umsetzung der MiFID II/MiFIR in Deutschland
Nikita Litsoukov
Nationale Umsetzung der MiFID II in Österreich
Andreas Zahradnik/Michael Binder
Umsetzung und Auswirkungen von MiFID II in Liechtenstein
Sonja Schwaighofer
Grenzüberschreitende Sachverhalte in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten
Livia Graf/Thomas Seeber
Wertpapierhandel und Handelsplätze
Handelsplattformen und Systematische Internalisierung
Jochen Müller/Konstantin Meljnik
Die Bestimmungen zur Handelstransparenz
Gunnar Stangl
Meldepflichten und Referenzdaten für Geschäfte in Finanzinstrumenten
Dominik Zeitz/Thomas Höppner
MiFID II und die Central Counterparty als zentraler Teil der Finanzmarktinfrastruktur
Sabine Hickersberger
Kapitalmarkt-Compliance
Marktmissbrauch aus strafrechtlicher Sicht
Volkert Sackmann
Marktmissbrauch aus Compliance- und Praxissicht
Alexander Fleischmann/André Krause
Insider-Compliance am Beispiel von M&A-Transaktionen
Florian Dollenz
Anlageberatung und Anlegerschutz
Beratungsqualität und Dokumentation aus Vertriebssicht
Sebastian Alpheus/Philipp Söchtig
Beratungsqualität aus Compliance-Sicht – Anlegerschutz im Aufsichts- und Zivilrecht
Andreas Zahradnik/Elisabeth Reiner
Anreize bei Wertpapierdienstleistungen nach MiFID II
Markus Lange
Produktentwicklung und Product Governance
Kostenausweis und -transparenz im Rahmen der MiFID-II-Regelungen
Dennis Schetschok/Florian Grimm
Product Governance in Vertriebsunternehmen
Anika Feger
Product Governance und Zielmarkt – Umsetzung in der Praxis bei Emittenten
Henning Bergmann
MiFID II als Last oder Chance – welche Potenziale bieten digitale Technologien?
Nicholas Ziegert/Ralf Rubin Heim

Vorwort

Die Market in Financial Instruments Directive II (MiFID II) ist eine Richtlinie der Europäischen Union (EU), die Märkte und Marktteilnehmer bewegt und sie weltweit vor neue Herausforderungen stellt. Die Autorinnen und Autoren dieses Buches sind Praktiker und verfügen über langjährige nationale und internationale Erfahrung mit MiFID I und II sowie den anderen relevanten Rechtsnormen in diesem Bereich, den regulatorischen Erfordernissen sowie den zivilrechtlichen als auch den strafrechtlichen Aspekten.
Die Beiträge umfassen einleitend allgemeine Überlegungen zur Richtlinie und deren Umsetzung in ausgewählten Ländern und zu den damit verbundenen Herausforderungen im täglichen Betrieb der einzelnen Marktteilnehmer.
Der 1. Teil des Buches widmet sich in der Folge wesentlichen Aspekten des Wertpapierhandels und der Handelsplätze, die sich im Laufe der letzten Jahre sehr verändert haben. Die Beiträge gehen insbesondere auf Handelsplattformen und auf Kernthemen der Markttransparenz ein. Der 2. Teil gibt einen umfassenden Überblick über ausgewählte Themen der Kapitalmarkt-Compliance und setzt sich sowohl mit strafrechtlichen Aspekten als auch mit täglichen Compliance-Themen einzelner Marktteilnehmer auseinander.
Ein weiterer Teil widmet sich den in der Praxis sehr anspruchsvollen Themen, nämlich jenen der Beratung und der Beratungsqualität sowohl aus Kundenvertriebssicht als auch aus aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Perspektiven. Der letzte Teil beschäftigt sich mit einem von der Richtlinie neu eingeführten Begriff, nämlich dem Begriff der „Product Governance“. Dieser stellt nicht nur den Vertrieb, sondern auch die Produkthersteller bei einer nationalen oder internationalen strategischen Umsetzung vor große Herausforderungen. In diesem Teil wird auch die geforderte Kostentransparenz erläutert sowie auf neue Technologien eingegangen.
Die Beiträge zeigen auf, dass die Umsetzung einer Richtlinie für alle Marktteilnehmer – ob für Emittenten und Produkthersteller, für Vertriebsstrukturen oder auch für Kunden/Anleger – mit einer intensiven Vorbereitung und großer Herausforderung verbunden ist.
Ich möchte mich auf diesem Wege bei allen Autorinnen und Autoren für ihre informativen und interessanten Beiträge bedanken, die sie trotz der täglichen Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Mein besonderer Dank gilt dem Verlag, der die Idee zu diesem Buchprojekt aufgegriffen und großartig unterstützt hat.
Wien, im Mai 2018                                                          Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger

Herausgeberin

wohlschlaegl-aschberger.jpgDr. Doris Wohlschlägl-Aschberger ist Bank-, Börsen- und Kapitalmarktexpertin mit langjähriger Erfahrung insbesondere im Bereich Compliance (einschließlich AML-Compliance, Betrugs- und Korruptionsprävention) und Risikomanagement (oprisk).
In diesen Bereichen ist sie für zahlreiche Unternehmen im In- und Ausland und auch für Aufsichtsbehörden im Rahmen von EU-, Weltbank- oder IMF-Projekten tätig. Sie verfügt über langjährige praktische Erfahrung bei der Implementierung von EU-Richtlinien – sowohl bei Aufsichtsbehörden als auch bei Marktteilnehmern.
Seit vielen Jahren ist Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger im Bereich von Gerichtsverfahren mit der Erstellung von Gutachten und Expertisen für die Staatsanwaltschaft tätig.
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger verfügt über umfassende Erfahrung als Lektorin, Vortragende und Trainerin zu Compliance- und aufsichtsrechtlichen Themen für unterschiedliche Zielgruppen und auch an unterschiedlichen universitären und nicht-universitären Einrichtungen. Weiters liegen von ihr Publikationen zu den Themen MiFID und AML-Compliance vor.
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger
Tel.: + 43 664 153 26 71
E-Mail: doris.wohlschlaegl-aschberger@chello.at

Autorenverzeichnis

Sebastian Alpheus
Senior Consultant Projekte, Portfolio und Digitalisierung, Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg
Dr. Henning Bergmann
Rechtsanwalt, Geschäftsführer, Deutscher Derivate Verband, Berlin
Michael Binder
Mag., LL.M., Rechtsanwalt, DORDA Rechtsanwälte GmbH, Wien
Florian Dollenz
Mag., juristischer Mitarbeiter, Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Graz, zuvor Universitätsassistent, Institut für Unternehmensrecht und Internationales Wirtschaftsrecht, Karl-Franzens-Universität, Graz
Anika Feger
Certified Compliance Professional (CCP), Rechtsanwältin, Inhaberin Kanzlei für Compliance-Beratung, Bielefeld
Alexander Fleischmann
Gruppenleiter Kapitalmarkt-Compliance, DZ BANK AG, Frankfurt am Main
Livia Graf
LL.M. (WU), Rechtsanwaltsanwärterin, Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH, Wien
Florian Grimm
Senior Consultant – Financial Services Solutions, Deloitte Consulting GmbH, Frankfurt am Main
Ralf Rubén Heim
Founder, Co-CEO, Fincite GmbH, Frankfurt am Main
Sabine Hickersberger
LL.M., Chief Compliance Officer, CCP Austria Abwicklungsstelle für Börsengeschäfte GmbH, Wien
Thomas Höppner
Referent für Meldewesen bei Geschäften in Finanzinstrumenten, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), Frankfurt am Main
André Krause
Gruppenleiter Kapitalmarkt-Compliance, DZ BANK AG, Frankfurt am Main
Dr. Markus Lange
Rechtsanwalt, Partner, KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main
Dr. Nikita Litsoukov
Referent, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), Frankfurt
Konstantin Meljnik
Ass. iur., Mag. rer. publ. (Speyer), Referent, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), Frankfurt am Main
Dr. Jochen Müller
Referent, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), Frankfurt am Main
Dr. Elisabeth Reiner
LL.M., Rechtsanwaltsanwärterin, DORDA Rechtsanwälte GmbH, Wien
Volkert Sackmann
Rechtsanwalt, Köb | Reich-Rohrwig | Kilian | Friedl | Sackmann, Wien
Dennis Schetschok
Senior Manager – Capital Markets, Deloitte Consulting GmbH, Düsseldorf
Sonja Schwaighofer
Mag.iur., LL.M. (King's College London), Rechtsanwältin, Marxer & Partner Rechtsanwälte, Vaduz
Dr. Thomas Seeber
MASCI (Padova), LL.M. (Krems), Rechtsanwalt, Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte GmbH, Wien
Philipp Söchtig
Co-Head Projekte, Portfolio und Digitalisierung, Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG, Hamburg
Gunnar Stangl
Director Compliance Strategy & Coordination, Commerzbank AG, Frankfurt am Main
Dr. Doris Wohlschlägl-Aschberger
Bank- und Börsenexpertin, Wien
Dr. Andreas Zahradnik
Partner, DORDA Rechtsanwälte GmbH, Wien
Dr. Dominik Zeitz
Referent für Meldewesen bei Geschäften in Finanzinstrumenten, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), Frankfurt am Main
Dr. Nicholas Ziegert
Geschäftsführender Gesellschafter, W&Z FinTech GmbH („OWNLY App“), Hamburg

MiFID II im Spannungsfeld zwischen Rechtsnorm und Praxis

Doris Wohlschlägl-Aschberger
 
1  
Einleitung
2  
Ausgewählte Themen bei der Implementierung
2.1  
Provisionen und Honorare, Kosten und Spesen
2.2  
Eignung, Angemessenheit und Product Governance
2.3  
Internationale Transaktionen
2.4  
Beratung und IT
2.5  
Beratung und Papierkram
2.6  
Märkte, Marktplätze und IT
3  
Fazit

1  Einleitung

Die Markets in Financial Instruments Directive II (MiFID II) aus dem Jahr 2014 ist schon seit geraumer Zeit in aller Munde, durchaus bekannt, aber keineswegs beliebt ist. Die Umsetzung erfolgte mit Wirkung zum 03.01.2018. Ihr Vorläufer, die MiFID I, ist eine 2004 von der Europäischen Union (EU) beschlossene Richtlinie zur Harmonisierung der Finanzmärkte im europäischen Binnenmarkt, die seit 2007 umgesetzt ist.
MiFID II ist eine Neuregelung und Erweiterung und stellt ein sehr umfangreiches und komplexes Regelwerk dar. Sie ist auch im Zusammenhang mit weiteren Regularien,[1] wie u.a. der Markets in Financial Instruments Regulation (MiFIR) oder der European Market Infrastructure Regulation (EMIR) als auch mit den Richtlinien der European Securities and Markets Authority (ESMA) und den Rundschreiben der nationalen Aufsichtsbehörden, zu sehen. MiFID II wird oftmals als Reaktion auf die weltweite Finanzmarktkrise oder als Spätfolge der Krise gesehen.
Die Zielrichtung des Regelwerkes ist eindeutig:
  • mehr Anlegerschutz,

  • bessere Beratung der Kunden der Finanzinstitute und

  • mehr Transparenz auf den Finanzmärkten, v.a. auch auf den von neuen Technologien geprägten Handelsplätzen.

Die Konsequenzen und Folgen sind vielleicht nicht so eindeutig: Nicht eindeutig ist, ob das neue Regelwerk den gewünschten Erfolg bringen kann, v.a. die erforderliche Markttransparenz und den geforderten Schutz für die Anleger. Zudem ist fraglich, ob diese Richtlinie – oder überhaupt irgendeine EU-Richtlinie – eine weitere Finanzmarktkrise verhindern kann.
Eindeutig sind allerdings die mit der Implementierung verbundenen sehr hohen Kosten und der immense Aufwand für die Markteilnehmer. Insbesondere der hohe Umsetzungsaufwand für die Institute führt(e) auch zu unterschiedlichen Einschätzungen der Lage zwischen den Aufsichtsbehörden und den Instituten selbst.
So meinte Steven Maijoor, Chef der ESMA, „es habe bei der Einführung der neuen Regeln bis dato keine Pannen gegeben.“[2] Dem standen bzw. stehen Aussagen gegenüber, dass „vermutlich jede sechste Bank es nicht schafft, bis zum 03.01.2018 die Richtlinie vollumfänglich umzusetzen, und dass knapp drei Monate vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Umsetzungsstatus bei lediglich 75% lag – es müssten aber 94% sein, um eine branchenumfassende, fristgerechte Einführung zu gewährleisten.“[3]
Die bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung von derartigen Richtlinien zeigen, dass den meisten Marktteilnehmern durchaus bekannt und bewusst ist, wie schwierig eine Implementierung sein kann, u.a. durch Verzögerungen bei der Konkretisierung von Anforderungen an Ablaufprozesse und an die IT-Systeme, ohne die eine Umsetzung der rechtlichen Vorgaben aber nicht vorgenommen werden kann. Ein „Hinauszögern“ war daher in der Praxis immer wieder die Folge.
Oftmals kommt es zu Verzögerungen nur oder v.a. deshalb, weil Regelwerke – noch dazu sehr umfangreiche und komplexe wie gerade auch MiFID II – nicht so einfach eins zu eins in die Praxis umzusetzen sind.

2  Ausgewählte Themen bei der Implementierung

Neue Regelwerke erfordern häufig auch ein Überdenken oder ein Neuausrichten der bisherigen, oft langjährig bestehenden Geschäftspolitik. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Kunden- und Anlegerstrukturen und auf die angebotenen Dienstleistungen und Finanzinstrumente, sondern auch auf Kooperationspartner und Vertriebsstrukturen. Technische Neuerungen dürfen ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden.
Derartig grundsätzliche Änderungen in der Geschäftsausrichtung und -gebarung eines Marktteilnehmers – sei es eine Bank oder ein Emittent – lassen sich daher nicht kurzfristig beschließen und umsetzen. In der Praxis stehen die Marktteilnehmer oftmals vor einer Fülle von Fragestellungen – genereller Art oder auch sehr ins Detail gehend.
Die folgenden Zitate machen deutlich, dass die Umsetzung einer Richtlinie nicht nur rein operative Konsequenzen mit sich bringt:
  • So MiFID is going to require banks to rethink their strategy first of all; so they are going to have to redefine what sort of products they offer in the market, what sort of trading platforms they will operate in the future, they will have to rethink the viability of certain businesses such as derivatives, automated trading etc. Those are some key business decisions that will need to be made, so firstly that is quite important to understand in terms of the impact of MiFID.“[4]

  • Out of all the European regulations to affect investment management, all but one of our interviewees thought that MiFID II will have the greatest impact on their strategy over the next two years.“[5]

2.1  Provisionen und Honorare, Kosten und Spesen

Durch eine neue Richtlinie kann auch eine seit Jahrzehnten gelebte Praxis beendet werden. So fordert MiFID II u.a.,[6] dass Analysen und Handelsgebühren für Kunden/Anleger transparent und „entbündelt“, d.h. getrennt und nicht in einem Paket, auszuweisen sind.
Ein Bereich, der zu „entbündeln“ ist, ist der Analysebereich und die mit ihm verbundenen Kosten, die bis dato in den Gebühren mitverrechnet wurden, nun aber getrennt auszuweisen und zu verrechnen sind. Damit stellen sich für die Institute grundlegende Fragen:
  • Wer wird sich Aktienanalysten noch leisten können?

  • Werden dies nur mehr die großen Investmenthäuser sein?

  • Müssen Emittenten selbst Research und Analyse in Auftrag geben?

  • Wie werden die Investoren die neue Entwicklung sehen und werten?

Dies sind nur einige der Fragen in der Praxis der Implementierung und die nächsten Monate werden zeigen, welche Lösungen von den Marktteilnehmern umsetzbar sind und von den Aufsichtsbehörden als zulässig angesehen werden.
Auch in einem weiteren Bereich, nämlich bei den Vergütungen, wird Transparenz bei den Kosten und der Kostentragung verlangt. Beim Thema der Vergütung – Schlagwort Provisionen versus Beraterhonorare – gab es schon bei der Investment Service Directive (ISD)[7] und bei der MiFID I heftige Diskussion, die nun im Rahmen der MiFID-II-Umsetzung nochmals verschärft werden.
Provisionszahlungen an Banken, die Finanzprodukte von Dritten, nämlich den Produktherstellern, vertreiben, waren eine am internationalen Finanzmarkt gängige Usance und finden auch heute noch weltweit in dieser Form statt. Der Kunde/Anleger hatte davon i.d.R. keine Kenntnis. Diese Marktusance wurde solange geduldet oder akzeptiert – v.a. von Kunden/Anlegern –, solange der Markt boomte, sich alles bestens entwickelte und Erträge im Investment erreicht wurden.
Erst durch Negativentwicklungen bei den Produkten – v.a. im Zusammenhang mit der letzten Krise – gerieten die dem Kunden/Anleger vorab nicht offengelegten Provisionen, oftmals auch als Kick-Backs bezeichnet, in den Fokus. MiFID I war Anfang November 2007 gerade erst implementiert worden und nun, am Beginn der Finanzmarktkrise, wurden diese Provisionszahlungen massiv hinterfragt – just zu dem Zeitpunkt, als die Märkte weltweit einbrachen, Erträge verschwanden und Verluste sich häuften.
Der Vorwurf war einfach: Dem Kunden/Anleger wurden Produkte verkauft, die durch die hohen, nicht offengelegten Provisionen zwar für die Bank von Vorteil waren, sich für den Kunden/Anleger aber nicht unbedingt als geeignet und gut erwiesen.
Allerdings war und ist es nicht so einfach: Märkte ändern sich, und Finanzinstrumente unterliegen Marktänderungen – Fakten, die oftmals bis heute nicht gesehen oder verstanden werden. Und so kamen und kommen diese Vorwürfe auch immer wieder, insbesondere nach einer Krise.
Die – wie soeben dargestellt – schon seit langem bestehende Forderung von Aufsichtsbehörden und Konsumentenschutzvertretern, dass anfallende Kosten und Provisionen vor jedem Transaktionsabschluss dem Kunden/Anleger offenzulegen sind, brachte und bringt Banken und Finanzdienstleister[8] bis heute in ein Dilemma: Wie soll man diese Forderung erfüllen?
Provisionen durch die Produktanbieter können im Vorhinein oft nicht genau festgelegt werden, sie sind i.d.R. auch volumenabhängig, und es können daher oft nur Bandbreiten, basierend auf historischen Daten und Erfahrungswerten, angegeben werden.
Diese Diskussionen wurden auch bei der Implementierung der MiFID I geführt und nicht wirklich optimal gelöst, wobei man zudem nicht außer Acht lassen darf, dass die Provisionssituationen und die damit verbundenen Lösungsmöglichkeiten nicht für alle Marktteilnehmer und auch nicht für alle EU-Mitgliedstaaten gleich sind. Märkte, Kunden und Produkte unterscheiden sich erheblich.
Es war und ist daher naheliegend, ein Honorar auch für Beratungen durch Banken und Finanzdienstleister in den Raum zustellen, um die Provisions- und Vergütungstransparenz zu gewährleisten. Dies bedeutet aber ein Umdenken bei den Markteilnehmern, auch bei den Kunden/Anlegern.
Ob dies gewünscht ist und den erhofften Erfolg bringt, sei dahingestellt. Eine solche Umstellung ist oder wäre auch mit einem hohen Aufwand verbunden, und somit werden sich u.U. viele Banken doch nicht von ihrem alten Modell abwenden.
Das Modell der „abhängigen“ Beratung (eine Definition der MiFID) bedeutet – hier vereinfacht dargestellt –, dass eine Vergütung im „alten“ Sinne möglich ist; allerdings sind in diesem Fall die damit verbundenen und von der MiFID verlangten Qualitätsverbesserungen nachzuweisen und dem Kunden/Anleger gegenüber auszuweisen.
Ob dies in jedem Fall erfolgen kann und ob der Zugang zur persönlichen Beratung und somit der Zugang über ein Filialnetz, wie derzeit regulatorisch verlangt, wirklich eine Qualitätsverbesserung darstellt, ist nur eine der vielen offenen Fragen. Die Qualität der Beratung hängt – wie fast immer – sehr vom Berater und dessen Wissens- und Kenntnisstand zu Produkten und Regularien ab und natürlich auch von den Zielvorgaben der Geschäftsleitung.
Eine weitere Frage ist bspw., ob ein Filialnetz auch der Geschäftspolitik der Bank entspricht oder ob die angedachten Möglichkeiten von ausgewählten Online-Tools zur Qualitätsverbesserung nicht doch auch zu prüfen sind, sofern sie regulatorisch als solche akzeptiert werden.
Manche dieser Fragen sind nicht nur im Einzelfall zu prüfen, sondern auch sehr stark im Zusammenhang mit der Kunden- und Produktstruktur bzw. der Geschäftspolitik eines jeden Marktteilnehmers zu sehen.

2.2  Eignung, Angemessenheit und Product Governance

Im Rahmen der nun geforderten Transparenz zu den genauen Vergütungen bei Finanzprodukten – v.a. bei sehr komplexen – lässt sich durchaus auch eine weitere neue Tendenz zum Thema „Produkte“ erkennen. Die Liste der Produkte, die unter die Regelwerke fallen, wird nicht nur immer umfangreicher, sie enthält u.a. Warenderivate, sondern auch die Hersteller von Produkten sind sehr gefordert.
„‚Es gibt einen Paradigmenwechsel im Anlegerschutz: Der Hersteller rückt stärker in den Fokus der Regulierung, er soll Verantwortung für das Produkt während der gesamten Laufzeit übernehmen‘, erklärt Elisabeth Roegele, Leiterin der Wertpapieraufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin).“[9] Oder noch umfassender: „Die neuen Normen bilden den gesamten Lebenszyklus der betroffenen Finanzprodukte ab: von der Wiege bis zur Bahre – von der Produktherstellung über die Produktbeobachtung im Nachgang zum Vertrieb bis zum Ende des Produktes – zum Beispiel bei Rückzahlung und bei Laufzeitende.“[10]
Gemäß den Vorgaben von MiFID I ist man bisher immer davon ausgegangen, dass der Kunde/Anleger „geeignet“ und Produkte für ihn „angemessen“ sein müssen. Durch entsprechende Dokumentation, Prozesse und Risikohinweise waren diese Kriterien zu erfüllen.
Nun steht der Begriff „Product Governance“ im Vordergrund, d.h., eine Bank muss sich vorab überlegen, welche Produkte, die vertrieben werden oder vertrieben werden sollen, für welche Kunden/Anleger oder auch für welche Target Markets (Zielmärkte) angemessen sind. In der Praxis ist zu prüfen, ob neben dem positiven Zielmarkt auch ein negativer Zielmarkt zur Abgrenzung und Klarlegung zu definieren ist.
Ein Vertrieb ist somit nicht mehr zulässig, bevor nicht in einem Produktfreigabeverfahren u.a. die Anlageziele des Kunden/Anlegers sowie seine Fähigkeit, mögliche Verluste tragen zu können, geprüft wurden. Zusätzlich sind u.a. auch das Verlust- und Ausfallrisiko sowie das Wertschwankungs- oder Zinssatzrisiko zu prüfen.
Zudem muss der Hersteller sein Produkt überdenken und auch die „Angemessenheit“ für gewisse Kunden/Anleger überprüfen, und zwar für die gesamte Laufzeit des Produktes – eine sehr große Herausforderung, generell, aber auch und v.a. bei strukturierten Produkten, auch wenn klar ist, dass der Hersteller eines Produktes an diesem verdienen muss/soll.
Ohne entsprechende Zusammenarbeit und Abstimmung bzw. auch Anpassungen während der Laufzeit zwischen Hersteller und Vertrieb und einem gemeinsamen Verständnis i.S.d. Wohlverhaltensregeln (Rules of Conduct, ein Begriff der ISD) sowie der klaren Zielmarktbestimmung werden die Banken und Finanzdienstleister gewisse Produkte kaum für ihre eigene Product Governance und für ihren Vertrieb aufnehmen.
Der Druck auf beide, Hersteller und Vertrieb, wächst: Produkte mit Erträgen sind gefragt – generell und v.a. in der jetzigen Zinslandschaft –, die aber auch auf Lebzeit für Kunden/Anleger angemessen sein sollen.
Eine große gedankliche Umstellung ist angesagt: Der Finanzdienstleister muss sich mit dem Zielmarkt beschäftigen bevor er an Kunden/Anleger herantritt; somit ist eine Betrachtung ex ante vorzunehmen.

2.3  Internationale Transaktionen

Der Fokus auf den Hersteller eines Produktes ist auch für Emittenten, die z.B. gerade im Ausland, also in einem Drittstaat, gelistet sind, eine große Herausforderung, wenn sie unverändert auch in den EU-Mitgliedstaaten ihre Emissionen über europäische und somit der MiFID II unterliegenden Banken und Finanzdienstleister vertreiben möchten.
Der Begriff „Product Governance“ beschäftigt somit nicht nur die europäischen Anbieter von Finanzprodukten, sondern beeinflusst auch die zukünftige Geschäftsausrichtung von Emittenten und somit auch internationale Cross-Border-Geschäfte.
MiFID II hat auch Auswirkungen auf grenzüberschreitende Transaktionen, denn auch Schweizer Banken sind bspw. von der Richtlinie betroffen, wenn sie Kunden in der EU ihre Dienstleistungen anbieten wollen.[11]
Daher wird die neue Regelung auch international wahrgenommen und kommentiert: „Mifid II will introduce new ‚third country‘ requirements for non-EU managers who wish to provide portfolio management investment services to EU investors. This is a completely new provision.“[12]

2.4  Beratung und IT

Es ist naheliegend, dass der Gesetzgeber auf neue Entwicklungen eingehen und somit auch neue Technologien entweder zulassen oder zum Einsatz bringen soll.
Ein Beispiel für neue IT-Tools, die die Gemüter erhitzen, sind u.a.[13] Robo-Advisor, die bereits jetzt verstärkt Anwendung finden und deren Einsatz in Zukunft noch weiter zunehmen wird. Hier stehen dem Kunden/Anleger keine Personen – z.B. der Kundenberater – mehr gegenüber, sondern Tools übernehmen die Beratung und die Portfolio-Verwaltung.
In so einem Fall sind andere bzw. weitere umfangreiche Aufklärungspflichten in Kundendokumentationen einzubauen und entsprechende Prozesse aufzusetzen, die von den Aufsichtsbehörden vorzugeben bzw. auch zu genehmigen sind. Ob Kunden/Anleger dann wirklich „aufgeklärt“ wurden/sind, werden wohl die nächsten Krisen und (in der Folge) Zivilrechtsprozesse zeigen.
IT-Lösungen spielen auch in einem weiteren Bereich eine wichtige Rolle: der nun geforderten Aufzeichnungen eines Telefonates bzw. eines Gespräches mit dem Kunden. Diese Vorgabe soll in Zukunft für allfällige Rechtsstreitigkeiten – was sicherlich nachvollziehbar ist – eine bessere und klarere Dokumentation darstellen, und zwar sowohl für die Bank als auch für den Kunden/Anleger.
Telefonaufzeichnungen waren im Handelsbereich (Wertpapierhandel einer Bank) schon sehr lange auch international üblich und für Banken eine Selbstverständlichkeit. Ob der Kunde/Anleger, im Besonderen der schutzwürdige Privatanleger, für diese Aufzeichnung Verständnis aufbringt, bleibt abzuwarten.
In manchen Banken werden auch persönliche Beratergespräche aufgrund der besseren Nachvollziehbarkeit nun mit zwei Beratern geführt. Grundsätzlich ist das Vier-Augen-Prinzip immer zu begrüßen, doch viele Kunden sind dadurch verunsichert. In anderen Fällen sind Video-Konferenzen mit Fachberatern für einzelne Produkte vorgesehen, und auch hier kann das Hinzuziehen dieser Berater bei den Kunden u.U. die Verunsicherung erhöhen.
Das Bankgeschäft wird unverändert mit Vertrauen und Diskretion verbunden – ein Argument, das auch schon bei der MiFID I, dem Eignungs- und Angemessenheitstest und auch bei den Beraterprotokollen sehr häufig und vehement als Einwand vorgebracht wurde. Aufzeichnungen könnten bei den Kunden Irritationen auslösen und die Vertrauensbasis untergraben.
Auch wenn es einfach klingt, Kundengespräche aufzuzeichnen, einfach ist dabei nur die technische Umsetzung. Im Beratungsalltag stellen sich jedoch eine Reihe rechtlicher und praktischer Fragen:
  • Manche Institute nehmen das gesamte Gespräch auf – also ggf. auch Privates. Bei anderen wird die Aufnahmetaste erst gedrückt, wenn es um das Produkt selbst geht. Doch wo ist die Grenze zu setzen?

  • Ist nicht vielleicht auch schon der private Small Talk für eine Beratung hilfreich oder sogar nötig?

  • Wird der Kunde/Anleger vielleicht nach dem Drücken der Aufnahmetaste anders sprechen und argumentieren?

  • Was kann in einem Streitverfahren in der Zukunft wirklich als Nachweis angesehen werden?

Es gibt hier viele offene Fragen und Aspekte, die in der Praxis zu berücksichtigen sind.
Eines ist allerdings schon jetzt klar. Der zeitliche Aufwand und v.a. die damit verbundenen Kosten sind enorm: „Der Privatbankenverband BdB rechnet nach früheren Angaben wegen der Neuregelungen mit einmaligen Umstellungskosten von einer Milliarde Euro für die deutschen Banken. Ein Kostenfaktor: Die Technik zur telefonischen Aufzeichnung von Beratungsgesprächen muss in jeder Filiale vorhanden sein, zudem muss die Archivierung des Datenmaterials sichergestellt werden.“[14]
Eine der vielen Fragen, die sich bei der Umsetzung immer stellt – und die auch gelöst werden muss –, ist jene nach der Datensicherung dieser Aufzeichnungen, und die Frage, wer wann wie auf diese Aufzeichnungen Zugriff haben darf. Dies ist auch risikotechnisch (Oprisk) nicht unwesentlich.

2.5  Beratung und Papierkram

Es ist absolut nachvollziehbar, gut und richtig, dass Banken sich durch eine gute Dokumentation für allfällige Streitfälle mit Kunden/Anleger absichern sollen bzw. müssen. Gerade die jüngste Vergangenheit, wobei damit inzwischen bereits die letzten zehn Jahre – eine lange Zeit – gemeint sind, zeigte, wie wichtig die Kundendokumentation war und ist, v.a. in den vielen Zivilverfahren, aber auch bei außergerichtlichen Lösungen.
Dass der Gesetzgeber aufsichtsrechtlich einen Fokus auf den Schutz der Banken, des Marktes und der Kunden/Anleger legt, ist verständlich. Ob die Forderungen zu mehr Anlegerschutz, besserer Beratung und mehr Transparenz, die sich gerade in den Regelwerken in und um MiFID II widerspiegeln, in vielen Bereichen wirklich weitere Anlegerschadensfälle oder Finanzkrisen verhindern können, ist fraglich.
Alleine die aktuellen Fälle[15] und die Diskussionen zu Krypto-Währungen – auf die hier allerdings nicht eingegangen wird – zeigen, dass durch Regelwerke alleine nicht alles verhindert werden kann, da der Mensch, sein persönliches Vorgehen – wodurch auch immer geprägt und motiviert – und alte Tricks, wie etwa Ponzi-Schemes, oft die Praxis bestimmen.
Diese wichtigen und notwendigen Regeln und Regelwerke unterschiedlicher Art verursachen neben dem enormen Aufwand für die Marktteilnehmer bei der Implementierung auch für Kunden/Anleger zusätzliche Bürokratie, aufwendige Ablaufprozesse und vermehrten Papierkram.
„Berge von Papier“ wird der Kunde nach jedem Beratungsgespräch mitnehmen müssen – u.a. Produktinformationen, Kostenaufstellungen, Beratungsunterlagen etc. – mehr noch als nach der MiFID-I-Implementierung. Schon damals weigerten sich einige Kunden, die Unterlagen mitzunehmen, manche wollten die Bank nicht einmal mehr betreten, sondern ersuchten darum, alles „postlagernd“ in einem Fach der Bank zu deponieren – dies war nicht wirklich die Zielsetzung des Gesetzgebers.
Aber auch während der Dauer der Geschäftsbeziehung wird der Kunde regelmäßig mit Unterlagen versorgt bzw. muss er versorgt werden, wenn die Sorgfaltsnormen eingehalten werden sollen: Depotübersicht, Veränderungen des Portfolios und Schwellenwerte, um nur einige zu nennen. Ob der Kunde/Anleger alle diese Papiere lesen und v.a. auch verstehen wird und er dadurch besser geschützt ist, wird sich erst in der Zukunft – nach der nächsten Krise – zeigen.
Papier kostet, das steht fest. Daher stellt sich für Banken durchaus die berechtigte Frage, ob die geforderten Unterlagen und Dokumente nicht online, in welcher technischen Form auch immer, dem Kunden zur Verfügung gestellt werden könnten. Dies wäre in jedem Fall eine Kostenersparnis für die Banken, aber vielleicht nicht optimal für die Kunden und vielleicht von diesen auch gar nicht gewünscht.
Um die Unterlagen online zur Verfügung zu stellen, bedarf es wiederum einer ausgezeichneten IT und entsprechender IT-Tools. Diese verursachen Kosten, die wiederum von der Kundenseite zu tragen sind – direkt oder indirekt. Sie stellen aber auch ein zusätzliches Risiko dar – Hackerangriffe auf Websites und Banken hat es in der Vergangenheit bereits mehrfach gegeben. Auch das OpRisk wird sich für die Marktteilnehmer erhöhen.

2.6  Märkte, Marktplätze und IT

Wie aus der Entwicklung alleine der letzten zwei Jahrzehnte hervorgeht, ändern sich nicht nur die Märkte laufend, sondern auch der Gesetzgeber definiert Märkte und Marktplätze anders bzw. neu, indem er auf geänderte Marktsituationen, negative Entwicklungen und technische Neuerungen reagiert, um dann mit Neudefinitionen für Transparenz und Stabilität zu sorgen.
Die schon erwähnte ISD aus dem Jahre 1993 hat einen wesentlichen Einschnitt gebracht, indem Börsenplätze in regulierte und nicht regulierte Märkte gegliedert wurden – dies war im Zusammenhang mit den Marktmissbrauchsregeln und einem strengeren Regelwerk für den Insider-Tatbestand zu sehen. Ein Aufschrei ging damals durch den Markt, denn der Aufwand, die flankierenden Maßnahmen, wie u.a. das Wertpapiertransaktionen-Reporting,[16] einzuführen, war sehr groß. Die enorme Herausforderung für Banken und Aufsichtsbehörden war nicht zu übersehen.
Mit der MiFID I aus dem Jahr 2004 kam es als Folge der Dot-com-Blase zur nächsten Neudefinition und Klassifikation von Handelsplätzen. Diese Richtlinie, die 2007 umgesetzt wurde, spricht von Geregelten Märkten, aber auch von Multilateralen Handelssystemen und dem Systematischen Internalisierer.
Mit diesen Neudefinitionen waren weitere Vorschriften, wie u.a. die Nachhandels- und Vorhandelstransparenz, Transparenzvorschriften für den Over-the-Counter-Handel (OTC), oder auch die Definition von Best Execution erforderlich. Letztere bedeutete damals auch eine sehr genaue und umfangreiche, oftmals schwer durchzuführende Analyse der Art der Durchführung von Wertpapiergeschäften und in der Folge die entsprechende Offenlegung der Best-Execution-Policy dem Kunden/Anleger gegenüber.
Eine Diskussion, die damals u.a. geführt wurde, war, ob auch OTC-Geschäfte von dieser umfasst sind; eine andere war bspw., wie oft tatsächlich Änderungen dem Kunden/Anleger mitzuteilen sind, denn Änderungen im Bereich der Auswahl der Broker können sehr kurzfristig nötig sein, um u.a. auch auf Marktsituationen zeitnahe zu reagieren. Eine sehr gute Compliance und eine enge Zusammenarbeit bzw. Kommunikation mit dem Treasury war und ist absolut nötig, um die Anforderungen – eben auch zeitnahe – erfüllen zu können.
Dieses Best-Execution-Konzept der MiFID I wurde von Markteilnehmern oftmals als rein regulatorisches und daher lästiges Erfordernis angesehen. Die Ausführungen in der Policy waren häufig sehr vage und wenig oder gar nicht konkret beschrieben: Es handelte sich um Formalkriterien, die erfüllt werden mussten.
Es kann – wie die Praxis in der Folge auch zeigte – davon ausgegangen werde, dass die Kunden/Anleger diesem Konzept und der offengelegten Policy i.S.d. Markttransparenz und der Kundenaufklärung wenig Beachtung geschenkt haben.
Interessant war u.a. auch, dass – sah man sich bspw. nach der Finanzmarktkrise manche Policies an – noch manche Broker genannt wurden, die gar nicht mehr existierten. Manche Beispiele der letzten Jahre zeigen auch, dass der Kundenberater auf Fragen von Kunden/Anlegern die Antwort und Erklärung schuldig blieb.
Vielleicht war dieses Konzept nicht wirklich optimal und richtig eingesetzt, aber es wurde durch die Krise und auch durch die Entstehung neuer Märkte, die bis dahin vom Regelwerk nicht umfasst waren, überholt.
Die Markteilnehmer waren weltweit nicht nur mit einer Zunahme von OTC-Geschäften konfrontiert, sondern auch mit anderen Handelssystemen und -plattformen, wie u.a. den Organised Trading Facilities (OTF).[17] Darauf reagierte man im Jahre 2010 und somit nach der Finanzmarktkrise mit der MiFID II, die eine weitere Neudefinition der Handelsplätze vornahm.
Für Markteilnehmer bedeuten diese Änderungen u.a. eine erneute Analyse ihrer Handelsaktivitäten – damit verbunden ist bspw. das Aufsetzen einer geänderten Best-Execution-Policy, die Einhaltung neuer Meldevorschriften und die Einführung von neuen IT-Systemen, aber u.U. auch eine komplette Neuausrichtung der bestehenden Geschäftspolitik und damit auch die Auswahl neuer Geschäftspartner.
Die Frage ist nicht nur, wie aufwendig und kostspielig die Implementierung ist, die Frage ist auch, ob sich die Kosten im long run rechnen und v.a. ob die neuen Vorgaben im Rahmen der bestehenden Kundenstruktur umgesetzt werden können oder ob sich u.U. auch die Kundenstruktur dadurch geändert hat oder ändern wird. Diskussionen betreffend die bereits erwähnte Product Governance oder auch die Entstehung und Regulierung neuer Handelsplattformen und die Zunahme der internationalen Aktivitäten sind im Implementierungsprozess einer Richtlinie zu berücksichtigen.
Wie erwähnt, ändert sich auch die Liste der Finanzinstrumente – von Richtlinie zu Richtlinie wird sie länger –, da u.a. nunmehr auch Warenderivate erfasst sind. Aber die Aktivitäten in den Instrumenten ändern sich, das Volumen wird größer und die Trading-Geschwindigkeit nimmt zu.
Aus der enormen Entwicklung bspw. des Derivatemarktes und der damit verbundenen Notwendigkeit, trotzdem für Transparenz und Stabilität zu sorgen, wurde auch u.a. das System des Central Counterpart (CCP)[18] eingeführt, ein System der Clearing-Verpflichtungen für Derivate über eine klar definierte und nominierte Stelle. Diese Clearing-Abwicklung muss naturgemäß wiederum zeitnahe sein, d.h. schnellstmöglich durchgeführt werden. Dafür sind IT-Systeme und entsprechende technische Anbindungen erforderlich. Für kleinere Institute mag dies eine besondere Herausforderung darstellen – ähnlich wie damals vor 20 Jahren u.a. bei der Einführung der Wertpapiertransaktionsmeldungen nach der ISD.

3  Fazit

Die nachstehenden Beiträge zeigen in der Tiefe die Fülle der Themen der MiFID II aus unterschiedlichen Perspektiven und befassen sich auch mit Sichtweisen der Umsetzung in den deutschsprachigen Ländern. Sie untermauern, wie sehr die Implementierung eine Herausforderung für alle darstellt und auch den Markt und die Geschäftspolitik der Marktteilnehmer beeinflussen kann.
Die MiFID II ist umgesetzt. Damit stellen sich nun einige Fragen:
  • Wie teuer und kompliziert war es wirklich, diese Richtlinie mit allen dazugehörigen Regelwerken und Dokumenten zu implementieren?

  • Wie hoch werden die Folgekosten sein?

  • Gibt es nur Verlierer?

  • Wenn nicht, wer sind die Gewinner?

  • Kann die Richtlinie die nächste Finanzkrise verhindern und Kunden/Anleger umfassend schützen?

  • Und was folgt nach der erfolgreichen Implementierung?

Die tägliche Herausforderung, die MiFID II in der Praxis anzuwenden und umzusetzen, verbleibt.

Fußnoten:
[1] Eine umfassende Aufzählung aller Regelwerke wird hier nicht vorgenommen. MiFIR und EMIR sind EU-Verordnungen, die direkt zur Anwendung kommen. Näheres vgl. Websites der EU oder der jeweiligen Aufsichtsbehörden.
[2] Ferber, Mifid-II-Start ohne grosse Pannen, in: Neue Züricher Zeitung, 04.01.2018, S. 52.
[3] Banken hängen bei der MiFID II-Umsetzung, in: diebank Newsletter für Bankpolitik und Praxis, 19.12.2017, S. 1 ff.
[4] Vgl. https://www.pwc.co.uk/industries/banking-capital-markets/insights/mifid_ii-for-the-uk-banking-industry-transcript.html (21.01.2018).
[5] Deloitte, Navigating MiFID II – Strategic decisions for investment managers, S. 1, https://www2.deloitte.com/content/dam/Deloitte/uk/Documents/financial-services/deloitte-uk-fs-mastering-mifidII.pdf (25.02.2018).
[6] Maranz, MiFID II könnte zu weniger IPOs in den USA führen laut Studie, in: WELT, https://www.welt.de/newsticker/bloomberg/article169832236/MiFID-II-koennte-zu-weniger-IPOs-in-den-USA-fuehren-laut-Studie.html (26.11.2017).
[7] Die ISD ist eine Richtlinie aus dem Jahre 1993, die erste EU-Richtlinie für den Wertpapiermarkt und -behörden und somit ein „Vorläufer“ der MiFID I und II.
[8] Unter dem Begriff Finanzdienstleister sind grundsätzlich jene Unternehmen zu verstehen, die nach ISD oder MiFID agieren, aber keine Bank i.S.d. deutschen Kreditwesengesetzes (KWG) oder des österreichischen Bankwesengesetzes (BWG) sind, sondern über eine eingeschränkte Konzession für gewisse Finanzdienstleistungen, wie Beratung, Vermittlung und Verwaltung, u.a. nach dem österreichischen Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG i.d.j.g.F.), verfügen.
[9] dpa, Richtlinie „MiFID II“ in Kraft. Neue Regeln für die Geldanlage, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 02.01.2018, http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/sparen-und-geld-anlegen/mifid-ii-in-kraft-neue-regeln-fuer-die-geldanlage-15369917.html/ (12.02.2018).
[10] Bafin, Thema: Kostentransparenz und Product Governance, Meinung: Elisabeth Roegele zur Product Governance, in: Bafin Jahresbericht 2016, S. 30 ff., https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Jahresbericht/Jahresbericht2016/Kapitel2/Kapitel2_1/Kapitel2_1_1/kapitel2_1_1_artikel.html/ (18.02.2018).
[11] Vgl. dazu bspw. Ferber, Mifid-II-Start ohne grosse Pannen, in: Neue Züricher Zeitung, 04.01.2018, S. 52.
[12] Ripley, What is Mifid II?, in: City, University of London, https://www.city.ac.uk/news/2017/december/cass-academics-explain-mifid-ii/ (21.08.2018).
[13] Vgl. u.a. Waigel, Mifid II: 7 Neuerungen für Berater, Robo-Advisor und Kunden, http://www.dasinvestment.com/rechtsanwalt-ueber-nachhaltigkeits-richtlinie-der-esma-7-neuerungen-fuer-berater-robo-advisor-und/(20.07.2017).
[14] dpa, Richtlinie „MiFID II“ in Kraft. Neue Regeln für die Geldanlage, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 02.01.2018, http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/sparen-und-geld-anlegen/mifid-ii-in-kraft-neue-regeln-fuer-die-geldanlage-15369917.html/(12.02.2018).
[15] Vgl. u.a. auch Hecht/Jilch, Bitcoin-Affäre: Wieso ließen sich so viele Anleger blenden?, in: Die Presse, 16.02.2018, https://diepresse.com/home/wirtschaft/economist/5373383/BitcoinAffaere_Wieso-liessen-sich-so-viele-Anleger-blenden (18.02.2018).
[16] Vgl. auch u.a. die relevanten Bestimmungen im österreichischen WAG (erstmals in der Fassung 1997).
[17] Vgl. dazu u.a. bei MiFID II auf den Websites der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/commission/index_de).
[18] Vgl. dazu u.a. bei EMIR und MiFIR auf den Websites der Europäischen Kommission (https://ec.europa.eu/commission/index_de).

Recht

Nationale Umsetzung der MiFID II/MiFIR in Deutschland

Nikita Litsoukov
 
1  
Einleitung
2  
Die Finanzmarktnovellierungsgesetze
3  
Entstehung des 2. FiMaNoG
4  
Neuerungen im 2. FiMaNoG
4.1  
Begriff der Finanzinstrumente und Anwendungsbereich des WpHG
4.2  
Erlaubnispflicht beim Eigengeschäft und relevante Ausnahmen
4.2.1  
Erlaubnispflicht für das Eigengeschäft in Finanzinstrumenten
4.2.2  
Relevante Ausnahmen
4.2.2.1  
Nebentätigkeitsausnahme
4.2.2.2  
Eigengeschäftsausnahme
4.2.2.3  
Übergangsregelungen
4.3  
Regelungen zu Handelsplätzen
4.3.1  
Börsen
4.3.2  
Multilaterale und organisierte Handelssysteme
4.3.3  
Systematische Internalisierer
4.4  
Neuerungen bei den Verhaltenspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
4.5  
Neuerungen bei den Organisationspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
4.5.1  
Allgemeines
4.5.2  
Algorithmischer Handel
4.5.3  
Product Governance
4.5.4  
Geschäftsleiter eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens
4.5.5  
Pflicht zum Taping
4.5.6  
Verwahrung des Kundenvermögens
4.6  
Anforderungen an Datenbereitstellungsdienste
4.7  
Festlegung von Positionslimits
4.8  
Bußgeldregelungen
4.9  
Produktintervention
4.10  
Konkretisierung des WpHG in der WpDVerOV
4.10.1  
Schutz des Kundenvermögens
4.10.2  
Produktfreigabeverfahren
4.10.3  
Zuwendungen und Analysen
4.11  
Neufassung der WpDPV
5  
Ausblick

1  Einleitung

Die nationale Umsetzung der Markets in Financial Instruments Directive II (MiFID II)[1] und der Markets in Financial Instruments Regulation (MiFIR)[2] in Deutschland stellt Aufsichtsbehörden und Marktteilnehmer noch immer vor große Herausforderungen. Das deutsche Recht in Bezug auf Wertpapierfirmen bzw. – gemäß der Terminologie des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) – Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Handelsplätzen basierte bis zum Inkrafttreten des 2. Finanzmarktnovellierungsgesetzes[3] (2. FiMaNoG) am 03.01.2018 noch auf dem Stand der MiFID I[4] und geht in seiner Struktur z.T. noch auf die EU-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie[5] zurück.[6]
Das deutsche Recht ist dabei durch ein Nebeneinander des Wertpapierhandelsrechts einerseits und Börsenrechts andererseits geprägt, weshalb sich eine im Bereich der Märkte für Finanzinstrumente angestoßene Reform zwangsläufig sowohl auf das für Wertpapierdienstleister maßgebliche WpHG als auch das für Börsen einschlägige Börsengesetz (BörsG) auswirkt.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist die Börsenaufsicht in Deutschland Sache der Börsenaufsichtsbehörden der Länder.[7] In diesem Bereich ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) nicht zuständig. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf die Marktaufsicht an Börsen und im Rahmen des außerbörslichen Handels mit Finanzinstrumenten sowie die Unternehmensaufsicht im Hinblick auf Wertpapierdienstleistungen erbringende Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
Hinzu kommt, dass der Umsetzungsprozess der MiFID II/MiFIR längst nicht mehr ausschließlich aus der Umsetzung einer einzelnen europäischen Richtlinie in nationales Recht besteht. V.a. in Folge des europäischen Lamfalussy-Verfahrens[8] wurden neben dem Erlass der MiFID II (Level-I-Rechtsakt) unter Beteiligung der European Securities and Markets Authority (ESMA) zahlreiche im Verordnungswege unmittelbar geltende Level-II-Rechtsakte erlassen.
Insbesondere aufgrund der sehr technischen Anforderungen an Handelsplätze und Wertpapierfirmen im Bereich der Transparenzpflichten kann zu Recht davon gesprochen werden, dass die Anpassung an Level-II-Rechtsakte aufgrund der MiFID II/MiFIR von den betroffenen Marktteilnehmern ähnliche Kraftanstrengungen abverlangt wie die Umsetzung der MiFID II selbst. Es bleibt abzuwarten, ob sich das in Europa praktizierte Modell des Nebeneinanders von europäischer Rahmenrichtlinie und dem an ihrer Seite erlassenen unmittelbar geltenden EU-Verordnungsrecht auf mittlere Sicht in der Praxis bewähren wird.

2  Die Finanzmarktnovellierungsgesetze

Die Novellierung des Finanzmarktrechts in Deutschland aufgrund der MiFID II war zunächst in den Umsetzungsprozess mehrerer anderer europäischer Gesetzgebungsvorhaben eingebettet. Ähnliche Umsetzungsfristen wie die MiFID II[9] sahen zunächst die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation (MAR))[10], die Zentralverwahrer-Verordnung (Central Securities Depositories Regulation (CSDR))[11] sowie die PRIIPS-Verordnung[12] (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products Regulation) vor.
Aus diesem Grund war die MiFID-II-Umsetzung zu Beginn Teil eines gemeinsamen Finanzmarktnovellierungsgesetzes gewesen, welches das Bundesministerium der Finanzen als Referentenentwurf erstmals im Herbst 2015 veröffentlicht hatte. Gegen Ende des Jahres 2015 wurde allerdings deutlich, dass mit dem Erlass der das Gesetzgebungspaket flankierenden Level-II-Rechtsakte der MiFID II/MiFIR durch die Europäische Kommission in absehbarer Zeit nicht zu rechnen war. Aus diesem Grund wurde das Inkrafttreten der MiFID II auf europäischer Ebene auf den 03.01.2018 verschoben.[13]
Letzteres veranlasste den deutschen Gesetzgeber, das Projekt eines einheitlichen Finanzmarktnovellierungsgesetzes aufzuteilen.[14] Anfang 2016 wurde das 1. Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)[15] im Regierungsentwurf veröffentlicht. Dieses umfasste zunächst die Umsetzung der MAR, der CSDR und der PRIIPS-Verordnung. Hingegen wurde die Umsetzung der MiFID II/MiFIR auf 2017 verschoben.[16]

3  Entstehung des 2. FiMaNoG

Nachdem das Gesetzgebungsverfahren des 1. FiMaNoG Mitte 2016 abgeschlossen war, legte das Bundesministerium der Finanzen im Herbst 2016 den Referentenentwurf eines 2. FiMaNoG vor. Der Referentenentwurf war zunächst Gegenstand einer öffentlichen Konsultation bis der Regierungsentwurf[17] im Dezember 2016 veröffentlicht wurde. Anfang des Jahres 2017 wurde das Gesetz im Bundestag und Bundesrat beraten und war im März 2017 Gegenstand der Sitzungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages.[18] Ende März 2017 wurde das 2. FiMaNoG vom Bundestag verabschiedet, einige Wochen später vom Bundespräsidenten ausgefertigt sowie am 23.06.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet.[19]
Aufgrund der zwischenzeitlich vom europäischen Gesetzgeber finalisierten weiteren EU-Rechtsakte bezog das 2. FiMaNoG neben der Umsetzung der MiFID II/MiFIR zudem die Umsetzung der Regulation on Securities Financing Transactions (SFT-Verordnung)[20] und der Benchmark-Verordnung[21] ein. Die betreffenden Regeln der SFT-Verordnung und der Benchmark-Verordnung traten jeweils gestaffelt teilweise bereits vor dem 03.01.2018 in Kraft.
Dem Gesetzgeber war es im Zuge der Umsetzung der MiFID II/MiFIR, aber auch der MAR und der anderen zuvor genannten europäischen Rechtsakte, ein wichtiges Anliegen, das WpHG redaktionell neu zu fassen. Das Gesetz wurde aufgrund der weitreichenden Änderungen durch die Umsetzung der MAR und MiFID II/MiFIR sowie der anderen europäischen Rechtsakte neu nummeriert. Zugleich wurden neue Abschnitte im WpHG eingefügt. Am Ende des Umsetzungsprozesses der MiFID II/MiFIR und der anderen europäischen Rechtsakte steht somit ein mit neuer Gesetzessystematik angereichertes Wertpapierhandelsrecht.