Simon G. Grieser  Manfred Heemann (Hg.)

Europäisches Bankaufsichtsrecht

 
 
2., aktualisierte und erweiterte Auflage
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ISBN 978-3-95647-168-1 (Print)
ISBN 978-3-95647-170-4 (PDF)
ISBN 978-3-95647-169-8 (ePub)
ISBN 978-3-95647-171-1 (Mobi)
2. Auflage 2020  © Frankfurt School Verlag / efiport GmbH, Adickesallee 32-34, 60322 Frankfurt am Main

Inhaltsverzeichnis

Geleitwort (Prof. Dr. Joachim Wuermeling, Deutsche Bundesbank)
Vorwort zur 2. Auflage
Herausgeber
Autorenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Disclaimer
I  Rechtsquellen des EU-Bankaufsichtsrechts
Karl-Philipp Wojcik
II  Europäische Aufsichtsbehörden
Silvio Andrae/Alexander Gebhard/Cornelia Manger-Nestler/Christoph Schalast/Antonio Luca Riso/Andreas Walter/Georgios Zagouras
III  Rechtsschutz in der europäischen Bankenaufsicht
Cornelia Manger-Nestler
IV  Zulassung von Instituten
Andreas Igl
V  Erwerb und Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut
Manfred Heemann
VI  Freie Niederlassung und freier Dienstleistungsverkehr
Oliver Wagner
VII  Beaufsichtigung von Instituten im Single Supervisory Mechanism (SSM)
Rainer Pfau
VIII  Aufsichtliches Überprüfungsverfahren und Stresstests
Stephan Bellarz
IX  Aufsichtliches Überprüfungsverfahren nach den Leitlinien der European Banking Authority (EBA)
Steffen Laufenberg/Lars Petersen
X  Anforderungen an die interne Corporate Governance der Institute
Jens-Hinrich Binder
XI  Bestandteile und Mindesthöhe der Eigenmittel
Silvio Andrae
XII  Antizyklische und systemische Eigenmittelpuffer
Hermann Schulte-Mattler/Marius M. Schulte-Mattler
XIII  Eigenkapitalanforderungen für Kreditrisiken
Silvio Andrae
XIV  Eigenkapitalanforderungen für operationelles Risiko
Dirk Auerbach/Josefine Holl
XV  Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken
Dirk Auerbach/Marcel Hannemann
XVI  Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko
Max Weber
XVII  Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko
Max Weber
XVIII  Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko
Edgar Löw/Kevin Vogt
XIX  Europäische Großkreditregelungen
Christian Eicke/Thomas Grol/Dorothea Meyer-Ramloch
XX  Liquidität
Silvio Andrae
XXI  Verschuldungsquote
Carolien Lehnen/Jasmin Pandya
XXII  Offenlegung durch die Institute
Alexander Gebhard/Christoph Schalast/Andreas Walter
XXIII  Meldepflichten (FINREP/COREP)
Patrick Uhlmann/Thomas Pfuhler/Jan Peter Schmütsch/Johannes Elgeti/Benedikt Ruprecht/Alexander Duschek
XXIV  Vergütungsregelungen
Petra Timmermann
XXV  Europäische Einleger- und Anlegerentschädigung
Dirk Cupei/Martin Boegl/Dominik Müller-Feyen
XXVI  Europäische Regulierung zur Bankenrestrukturierung
Simon G. Grieser/Christian Alexander Mecklenburg-Guzmán/Janine van Kisfeld
Frankfurter Reihe zur Bankenaufsicht
Bankenabwicklung und MREL
Stichwortverzeichnis

Geleitwort (Prof. Dr. Joachim Wuermeling, Deutsche Bundesbank)

Das Jahr 2020 markiert eine Zäsur in der Bankenregulierung. Nach der Fertigstellung von Basel III und dem Beschluss des Bankenpakets in der Europäischen Union (EU) neigt sich der Reformmarathon seit der Finanzkrise dem Ende entgegen. Lediglich die europäische Umsetzung des letzten Teils von Basel III steht noch aus.
Bei ihrem Gipfel in Pittsburgh im Jahr 2009 hatten die G20 eine multilaterale Antwort auf die Krise gegeben, indem sie versprachen, globale Mindeststandards zu verbessern oder zu entwickeln. Die regulatorischen Fortschritte, die seitdem gemacht wurden, sind enorm.
In der Bankenregulierung waren die Basel-III-Reformen zentral; mit ihnen wurden gleich mehrere Instrumente eingeführt oder verbessert: Erhöhte Anforderungen an Qualität und Quantität von Eigenkapital, verschiedene Kapitalpufferanforderungen, eine Verschuldungsquote, Liquiditätsstandards und überarbeitete Ansätze zur Ermittlung risikogewichteter Aktiva.
Doch in der EU mit ihrem grenzüberschreitenden Binnenmarkt war mehr nötig. Sie reagierte auf die Bankenkrise mit einem Paradigmenwechsel: Mit dem Übergang hin zu direkt in allen Staaten gültigen EU-Verordnungen (Single Rulebook) und mit der 2014 eingeführten Bankenunion, einschließlich einer einheitlichen Aufsicht über die größten Banken in der Euro-Zone.
Obwohl das Reformprogramm nach der Krise zunächst abgearbeitet ist, ist davon auszugehen, dass sich das Rahmenwerk auch künftig stetig weiterentwickeln wird. Denn das Bankensystem unterliegt einer ständigen Veränderung – und das regulatorische Rahmenwerk muss Schritt halten. So ist z.B. die fortschreitende Digitalisierung des Bankgeschäfts auch für Aufseher und Regulierer eine Herkulesaufgabe.
Weil unser bankenaufsichtliches Rahmenwerk prinzipienorientiert ist, ist es vielen neuen Entwicklungen bereits heute gewachsen. Dennoch müssen wir es vor dem Hintergrund der Digitalisierung auf Aktualität überprüfen. Wird der von uns gezogene Kreis der Beaufsichtigten allen Risiken nach wie vor gerecht? Sind unsere aufsichtlichen Methoden geeignet, um mit der Dynamik neuer Risiken Schritt zu halten? Ermöglicht der aufsichtliche Rahmen den Banken, die neuen Technologien umfassend zu nutzen? Unser Anspruch richtet sich aber auch an uns selbst: Wir wollen die Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen, um unseren Auftrag noch effizienter und effektiver zu erfüllen.
Die Welt des Bankenaufsichtsrechts dreht sich stetig weiter. Ich freue mich daher, dass der vorliegende Band nun bereits in der zweiten Auflage erscheint und einen umfassenden, detaillierten und dennoch verständlichen Überblick über das bisher Erreichte gibt.
Frankfurt am Main, im März 2020                                        Prof. Dr. Joachim Wuermeling
Vorstandsmitglied der Deutschen Bundesbank

Vorwort zur 2. Auflage

Die neue Auflage dieses Buchs will Hilfe und Überblick über die vielfältigen Neuerungen im europäischen Bankaufsichtsrecht geben, die sich seit der letzten Auflage ergeben haben. Die Erfassung und Darstellung der Neuerungen sind aus Gründen der Übersichtlichkeit und ihrer Einordnung in die bestehende Rechtslage notwendiger denn je.
Die Umsetzung der verschiedenen Vorhaben in nationales Recht stellte und stellt die nationalen Gesetzgeber und die Rechtsanwender vor große Herausforderungen.
Ebenso bedürfen die Anwendungen und die Umsetzung der neuen Regelungen bei Banken und auch bei nationalen Aufsichtsbehörden auch vor dem Hintergrund des „Brexits“ größter Anstrengungen. Vor diesem Hintergrund betreten neue Marktteilnehmer den europäischen Markt, bereits etablierte Unternehmen in diesem Rechtsraum erweitern ihre Tätigkeitsfelder. Für alle Unternehmen ist ein aktuelles Verständnis der regulatorischen Rahmenbedingungen unerlässlich.
Das Buch beschreibt, analysiert und kommentiert den Rechtsrahmen der europäischen Bankenaufsicht, ohne, soweit es Regelungen von Richtlinien betrifft, im Detail auf die nationalen Umsetzungen einzugehen. Der Autorenkreis setzt sich aus Vertretern von Banken, Rechtsanwaltskanzleien, Unternehmensberatungen, Verbänden, Wirtschaftsprüfungsunternehmen, der Wissenschaft sowie europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden zusammen.
Das Werk (Redaktionsschluss war am 17.02.2020) soll – wie sein Vorgänger in der „Frankfurter Reihe zur Bankenaufsicht“ – wieder eine Diskussionsplattform für alle Marktteilnehmer bieten und an die vorherigen Veröffentlichungen in dieser Reihe anknüpfen.
Wir danken wieder allen Autoren für ihre Beiträge, Geduld und Mitwirkung an der 2. Auflage.
Ganz besonderen Dank gilt wieder Dr. Thomas Lorenz und Ulrich Martin vom Frankfurt School Verlag für das unermüdliche Wirken, das vorliegende Buch fertigstellen zu können.
Bei Fragen oder Anregungen kommen Sie gerne auf uns zu (frankfurterreihe@frankfurt-school-verlag.de).
Frankfurt am Main, im März 2020                                                        Dr. Simon G. Grieser
Dr. Manfred Heemann

Herausgeber

Dr. Simon G. Grieser
Dr. Simon G. Grieser ist Rechtsanwalt und Partner im Frankfurter Büro der internationalen Kanzlei Reed Smith LLP. Er berät nationale und internationale Mandanten im Bereich des Bank- und Finanzrechts. Sein besonderer Fokus liegt auf Transaktionen mit notleidenden und nicht-notleidenden Kreditportfolien und Fragen des Bankaufsichtsrechts.
Dr. Simon G. Grieser ist Autor verschiedener Abhandlungen und Artikel zu Themen des Bank-, Kapitalmarkt- und Finanzrechts sowie Mitherausgeber der im Frankfurt School Verlag erscheinenden „Frankfurter Reihe zur Bankenaufsicht“.
Dr. Manfred Heemann
Dr. Manfred Heemann ist Abteilungsleiter der Abteilung Abwicklung Grundsatz, Recht und Gremien der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin). Vor seiner Tätigkeit bei der Bafin beriet er als Rechtsanwalt Banken und Unternehmen im Bereich Bankaufsichtsrecht, Akquisitions- und Immobilienfinanzierungen, Sanierungs- und Abwicklungsplanung sowie Restrukturierungen.
Dr. Manfred Heemann ist Autor verschiedener Abhandlungen und Artikel zu Themen des Bank-, Kapitalmarkt und Finanzrechts sowie Mitherausgeber der im Frankfurt School Verlag erscheinenden „Frankfurter Reihe zur Bankenaufsicht“.

Autorenverzeichnis

Dr. Silvio Andrae

Senior Adviser Supervision and Risk Management, DSGV, Berlin

Dirk Auerbach

Mitglied der Konzerngeschäftsleitung/CEO Central and Eastern Europe, gw group, Frankfurt am Main

Stephan Bellarz

Dipl.-Kaufmann, Abteilungsdirektor, DZ BANK AG, Frankfurt am Main

Prof. Dr. Jens-Hinrich Binder

L.L.M., Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, insbes. Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Eberhard-Karls-Universität, Tübingen

Dr. Martin Boegl

Direktor Finanzmarktstabilität, Bundesverband deutscher Banken, Berlin

Dirk Cupei

Bereichsleiter Finanzmarktstabilität, Bundesverband deutscher Banken, Berlin

Alexander Duschek

Associate Director, The Boston Consulting Group, München

Christian Eicke

Associate Partner, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn

Dr. Johannes Elgeti

Associate Director, The Boston Consulting Group, Hamburg

Alexander Gebhard

LL.M., Rechtsanwalt, Partner, Schalast & Partner Rechtsanwälte mbB, Frankfurt am Main

Dr. Simon G. Grieser

Rechtsanwalt, Partner, Reed Smith LLP, Frankfurt am Main

Thomas Grol

Partner, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main

Marcel Hannemann

Director, Geissbühler Weber Consulting AG, Frankfurt am Main

Dr. Manfred Heemann

Abteilungsleiter Abwicklung Grundsatz, Recht und Gremien, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin), Frankfurt am Main

Josefine Holl

Senior Consultant, Geissbühler Weber Consulting AG, Frankfurt am Main

Prof. Dr. Andreas Igl

Professor für Bankmanagement und Bankenaufsicht, Hochschule der Deutschen Bundesbank, Hachenburg

Janine van Kisfeld

Bundesbankdirektorin, Abteilung für Bankenaufsichtsrecht und internationale Bankenaufsicht, Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main

Steffen Laufenberg

Dipl. Wi.-Ing., Associate Partner, Ernst & Young GmbH, Stuttgart

Carolien Lehnen

Manager, Regulatory Management, PricewaterhouseCoopers GmbH WPG, München

Prof. Dr. Edgar Löw

Professor für Rechnungslegung, Frankfurt School of Finance and Management, Frankfurt am Main; European Banking Authority (EBA), Banking Stakeholder Group, Paris

Prof. Dr. Cornelia Manger-Nestler

LL.M., Professur für Deutsches und Internationales Wirtschaftsrecht, Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur (HTWK), Leipzig

Dr. Christian Alexander Mecklenburg-Guzman

Vice President, Global Markets, General Counsel Division, Credit Suisse International, London

Dorothea Meyer-Ramloch

Fachliche Mitarbeiterin, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln

Dominik Müller-Feyen

Direktor Finanzmarktstabilität, Bundesverband deutscher Banken, Berlin

Jasmin Pandya

Director, Regulatory Management, PricewaterhouseCoopers GmbH WPG, Frankfurt am Main

Lars Petersen

Dipl. Bw., Head of Supervisory Affairs, Opel Bank SA, Rüsselsheim am Main

Rainer Pfau

Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main

Thomas Pfuhler

Managing Director, Partner, The Boston Consulting Group, München

Dr. Antonio Luca Riso

Team Lead, Europäische Zentralbank (EZB), Frankfurt am Main

Dr. Benedikt Ruprecht

Project Leader, The Boston Consulting Group, Frankfurt am Main

Prof. Dr. Christoph Schalast

Professor, Frankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main; Rechtsanwalt, Notar, Managing-Partner, Schalast & Partner Rechtsanwälte mbB, Frankfurt am Main

Dr. Jan Peter Schmütsch

Principal, The Boston Consulting Group, Hamburg

Prof. Dr. Hermann Schulte-Mattler

Professor für Betriebswirtschaftslehre insbesondere Finanzwirtschaft und Controlling, Fachhochschule Dortmund, Dortmund

Dr. Marius M. Schulte-Mattler

Manager, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main

Dr. Petra Timmermann

Rechtsanwältin, Hamburg

Patrick Uhlmann

Managing Director, Partner, The Boston Consulting Group, Stuttgart

Kevin Vogt

Manager, Ernst & Young GmbH, Eschborn/Frankfurt am Main

Dr. Oliver Wagner

Geschäftsführer, Verband der Auslandsbanken in Deutschland e.V., Frankfurt am Main (bis Mai 2020)

Dr. Andreas Walter

LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Partner, Schalast & Partner Rechtsanwälte mbB, Frankfurt am Main

Dr. Max Weber

Partner, Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart

Dr. Karl-Philipp Wojcik

Mitglied des Juristischen Dienstes, Europäische Kommission, Brüssel

Dr. Georgios Zagouras

Syndikus, Generaldirektion Rechtsdienste, Europäische Zentralbank (EZB), Frankfurt am Main

Abkürzungsverzeichnis

A

Attachment Point

a.E.

am Ende

a.F.

alte Fassung

ABCP

Asset Backed Commercial Papers

ABl.

Amtsblatt

ABoR

Administrative Board of Review

ABS

Asset Backed Securities

ACPR

Autorité de Contrôle Prudentiel et de Resolution

AEUV

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

AFS

Ausschuss für Finanzstabilität

AG

Aktiengesellschaft

AIF

Alternativer Investmentfonds

AktG

Aktiengesetz

ALMM

Additional Liquidity Monitoring Metrics

aLR

adjusted Leverage Ratio

AMA

Advanced Measurement Approach

AMAO

Advanced Method for Additional Outflows

AMM

Additional Monitoring Metrics

AnaCredit

Analytical Credit Datasets

AnlEntG

Anlegerentschädigungsgesetz

AnzV

Anzeigenverordnung

AQR

Asset Quality Review

ASC

Accounting Standards Codification

ASF

Available Stable Funding

A-SRI-P

Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute

AT

Additional Tier

AT

Allgemeiner Teil

AVA

Additional Valuation Adjustment

AWV

Außenwirtschaftsverordnung

Bafin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

BAKred

Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen

BCBS

Basel Committee on Banking Supervision

BCCI

Bank of Credit and Commerce International

BdB

Bundesverband deutscher Banken e.V.

BdF

Banque de France

BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

BelWertV

Beleihungswertermittlungsverordnung

BFA

Bankenfachausschuss

BGBl.

Bundesgesetzblatt

BI

Business Indicator

BIC

Business Indicator Component

BIP

Bruttoinlandsprodukt

BIRD

Banks Integrated Reporting Dictionary

BISTA

Monatliche Bilanzstatistik

BIZ

Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

BMA

Business Model Assessment

BRRD

Bank Recovery and Resolution Directive

BTR

Besonderer Teil „Risiken“

BVerfG

Bundesverfassungsgericht

BVerwG

Bundesverwaltungsgericht

BVR

Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken e.V.

BVR-ISG

BVR Institutssicherung GmbH

C

Collateral

CAR

Capital Adequacy Requirements

CCB

Capital Conversation Buffer

CCF

Credit Conversion Factor

CCP

Central Counterparty

CCR

Counterparty Credit Risk

CCyB

Countercyclical Capital Buffer

CDS

Credit Default Swap

CEBS

Committee of European Banking Supervisors

CEIOPS

Committee of European Insurance and Occupation Pensions Supervisors

CEO

Chief Executive Officer

CESR

Committee of European Securities Regulators

CET

Common Equity Tier

CFO

Chief Financial Officer

CMV

Current Market Value

COREP

Common Reporting

CP

Consultation Paper

CRA

Credit Rating Agency

CRA-VO/CRA III

Credit-Rating-Agency-Verordnung

CRD

Capital Requirements Directive

CRDTG

Capital Requirements Directive Transposition Group

CRR

Capital Requirements Regulation

CVA

Credit Value Adjustments

CVA-Risiko

Credit Valuation Adjustment Risk

D

Detachment Point

DGSD

Deposit Guarantee Schemes Directive

DIF

Deposit Insurance Fund

DPM

Data Point Model

DVA

Debt Value Adjustment

DVO

Durchführungsverordnung

DVO

Delegierte Verordnung

EaD

Exposure at Default

EAEG

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

EASA

European Union Aviation Safety Agency

EAV

Ergebnisabführungsvertrages

EB

Europäischer Bankenausschuss

EBA

European Banking Authority

EBC

European Banking Committee

ECA

European Court of Auditors

ECAI

External Credit Assessment Institution

ECB

European Central Bank

ECHA

European Chemicals Agency

EdB

Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

EdÖ

Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands GmbH

EdW

Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen

EE

Expected Exposure

EffNot

Effective Notional

EFSF

European Financial Stability Facility

EFTA

European Free Trade Association

EG

Europäische Gemeinschaft

EGV

Vertrag über die Europäische Gemeinschaft

EinSiG

Einlagensicherungsgesetz

EIOPA

European Insurance and Occupational Pensions Committee

EL

Expected Loss

EMIR

European Market Infrastructure Regulation

EntschFinV

Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung

EP

Europäisches Parlament

EPE

Expected Positive Exposure

ERV

Eigenmittelverordnung

ESA

European Supervisory Authorities

ESBR

European Systemic Risk Board

ESC

European Securities Committee

ESCB

European System of Central Banks

ESFS

European System of Financial Supervision

ESM

European Stability Mechanism

ESMA

European Securities and Markets Authority

ESRB

European Systemic Risk Board

ESZB

Europäisches System der Zentralbanken

EU

Europäische Union

EuGH

Europäischer Gerichtshof

EUR

Euro

EUV

Vertrag über die Europäische Union

EWB

Einzelwertberichtigung

EWG

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

EWWU

Europäische Wirtschafts- und Währungsunion

EZB

Europäische Zentralbank

FAQ

Frequently Asked Questions

FASB

Financial Accounting Standards Board

FATF

Financial Action Task Force

FC

Financial Component

FDIA

Federal Deposit Insurance Act

FDICIA

Federal Deposit Insurance Corporation Improvement Act

FinaV

Finanzinformationenverordnung

FinDAG

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

FINMA

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

FinMarktAnpG

Finanzmarktanpassungsgesetz

FINREP

Financial Reporting

FinStabG

Finanzstabilitätsgesetz

FRA

Forward Rate Agreements

FRTB

Fundamental Review of the Trading Book

FRTB-SA

Fundamental Review of the Trading Book – Standardised Approach

FSA

Financial Services Authority

FSAP

Financial Sector Assessment Program

FSAP

Financial Services Action Plan

FSB

Financial Stability Board

FSF

Financial Stability Forum

FVA

Funding Value Adjustments

FVOCI

Fair Value through Other Comprehensive Income

GAAP

Generally Accepted Accounting Principles

GC-Pooling

General Collateral Pooling

GCRA

General Credit Risk Adjustment

GG

Grundgesetz

GmbH

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GRC

EU-Grundrechtecharta

GroMiKV

Großkredit- und Millionenkreditverordnung

G-SIB

Global Systemically Important Banks

G-SRI

Global systemrelevante Institute

G-SRI-P

Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute

GuV

Gewinn- und Verlustrechnung

GwG

Geldwäschegesetz

Hess.

Hessisch

HFA

Hauptfachausschuss

HGB

Handelsgesetzbuch

HLA

Higher Loss Absorbency

HLBA

Historical Look Back Approach

HLWG

High Level Working Group

HQLA

High Quality Liquid Assets

IAA

Internal Assessment Approach

IADI

International Association of Deposit Insurers

IAS

International Accounting Standard

ICAAP

Internal Capital Adequacy Assessment Process

ICT

Information Communication Technology

IDW

Institut der Wirtschaftsprüfer

IFD

Investment Firm Directive

IFR

Investment Firm Regulation

IFRS

International Financial Reporting Standards

IIA

Inter-Institutional Agreement

ILAAP

Internal Liquidity Adequacy Assessment Process

ILDC

Interest, Leases and Dividend Component

ILM

Internal Loss Multiplier

IM

Initial Margin

IMAS

Informationsmanagementsystem

IMM

Interne Modelle Methode

In

Inland

InhKontrollV

Inhaberkontrollverordnung

InsO

Insolvenzordnung

InstitutsVergV

Institutsvergütungsverordnung

IP

Immovable Property

IPU

Intermediate Parent Undertaking

IRBA

Internal Ratings Based Approach

IRC

Incremental Risk Charge

IReF

Integrated Reporting Framework

IRRBB

Interest Rate Risk in the Banking Book

ISDA

International Swap Dealers Association

ISIN

International Securities Identification Number

ITS

Implementing Technical Standard

IWF

Internationale Währungsfonds

JST

Joint Supervisory Team

K

Eigenmittelanforderung

KA

Key Attributes of Effective Resolution Regimes for Financial Institutions

KAGB

Kapitalanlagegesetzbuch

KBA

Kredite-BIP-Abstand

KBV

Kredite-BIP-Verhältnis

KEP

Kapitalerhaltungspuffer

KG

Kommanditgesellschaft

KMU

Kleine und mittelständische Unternehmen

KonÜV

Konzernabschlussüberleitungsrechnung

KSA

Kreditrisikostandardansatz

KStG

Körperschaftsteuergesetz

KVG

Kapitalverwaltungsgesellschaft

KWG

Kreditwesengesetz

KYC

Know Your Customer

LAB

Liquiditätsablaufbilanz

LCP

Liquidity Contingency Plan

LCR

Liquidity Coverage Ratio

LEI

Legal Entity Identifier

LGD

Loss Given Default

LiqV

Liquiditätsverordnung

LSI

Less Significant Institution

M

Maturity

MaRisk

Mindestanforderungen an das Risikomanagement

MaSan

Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen

MCD

Mortgage Credit Directive

MF

Maturity Factor

MiFID

Markets in Financial Instruments Directive

MiFIR

Markets in Financial Instruments Regulation

MoC

Margin of Conservatism

MPOR

Margin Period of Risk

MREL

Minimum Requirement for Eligible Liabilities

MR-Modelle

Marktrisikomodelle

MTA

Minimum Transfer Amount

MtMM

Marktbewertungsmethode

N

Anzahl der verbrieften Risikopositionen

n.F.

Neue Fassung

NACE

Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne

NCA

National Competent Authority

NICA

Net Independent Collateral Amount

NPE

Non-performing Exposures

NPL

Non-performing Loan

NSFR

Net Stable Funding Ratio

OCR

Overall Capital Requirement

OECD

Organization for Economic Co-operation and Development

OEM

Original Exposure Method

OGA

Organismus für gemeinsame Anlagen

OGAW

Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren

OHG

Offene Handelsgesellschaft

OpRisk

Operationelles Risiko

OSFI

Office of the Superintendent of Financial Institutions

OTC

Over the Counter

OWig

Ordnungswidrigkeitsgesetz

p

Aufsichtlicher Parameter

P&L

Profit & Loss

P2G

Pillar II Guidance

P2R

Pillar II Requirement

PCA

Prompt Corrective Actions

PD

Probability of Default

pEWB

pauschalisierte Einzelwertberichtigung

PfandBG

Pfandbriefgesetz

PFE

Potential Future Exposure

PONV

Point of Non-Viability

PortWB

Portfolio-Wertberichtigungen

PUR

Pufferrichtwert

Q&A

Questions and Answers

RAROC

Risk Adjusted Return on Capital

RAS

Risk Assessment System

RC

Replacement Costs

RechKredV

Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung

ResCo

Standing Committee on Resolution

RH

Rechnungslegungshinweis

RIAD

Register of Institutions and Affiliates Data

RL

Richtlinie

RMBS

Residential Mortgage Backed Securities

RoE

Return on Equity

RORAC

Return on Risk Adjusted Capital

RRM

Risk Reduction Measure Package

Rs.

Rechtssache

RSF

Required Stable Funding

RTS

Regulatory Technical Standard

RW

Risikogewicht

RWA

Risk-Weighted Assets

SA-CCR

Standardised Approach for Measuring Counterparty Credit Risk Exposures

SAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

SC

Services Component

SCRA

Specific Credit Risk Adjustment

SCV

Single Customer View

SD

Supervisory Duration

SE

Societas Europaea

SEC-ERBA

Auf externen Beurteilungen basierender Ansatz

SEC-IRBA

Auf internen Beurteilungen basierender Ansatz

SEC-SA

Standardansatz für Verbriefungen

SEP

Supervisory Examination Programme

SF

Supervisory Factor

SFO

Schriftlich fixierte Ordnung

SFT

Securities Financing Transaction

SFTR

Securities Financing Transactions Regulation

SI

Significant Institution

SM

Standardmethode

SMA

Standardisierter Messansatz

SolvV

Solvabilitätsverordnung

SRB

Systemic Risk Buffers

SRB

Single Resolution Board

SREP

Supervisory Review and Evaluation Process

SRM

Single Resolution Mechanism

SRP

Systemrisikopuffer

SSFA

Simplified Supervisory Formula Approach

SSM

Single Supervisory Mechanism

SSMFR

SSM Framework Regulation

SSMR

SSM Regulation

STE

Short Term Exercise

STS

simple, transparent and standardised

SUBA

Supervisory Banking Data System

T

Tier

T

Tranchendicke

TEU

Treaty on European Union

TFDGS

Task Force on Deposit Guarantee Schemes

TFEU

Treaty on the Functioning of the European Union

TH

Threshold

THB

Temporary High Balances

TLAC

Total Loss-Absorbing Capacity

TREA

Total Risk Exposure Amount

TRIM

Targeted Review of Internal Models

TSCR

Total SREP Capital Requirement

UL

Unexpected Loss

UmsG

Umsetzungsgesetz

US-GAAP

United States Generally Accepted Accounting Principles

VaR

Value at Risk

VGH

Verwaltungsgerichtshof

VM

Variation Margin

VO

Verordnung

VöB

Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V.

VorstAG

Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVG

Verwaltungsvollstreckungsgesetz

W

Rückstandsrate

WAM

Weighted Average Maturity

WpHG

Wertpapierhandelsgesetz

WTO

World Trade Organisation

WuSolvV

Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung

XBRL

eXtensible Business Reporting Language

ZGP

Zentrale Gegenpartei

ZPO

Zivilprozessordnung

Disclaimer

Die in diesem Buch enthaltenen Beiträge geben ausschließlich die persönliche Meinung der jeweiligen Autoren wieder.

I  Rechtsquellen des
EU-Bankaufsichtsrechts

Karl-Philipp Wojcik
 
1  
Systematisierung der Rechtsquellen des EU‑Bankaufsichtsrechts
1.1  
Rechtsgrundlagen im AEUV
1.1.1  
Art. 53 Abs. 1 AEUV
1.1.2  
Art. 114 AEUV
1.1.3  
Art. 127 Abs. 6 AEUV
1.2  
Delegation und Durchführung
1.2.1  
Delegation gemäß Art. 290 AEUV und Technische Regulierungsstandards (RTS)
1.2.2  
Durchführungsermächtigung gemäß Art. 291 AEUV und Technische Durchführungsstandards (ITS)
1.2.3  
Durchführungsbefugnisse der EZB
1.2.4  
Durchführungsbefugnisse des SRB
1.3  
Soft law
2  
Einzelne Rechtsquellen
2.1  
Materielle Rechtsquellen
2.1.1  
CRR/CRD-Paket
2.1.2  
Einlagensicherungsrichtlinie und Anlegersicherungsrichtlinie
2.1.3  
BRRD
2.2  
Institutionelle Rechtsquellen
2.2.1  
EBA-VO
2.2.2  
SSM-VO
2.2.3  
SRM-VO
Das Bankaufsichtsrecht in Europa ist zu einem wesentlichen Teil europäisches Recht oder durch europäisches Recht maßgeblich determiniertes Recht.[1] Ein integrierter europäischer Finanzmarkt stellt einen besonders wichtigen Teil des Binnenmarktes dar und verlangt die Angleichung der für den grenzüberschreitenden Kapitalverkehr in der Europäischen Union (EU) wesentlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.[2] Dieser Prozess der Angleichung des materiellen Bankaufsichtsrechts ist auf europäischer Ebene spätestens seit den 1970er Jahren zu beobachten, als die damalige Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) 1977 die Erste Bankrechtskoordinierungsrichtlinie erlassen hat.[3] In den vergangenen Jahren hat sich, bedingt auch durch die umfangreiche Gesetzgebungstätigkeit auf europäischer Ebene im Anschluss an die Finanzmarktkrise, der Acquis des EU-Bankaufsichtsrechts allerdings in ganz erheblicher Weise erweitert. Neue Rechtsquellen und Akteure sind hinzugetreten, die das regulatorische Umfeld verändern und weiter verkomplizieren.
In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass das europäische Bankaufsichtsrecht selbst wiederum nicht unerheblich durch die Arbeit internationaler Standardsetzer beeinflusst wird. Zu nennen sind hier vor allem der Basler Ausschuss für die Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision (BCBS)) sowie das Financial Stability Board (FSB). Beide globale Standardsetzer erarbeiten und veröffentlichen jeweils internationale Standardwerke, wie z.B. der Basler Ausschuss die Basler Rahmenvereinbarungen,[4] welche rechtlich zwar nicht verbindlich sind,[5] jedoch eine starke faktische Bindungswirkung aufweisen.
Dieses Kapitel stellt die verschiedenen EU-rechtlichen Rechtsquellen des Bankaufsichtsrechts in einen systematischen Zusammenhang und erläutert die wichtigsten Rechtsakte in knapper Form.

1  Systematisierung der Rechtsquellen des EU‑Bankaufsichtsrechts

Die Rechtsquellen des EU-Bankaufsichtsrechts können zunächst einmal Bezug auf ihren Autor/Urheber unterschieden werden. Rechtsakte werden einerseits erlassen durch die Institutionen der EU:
  • Verordnungen und Richtlinien des Rates und Europäischen Parlaments (EP),

  • Verordnungen, Empfehlungen und Entscheidungen der Europäischen Kommission und

  • Verordnungen, Entscheidungen und Leitlinien der Europäischen Zentralbank (EZB).

Daneben gibt es Entscheidungen, Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority (EBA)) und des Single Resolution Board (SRB) als Agenturen der EU.
Darüber hinaus können die Rechtsquellen nach ihrem normenhierarchischen Rang unterschieden werden in Rechtsquellen der primären, sekundären und tertiären Ebene. Auf der primären Ebene finden sich die einschlägigen allgemeinen Vorschriften des Vertrages über die Europäische Union (EUV), des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der ihnen gleichstehenden Rechtstexte.[6] Verordnungen und Richtlinien der Gesetzgeber (Rat und EP zusammen oder ausnahmsweise der Rat allein) werden der sekundären Ebene zugeordnet und typischerweise als Sekundärrecht bezeichnet. Von diesem Begriff erfasst werden auch Verordnungen der Europäischen Kommission und der EZB. Der tertiären Ebene können die bindenden Entscheidungen dieser beiden Institutionen und der EBA und des SRB zugeteilt werden ebenso wie die bindenden Vereinbarungen (Memoranda of Understanding). Daneben gibt es Soft-Law-Instrumente wie Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen der EBA und des SRB. Während klar ist, dass Rechtsakte der tertiären Ebene solchen der primären und sekundären nachrangig sind, äußern sich die Verträge nicht über das Verhältnis der Sekundärrechtsquellen untereinander.[7] Jedoch ist davon auszugehen, dass Rechtsakte der Europäischen Kommission gemäß Art. 290 AEUV und Art. 291 AEUV, die auf der Grundlage eines anderen Sekundärrechtsaktes erlassen werden, im Range unterhalb dieses anderen Sekundärrechtsaktes stehen.
In der Unterscheidung der Rechtsquellen nach ihrem normhierarchischen Rang kommt eine Besonderheit der europäischen Gesetzgebungsarchitektur des Finanzaufsichtsrechts, das auch für das Bankaufsichtsrecht im Besonderen gilt, zum Vorschein. Es handelt sich um den als Lamfalussy-Verfahren[8] bekannten vierstufigen Rechtssetzungs-, Rechtsimplementierungs- und Rechtsdurchsetzungsprozess.[9] Dieser galt bis zum Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 01.12.2009, besteht in modifizierter Form als Lamfalussy-II-Verfahren[10] aber auch heute fort.[11]
Zum weiteren sind die Unterscheidungen der Rechtsquellen des europäischen Bankaufsichtsrechts nach ihrem normhierarchischen Rang nicht nur wegen ihres Einflusses auf die Norminterpretation wichtig, sondern auch, weil die EU auf dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung beruht. D.h., dass die Institutionen und Organe der EU Rechtsakte nur erlassen können, soweit die Verträge, insbesondere der AEUV oder die aufgrund diesen erlassenen Rechtsakte, ihnen die Befugnis dazu erteilt haben (Art. 5 EUV).[12] Der AEUV macht einen Unterschied zwischen exklusiven Kompetenzen der EU einerseits und zwischen EU und Mitgliedsstaaten geteilten Kompetenzen andererseits. Das Bankaufsichtsrecht gehört grundsätzlich zu den geteilten Kompetenzen: EU und Mitgliedsstaaten können beide auf diesem Gebiet Rechtsakte erlassen. Jedoch sind die Mitgliedsstaaten nur befugt, sofern und soweit die EU ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat (Art. 2 Abs. 2 AEUV).
Wegen des Umfangs der aktuell existierenden Gesetzgebung kann man davon ausgehen, dass die EU im Bereich des Bankaufsichtsrechts ihre Zuständigkeit weitgehend ausgeübt hat.[13] In verschiedenen Rechtsakten, z.B. in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation (CRR)),[14] der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (Single-Supervisory-Mechanism-Verordnung (SSM-VO))[15] und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (Single-Resolution-Mechanism-VO (SRM-VO))[16] werden jedoch den Mitgliedsstaaten und ihren Behörden wichtige Ausführungskompetenzen zugeteilt.

1.1  Rechtsgrundlagen im AEUV

Wichtigstes Gesetzgebungsorgan in der EU sind der Rat und das EP als die Gesetzgeber, die in den allermeisten Fällen gemeinsam Gesetzgebungsakte erlassen. Ihre gesetzgeberische Aktionsmöglichkeit wird in den jeweiligen Artikeln des AEUV bestimmt. Das betrifft den Umfang der zu regelnden Materie und die Form des Regelungsinstruments. Was letztere angeht, so stehen ihnen grundsätzlich die Verordnung, die Richtlinie und die Entscheidung zur Verfügung.[17] Drei Artikel des AEUV sind für den Erlass von Vorschriften des EU-Bankaufsichtsrechts besonders relevant: Art. 53 Abs. 1, 114 und 127 Abs. 6 AEUV.

1.1.1  Art. 53 Abs. 1 AEUV

Art. 53 Abs. 1 AEUV ist einer der Kernartikel zur Realisierung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Er ist die Rechtsgrundlage für die EU-Gesetzgeber zur Schaffung der Bedingungen, damit die natürlichen und juristischen Personen sich in einem anderen Mitgliedsstaat niederlassen oder ihre Dienste leisten können. Der Artikel ermächtigt nur zum Erlass von Richtlinien, was bedeutet, dass ihre Bestimmungen von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen, damit rechtliche Verpflichtungen für die Unternehmen und Einzelpersonen geschaffen werden können. Die Richtlinie (EU) Nr. 2013/36 (Capital Requirements Directive IV (CRD IV))[18] bspw. hat Art. 53 Abs. 1 AEUV als Rechtsgrundlage.

1.1.2  Art. 114 AEUV

Soweit spezifische Artikel des Vertrages nicht bestehen, kann auf Art. 114 AEUV als allgemeine Ermächtigungsnorm betreffend die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zurückgegriffen werden. Zur Erreichung dieses Ziels ist der Gesetzgeber ermächtigt, Rechtsakte zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten zu erlassen. Art. 114 AEUV spezifiziert nicht die Form der Rechtsakte, die auf seiner Grundlage erlassen werden können. Mithin können also Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse oder Empfehlungen auf dieser Rechtsgrundlage erlassen werden (Art. 288 AEUV).[19]
Es ist zu beobachten, dass in den vergangenen Jahren die meisten neuen Rechtsakte im Bereich der Bankenaufsicht auf Art. 114 AEUV gestützt und in der Form von Verordnungen erlassen worden sind.[20] Dafür gibt es zumindest drei Gründe: erstens, die Regelungen betreffen nicht die Zulassungsbedingungen für Banken, aber das Funktionieren der Banken auf den Binnenmarkt. Eine Verordnung ermöglicht es, zweitens, präzise Bestimmungen zu erlassen, die in allen Mitgliedsstaaten in gleicher Weise gelten. Aus prozeduraler Sicht kommt schließlich hinzu, dass die Bestimmungen einer Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssen und daher sofort Anwendung finden können.
Art. 114 AEUV kann auch die Grundlage sein für die Errichtung von EU-Agenturen wie der EBA oder des SRB. In seinem ENISA-Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gebilligt, dass auf Grundlage dieser Bestimmung eine neue EU-Agentur errichtet wird, die die Aufgabe hat, die Realisierung von Harmonisierungsvorschriften durch die Mitgliedsstaaten zu erleichtern.[21]
Die Errichtung der EBA diente einem Harmonisierungsziel, weil die EBA einerseits die Anwendung der europäischen Gesetzgebung durch die nationalen Aufsichtsbehörden koordinieren und andererseits bei der Vorbereitung von delegierten und Ausführungsakten mitwirken sollte.
Auch der SRB konnte zutreffender Weise auf der Grundlage des Art. 114 AEUV geschaffen werden.[22] Denn dieser dient als zentralisierte Entscheidungsbehörde für die Anwendung der durch die SRM-VO vereinheitlichen Abwicklungsvorschiften gegenüber den in den auf dem Gebiet der Bankenunion niedergelassenen Kreditinstituten und verbessert mithin das Funktionieren des Binnenmarkts.
Ebenfalls begegnet die Übertragung zentraler und unmittelbar gegenüber Einzelnen wirkender Entscheidungsbefugnisse auf die EBA oder den SRB im Hinblick auf die Rechtsgrundlage keinen durchgreifenden Bedenken. Der EuGH hat in seinem Leerverkaufs-Urteil die bereits erwähnte ENISA-Rechtsprechung bestätigt und ausdrücklich erklärt, dass die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gegenüber Einzelpersonen durch auf Art. 114 AEUV gestützte Rechtsakte möglich ist. Erforderlich ist es in solch einem Falle jedoch, dass das von diesen Agenturen durchzusetzende materielle Recht in Form einer Verordnung vorliegt, weil Richtlinien keine unmittelbar wirkenden Verpflichtungen für den Einzelnen begründen können.
Art. 114 AEUV kann nur die Rechtsgrundlage eines Aktes sein, soweit nicht eine andere Vertragsbestimmung Vorrang hat. Der Unterschied zwischen den Art. 53 Abs. 1 AEUV und 114 AEUV ist durch den Gesetzgeber so bestimmt worden, dass auf Art. 53 Abs. 1 diejenigen Vorschriften erlassen werden können, die notwendig sind, um die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Banken in der EU zu gewährleisten, also die Vorschriften über die Zulassung der Bank in dem Mitgliedsstaat der Niederlassung oder in dem Mitgliedsstaat, in welchem die Dienste geleistet werden. Da diese Vorschriften in die nationale Gesetzgebung aufzunehmen sind, ist die Richtlinie das richtige Rechtsinstrument. Die Vorschriften, die das Funktionieren der (bereits zugelassenen) Kreditinstitute auf dem Binnenmarkt regeln, können dagegen auf den Art. 114 AEUV gestützt werden. Solche Vorschriften gewährleisten die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit nicht, sondern bestimmen, wie die Unternehmen sich auf dem Binnenmarkt verhalten sollen. Sie müssen daher uniform für alle Unternehmen gelten; die Verordnung ist hier also als richtiger Rechtsakt anzusehen.

1.1.3  Art. 127 Abs. 6 AEUV

Art. 127 Abs. 6 AEUV zum Schluss ist eine Sonderbestimmung in Bezug auf die Kompetenzen der EZB. Der Artikel gibt dem Rat die Möglichkeit, der EZB zusätzlich zu ihren Aufgaben auf dem Gebiet der Geldpolitik besondere Aufgaben in Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute zu übertragen. Aufgrund dieser Ermächtigung hat der Rat durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der EZB aufgetragen, wichtige Aufgaben der Aufsicht über die Banken in der Euro-Zone auszuüben. Die Bankenaufsicht wird als Teil der Bankenunion[23] angesehen, die ihrerseits ein Pfeiler der Wirtschaft- und Währungsunion (WWU) ist. Da die WWU nur diejenigen Mitgliedsstaaten umfasst, die den Euro als Währung haben und die Befugnisse der EZB als Institution der EU auf die Länder der Euro-Zone beschränkt sind, gab es in Art. 127 Abs. 6 AEUV eine dem Art. 114 AEUV vorrangige Rechtsgrundlage.[24]

1.2  Delegation und Durchführung

1.2.1  Delegation gemäß Art. 290 AEUV und Technische Regulierungsstandards (RTS)

Der AEUV bestimmt in Art. 290, dass der Gesetzgeber Befugnisse zu Ergänzung oder Änderung seiner Gesetzgebungsakte an die Europäische Kommission delegieren kann. Die Delegation muss sich darauf beschränken, nicht wesentliche Vorschriften des Gesetzgebungsaktes zu ergänzen oder zu ändern. Der Gesetzgeber hat eine diskretionäre Befugnis zu entscheiden, was wesentlich und was nicht wesentlich ist; der Gerichtshof kann nur eine Ermessensausübungskontrolle ausüben.[25] Die Delegationsnorm soll die Ziele, den Inhalt, den Geltungsbereich und die Dauer der Delegation ausdrücklich festlegen. Der von der Europäische Kommission angenommene delegierte Rechtsakt tritt erst in Kraft, nachdem der Rat und das EP innerhalb einer bestimmten Frist – im Bankaufsichtsrecht im Prinzip drei Monate mit einer Möglichkeit zur Verlängerung um wiederum drei Monate – keine Einwände erhoben haben. Der delegierte Rechtsakt wird erst nach dieser Frist oder einer vorherigen positiven Äußerung des Rates und des EP im Amtsblatt veröffentlicht.
Entgegen der ursprünglichen Meinung der Europäischen Kommission hat der Gesetzgeber entschieden, dass Art. 290 AEUV es ermöglicht, zusätzliche Bedingungen zu den im Art. 290 AEUV genannten an die Ausübung der Delegation zu knüpfen. So ist in manchen Fällen der Erlass eines delegierten Rechtsaktes durch die Europäische Kommission der Bedingung unterworfen, dass zuvor die EBA der Europäischen Kommission einen Entwurf vorgelegt hat. Wenn die Europäische Kommission von diesem Entwurf abweichen will, soll sie zuerst die EBA über die Gründe dafür konsultieren; die EBA kann dann einen neuen Entwurf vorlegen. Dieses Verfahren ist anwendbar auf die RTS[26] wegen des hauptsächlich technischen Charakters der Regelungen und um die besondere technische Expertise der EBA in der Normsetzung auf dem Gebiet des Bankaufsichtsrechts nutzbar zu machen. Realiter ermöglicht dieses System einen weitgehenden Einfluss der Mitgliedsstaaten auf den Inhalt der RTS, weil diese im Entscheidungsgremium der EBA durch die Vertreter ihrer nationalen Aufsichtsbehörden vertreten sind.
RTS und das dazugehörige Verfahren dürfen nicht erlassen werden, wenn die zu erlassende Maßnahme eine Wahl zwischen strategischen oder politischen Optionen beinhaltet.[27] Nach den Meroni-Doktrin des EuGH[28] sind solche Entscheidungen den Organen der EU gemäß Art. 13 Abs. 1 EUV vorbehalten. Agenturen der EU, wie die EBA, sind keine Organe der EU (Art. 13 Abs. 1 EUV) und demnach nicht befugt, über strategische oder politische Optionen zu entscheiden. Deshalb durfte und darf der Gesetzgeber diesen Behörden nicht die Befugnis geben, Entwürfe regulatorischer Akte zu machen, die eine solche strategische oder politische Wahl beinhalten und von denen die Europäische Kommission nur unter bestimmten engen Voraussetzungen abweichen kann.[29] Damit würden sie Einfluss auf die politische Entscheidung haben. Deshalb wird in den Gesetzgebungsakten zwischen politischen und rein technischen Ermächtigungsnormen unterschieden. Bei der ersten Kategorie wird keine Rolle für die EBA vorgesehen; die Europäische Kommission kann auf eigene Initiative handeln.
Nach ihrem Wortlaut sind RTS rein technische Regelungen und rechtlich gesehen Delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission.[30]

1.2.2  Durchführungsermächtigung gemäß Art. 291 AEUV und Technische Durchführungsstandards (ITS)

Für die Durchführung der Gesetzgebungsakte, der Rechtsakte des Rates und der Delegierten Rechtsakte sind die Mitgliedsstaaten zuständig. Damit diese Durchführung auf einer einheitlichen Grundlage erfolgt, kann der Gesetzgeber die Europäische Kommission beauftragen, uniforme Durchführungsbedingungen zu erlassen (Art. 291 AEUV). Sofern diese Bedingungen einen rein technischen Charakter haben, darf die EBA der Europäischen Kommission einen Entwurf für Technische Durchführungsstandards (Implementing Technical Standard (IST))[31] vorlegen, von dem die Europäische Kommission wieder nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen kann. In gewissen Fällen ist die Europäische Kommission befugt, auch ohne einen Entwurf der EBA Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

1.2.3  Durchführungsbefugnisse der EZB

Der EZB sind im AEUV (Art. 132 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 der Statuten des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB) Regelungsbefugnisse zugeteilt. Zur Erfüllung der ihr übergetragenen Aufgaben kann sie Verordnungen, Beschlüsse, Empfehlungen oder Stellungnahmen erlassen. Diese Akte können nicht als delegierte oder Ausführungsakte bezeichnet werden, weil der AEUV diese Ausdrücke nur für Akte der Europäischen Kommission anwendet. Die SSM-VO stützt sich auf die im AEUV niedergelegten Regelungsbefugnisse. Sie enthält jedoch ergänzende Befugnisse wie diejenige zum Erlass von Leitlinien und Weisungen.

1.2.4  Durchführungsbefugnisse des SRB

Der SRB hat als EU-Agentur keine eigenen Regelungsbefugnisse, sondern lediglich solche zur Durchführung und Implementierung der SRM-VO. In den meisten Fällen wird der SRB mithin in der Form von Beschlüssen handeln. Gemäß Art. 31 Abs. 1 Buchst. a SRM-VO ist der SRB jedoch befugt, Leitlinien herauszugeben und allgemeine Anweisungen an die nationalen Abwicklungsbehörden zu richten, nach denen die Aufgaben auszuführen und Abwicklungsbeschlüsse zu fassen sind. In dieser Befugnis ist keine Regelungskompetenz des SRB zu sehen, sondern sie erklärt sich aus der Notwendigkeit, das Verwaltungshandeln verschiedener Akteure innerhalb des Verwaltungsverbunds des SRM zu koordinieren.

1.3  Soft law

Zwei Kategorien wichtiger, jedoch nicht verbindlicher Akte auf dem Gebiet des Bankaufsichtsrechts sollen wegen ihrer Bedeutung hier erwähnt werden:
  • Die Europäische Kommission publiziert anlassbezogen Mitteilungen über ihre Interpretation von Vorschriften der Gesetzgebungsakte. Diese Interpretation kann die Behörden oder Einzelpersonen natürlich nicht binden, dient aber als Leitlinie für die Anwendung der Vorschriften.

  • Eine zweite Kategorie nicht verbindlicher Akte sind die Leitlinien, Empfehlungen und Stellungnahmen, die durch die EBA publiziert werden können.[32] Diese dienen dazu, eine Koordinierung des Verhaltens der nationalen und europäischen (EZB) Aufsichtsbehörden zu bewirken. Rechtlich sind sie nicht verbindlich, aber faktisch haben sie eine starke Wirkung.[33] Erstens werden sie beschlossen durch das Aufsichtsgremium der EBA, in dem alle Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten und die EZB vertreten sind. Zweitens sind sie offiziell an die Aufsichtsbehörden oder Finanzinstitutionen gerichtet. Diese sind gehalten, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um den Leilinien oder Empfehlungen nachzukommen. Wenn sie diesen nicht folgen wollen, müssen sie dafür ihre Gründe angeben (comply or explain). In einem solchen Fall wird die EBA diesen Umstand sowie ggf. auch die Gründe der Nichteinhaltung veröffentlichen.

Weitere Kategorien von Soft-Law-Instrumenten, welche keine rechtliche Verbindlichkeit haben, jedoch von erheblicher praktischer Bedeutung sind, betreffen die von der EBA herausgegebenen „Questions and Answers“ (Q&A)[34] sowie das SSM-Aufsichtshandbuch der EZB.[35]

2  Einzelne Rechtsquellen

Die Rechtsquellen des Bankenaufsichtsrechts werden unterschieden in institutionelle und materielle Rechtsquellen. Institutionelle Rechtsquellen sind diejenigen, die die Errichtung, Organisation und Befugnisse von europäischen Behörden im Bereich der Bankenaufsicht betreffen. Hierzu gehören die Verordnungen zur Schaffung der EBA und der European Securities and Markets Authority (ESMA), die SSM-VO und die SRM-VO. Die materiellen Rechtsquellen sind diejenigen, welche die Regeln beinhalten, die diese Behörde anzuwenden haben. Regelungsideal ist die Schaffung eines EU-weit gültigen Single Rulebook.[36]

2.1  Materielle Rechtsquellen

2.1.1  CRR/CRD-Paket

Das materielle EU-Bankaufsichtsrecht findet sich hauptsächlich in dem CRR/CRD-Paket. Unter dem Begriff CRR/CRD-Paket werden zwei Rechtsakte des Rates und des EP verstanden. Es handelt sich um die am 27.06.2013 in Kraft getretene VO (EU) 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012[37] (CRR) und die am 16.07.2013 in Kraft getretene RL 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (CRD IV).[38] sowie die RL 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten.