Gerhard Hofmann (Hg.)

Basel III,
Risikomanagement und neue Bankenaufsicht

 
1. Auflage 2015
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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ISBN 978-3-95647-039-4 (Print)
ISBN 978-3-95647-040-0 (PDF)
ISBN 978-3-95647-041-7 (ePub)
ISBN 978-3-95647-042-4 (Mobi)
1. Auflage 2015  © Frankfurt School Verlag GmbH, Sonnemannstraße 9-11, 60314 Frankfurt am Main

Inhaltsverzeichnis

Vorwort des Herausgebers
Umbruch der Bankenregulierung: Entwicklung und Umsetzung des Baseler Regelwerks im Überblick
Stephan Paul
I   Risikosensitive Eigenkapitalanforderungen
Interner Ratingansatz aus Sicht einer Geschäftsbank
Jens Döhring/Jürgen Hromadka
Keine Planung ohne Stress – Szenarioanalysen als neues Paradigma der Kapitalsteuerung
Frank Gutheim/Robert Graf/Holger Spielberg
Basel III und Förderbanken
Harald Lob/Ingo Schumann
Messung und Management von Kreditrisiken im IRBA-Retailportfolio
Daniel Kaltofen/Stefan Stein
Darstellung der aktuellen Verbriefungsregeln nach Basel III in Europa
Volker Meissmer/Ludwig Schnitter/Stefanie Wehmeyer
Aufsichtliche Anforderungen für Marktrisikopositionen
Karsten Stickelmann
Marktpreisrisiken im Anlagebuch
Erwin Pier-Ribbert
Berücksichtigung der Operationellen Risiken
Thomas Kaiser
Reputationsrisiken im Kontext von Regulierung und bankbetrieblicher Praxis – ein Überblick
Christian Einhaus
Leverage Ratio
Thomas Hartmann-Wendels
II   Neue Kapitaldefinition und Eigenkapitalpuffer
Bankaufsichtlich anerkanntes Eigenkapital
Carsten Groß/Madlen Neumann/Thomas Stawitzke
Auswirkungen der Baseler Reformen auf die Finanzierungssituation mittelständischer Unternehmen in Deutschland
Christoph J. Börner/Jörg Rühle
III   Technische Standards in der Bankenregulierung und Rechtsrahmen für den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus in der Eurozone
Technische Regulierungs- und Durchführungsstandards – Hintergrund, Verfahren und beteiligte Behörden
Dirk Jäger/Martin Boegl
Vorgaben durch die Europäische Zentralbank
Lothar Jerzembek
IV   Qualitative Überwachung durch die Bankenaufsicht
Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess – Veränderungen durch die neuen EBA SREP-Leitlinien
Birgit Botterweck/Ludger Hanenberg/Dirk Kramer/Thomas Petersen
Qualitative Bankenaufsicht in der Marktwirtschaft – Theoretische Einordnung und empirische Befunde
Stephan Paul
Die Liquidity Coverage Ratio (LCR) – aufsichtliche Kennzahl zur Bewertung des kurzfristigen Liquiditätsrisikos
Gerhard Hofmann/Thorsten Schneeloch
Refinanzierung und Fristentransformation mit NSFR (Net Stable Funding Ratio)
Thomas Heidorn/Christian Schmaltz
V   Quantitative Liquiditätsvorschriften für Banken
Basel III, MaRisk und Liquiditätsrisiken in Banken
Heike Ahrens-Freudenberg/Stefan Zeranski
VI   Offenlegungspflichten der Banken
Basel III: Überarbeitung der Offenlegungsanforderungen
Karl-Heinz Hillen
VII   Mindestanforderungen an das Risikomanagement
Weiterentwicklung der MaRisk – Die vierte Novelle
Katrin Budy/Natalia Treskova/Bahar Maghssudnia
Autoren
1. Auflage 2015
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
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1. Auflage 2015  © Frankfurt School Verlag GmbH, Sonnemannstraße 9-11, 60314 Frankfurt am Main

Vorwort des Herausgebers

Der vorliegende Sammelband „Basel III, Risikomanagement und neue Bankenaufsicht“ gibt den aktuellen Stand wesentlicher für Banken geltender Regelungen aus einer Praxisperspektive wider. Es geht darum, wie Banken und Aufsicht mit den neuen Rahmenbedingungen umgehen, wo entscheidende Weichen in der Umsetzung bestehen. „State of the art“-Risikomanagement bleibt im Zeitalter der Bankenunion mehr denn je eine Kunst, zumal der regulatorische Rahmen deutlich enger gesteckt wurde.
Die einzelnen Aufsätze sollen Banken und ihren Beratern eine Hilfe sein für eine effiziente Umsetzung der z.T. sehr komplexen Regeln. Darüber hinaus sollen die Beiträge die wissenschaftliche Diskussion befördern, das Ringen um die optimale Regulierung, das nie zu Ende gehen wird.
Die Weiterentwicklung von Regulierung und Aufsicht wurde entscheidend durch die Finanzkrise ab 2007 geprägt. Krisen sind bekanntlich auch Chancen. Krisen im Finanzsektor lösen nicht nur ein Überdenken von Geschäftsmodellen, bankinternen Strukturen und Verfahren, sondern zugleich Quantensprünge in der Regulierung aus. Als Reaktion auf die schwerste Finanzkrise der Neuzeit folgt nach dem Willen der G20-Staats- und Regierungschefs das umfassendste Programm zur Re-Regulierung der Finanzmärkte. Zu den wichtigsten neuen Regeln gehört Basel III; das sind die am 16.12.2010 vom Baseler Ausschuss beschlossenen Empfehlungen, die jedoch weltweit normative Kraft entfalten. Alle wichtigen Finanzplätze der Welt sind aufgefordert, Basel III in einem Zeitraum von 2013 bis 2018 in Stufen ansteigender Anforderungen umzusetzen. Im Mittelpunkt stehen dabei die strengere Definition des Eigenkapitals, insbesondere des sogenannten harten Kernkapitals, eine an den aufsichtsrechtlich gemessenen Risiken von 2% auf 7% erhöhte Quote für das harte Kernkapital, eine von 8% auf 10,5% angehobene Gesamtkapitalquote; des weiteren umfangreichere Abzüge vom Kernkapital, eine nicht risikosensitive Leverage Ratio und erstmals quantitative Liquiditätsvorschriften. Basel III baut hinsichtlich der Quantifizierung von Risiken innerhalb der sogenannten Säule I auf Basel II auf, d.h. stellt die bisherige Risikomessung grundsätzlich nicht in Frage, auch wenn an verschiedenen Stellen klar ist, dass auch hier eine Überarbeitung folgen müsste. So haben die Finanzkrise und die folgende Staatsschuldenkrise z.B. gezeigt, dass das Null-Gewicht für Staatsanleihen nicht nur das ökonomische Risiko in vielen Fällen grob unterschätzt, sondern diese einseitige Begünstigung staatlicher Exposures hat Fehlanreize gesetzt, Klumpenrisiken in den Bankbilanzen befördert und die Ansteckungsrisiken im Finanzsystem erhöht. Die Risikogewichte sollen überarbeitet werden, was Basel IV vorbehalten werden dürfte. Die Vorstellung, das internationale Bankensystem durch mehr Kapital von höherer Qualität und umfangreicherer Liquiditätshaltung widerstandsfähiger zu machen, bleibt der zentrale Gedanke der Regulatoren, und diese Initiative ist auch noch nicht an ihrem Ziel angekommen. Künftige Krisen sollen so weniger wahrscheinlich werden, und die Schäden unvermeidbarer Krisen sollen geringer ausfallen als in der jüngsten Finanzkrise. Dies ist sicher nur ein Teil der Wahrheit, denn alle Banken, die in der Finanzkrise in eine Schieflage geraten sind, hatten (rechnerisch) hohe Kapitalquoten. Das Problem lag vielmehr in der Unterschätzung von Risiken. Methodisch stellt sich zudem die Frage, ob Basel III aufgrund der einseitigen Änderung der Größe Eigenkapital nicht auch jenseits der Staatsfinanzierung zu unerwünschten Nebenwirkungen führen kann. Mit Blick auf die künftige Kapitalunterlegung von Krediten an den Mittelstand und Retail-Kunden wurde dies vermieden, indem eine entsprechende Korrektur zur allgemein höheren Kapitalanforderung eingeführt wurde. Die Finanzkrise hatte ihren Ursprung vor allem durch wenig transparente und falsch bewertete ABS-Papiere, denen Hypothekenforderungen aus dem beschönigend bezeichneten „Sub prime“-Segment zugrunde lagen und die von den Ratingagenturen in aller Regel mit AAA bewertet worden waren. Diesem Umstand hat die Neuregelung unter Basel III Rechnung getragen.
Die EU-Kommission hat ihren Vorschlag zur Umsetzung von Basel III in europäisches Recht im Sommer 2011 vorgelegt. Sie hat Basel III in einigen Rahmenregeln durch eine Richtlinie, die sog. Capital Requirements Directive IV (CRD IV), aber mit Blick auf die Kerninhalte durch die Capital Requirements Regulation I (CRR I), d.h. eine Verordnung umgesetzt. Eine EU-Verordnung gilt nach ihrer Verabschiedung in Brüssel ohne weiteren nationalen Umsetzungsakt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Unbestreitbar ergeben sich dadurch Vorteile hinsichtlich Schnelligkeit und Einheitlichkeit der Implementierung von Aufsichtsregeln in Europa. Und, im Rahmen der Bankenunion – zunächst innerhalb der Eurozone mit der Möglichkeit für andere Länder, beizutreten – gilt ein einheitliches Regelwerk als unverzichtbar. Zu groß waren die nationalen Umsetzungs- und Auslegungsunterschiede innerhalb der EU bzw. des Euro-Währungsgebietes. Kritisch bleibt allerdings anzumerken, dass einige Hundert sog. technischer Standards auf die European Banking Authority (EBA) in London delegiert wurde. Einerseits hat dies den Druck auf Einigungen im europäischen Gesetzgebungsverfahren deutlich vermindert. Andererseits ist die EBA mit der hohen Zahl an technischen Standards nicht nur überfordert, sondern es besteht die Gefahr, dass Aufgaben des Gesetzgebers, also auf europäischer Ebene vor allem des EU-Parlaments und des Rates, allein auf die EBA und damit auf die EU-Kommission übertragen werden. Die Grenzen zwischen technischen Standards und strategischen Weichenstellungen in der Regulierung sind z.T. fließend. Deshalb ist eine funktionierende parlamentarische Kontrolle der EBA unverzichtbar, dies sowohl ex ante, also bevor neue Standards in Angriff genommen werden, für die z.T. kein ausreichendes Mandat vorliegt, als auch ex post zur Überprüfung, ob der Wille des Gesetzgebers umgesetzt wurde.
Finanzmärkte sind dann widerstandsfähig, wenn sie hinsichtlich Größe, Geschäftsschwerpunkt und geografisch diversifiziert sind und geeignete Rahmenbedingungen aufweisen; dann gibt es Vielfalt, und gerade Vielfalt ist zugleich Diversifikation, dies hat sich in der Finanzkrise als großer Vorteil erwiesen. Die neuen europäischen Ansätze dürfen daher nicht dazu tendieren, Vielfalt per Regelung oder über die neue Aufsicht der Europäischen Zentralbank zu vermindern, d.h. Einheitlichkeit als Ziel an sich zu sehen. Die Auswirkungen der nun anstehenden Veränderung werden erst nach einigen Jahren vollständig sichtbar werden. Inhaltlich weicht die EU-Kommission in einigen Detailregelungen von den Baseler Texten ab, ohne jedoch die Regeln in ihrer Substanz und ihrer Belastungswirkung für die europäischen Bankensysteme aufzuweichen. Dies ist sehr sinnvoll, da sonst erhebliche Verwerfungen an den Finanzmärkten gedroht hätten. Die USA setzen Basel III erneut nur für eine sehr kleine Zahl von Banken um.
Neben den Eigenkapitalregeln ist die Liquidity Coverage Ratio (LCR) besonders zu erwähnen, welche die kurzfristige Liquidität von Banken auch unter Stressbedingungen sichern soll. Diesem wichtigen Thema ist ein neuer Beitrag gewidmet.
Insgesamt stellt Basel III einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Resilienz von Banken dar. Es bleiben aber Unsicherheiten und Schwächen, und generell darf die Fähigkeit von Regulierungen, künftige Krisen weniger wahrscheinlich zu machen, nicht überschätzt werden. Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob der pauschalierende Ansatz, alle Banken mit zusätzlichen Anforderungen zu belegen, sachgerecht ist. Beim Absturz eines Flugzeuges würden nach Auswerten der Black Box vor allem die Teile verstärkt, die sich als Schwachpunkte erwiesen haben. Ein solcher gezielter Problembeseitigungsansatz wäre auch im Bankensystem wünschenswert gewesen, denn die erhöhten Kapital- und Liquiditätsanforderungen mögen für einige Banken zu gering, für andere zu hoch sein. Das Feintuning z.B. entsprechend Risikogehalt, Größe und systemischer Relevanz könnte verbessert werden. Der Baseler Ausschuss erkennt diesen Punkt wohl grundsätzlich an und inzwischen sind Kapitalzuschläge für systemrelevante Banken verabschiedet. Der Größe einer Bank, ihrer Verbundenheit mit anderen Instituten (interconnectedness), der Ersetzbarkeit im Markt, des globalen Marktauftritts und ihrer Komplexität spielen eine Rolle bei der Einschätzung des Risikos. Damit wird zugleich ein Premium-Segment im internationalen Bankensektor geschaffen. Die betreffenden Banken unterliegen härteren Regulierungen und einer strengeren Aufsicht, was unter Proportionalitätsgesichtspunkten zu begrüßen ist. Zugleich dürfen systemrelevante Institute aber keine Sonderstellung einnehmen. Insbesondere darf kein Zweifel daran aufkommen, dass auch große Institute bei Bedarf abgewickelt werden können und nicht vom Steuerzahler erneut gerettet werden müssen. Auch das Schattenbanksystem bleibt weitgehend unreguliert, und angesichts der deutlich verschärften Vorschriften für Banken ist mit Ausweichbewegungen in diesen Raum zu rechnen. Ein hoch regulierter Bankensektor wird neue regulatorische Arbitrage begünstigen, solange Schattenbanken weniger reguliert bleiben. Die systemischen Risiken könnten im „worst case“ sogar zunehmen.
Ich wünsche Ihnen, sehr verehrte Leserinnen und Lesern, dass die Vielfalt der Beiträge des vorliegenden Werkes viel Freude bereitet und als nützlich empfunden wird. Wünsche und Anregungen sind stets willkommen.
Frankfurt am Main, im Juni 2015
Gerhard Hofmann

Umbruch der Bankenregulierung: Entwicklung und Umsetzung des Baseler Regelwerks im Überblick

Stephan Paul
 
1  
Einleitung
2  
Der Weg von Basel I zu Basel III
3  
Die drei Säulen von Basel II
3.1  
Quantitative Eigenkapitalanforderungen
3.2  
Qualitative Aufsicht
3.3  
Förderung der Marktdisziplinierung durch Publizitätsvorschriften
4  
Modifizierung der Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko als Schwerpunkt der Basel-II-Regelungen
4.1  
Segmentierung des Anlagebuchs und Wahl zwischen Standardansatz und internem Ratingansatz
4.2  
Ableitung der Eigenkapitalunterlegung für Forderungen gegen Unternehmen und Privatpersonen, Banken und Staaten
5  
Finanzmarktkrise als Indikator für Regulierungsdefizite
6  
Wesentliche Änderungen durch Basel III und dessen Umsetzung in Deutschland
6.1  
Modifikation der risikoorientierten Eigenkapitalregeln
6.2  
Einführung einer risikounabhängigen Leverage Ratio
6.3  
Neue Anforderungen an die Liquidität
6.4  
Weitere Vorschriften
7  
Ausblick: Auf dem Weg zu Basel IV
Verwendete und weiterführende Literatur

1  Einleitung

Als nach einer fast achtjährigen Diskussionsphase das Regulierungspaket Basel II zu Beginn des Jahres 2007 in Form der Solvabilitätsverordnung auch in Deutschland in Kraft trat, war von einer „Zäsur in der Bankenaufsicht“ die Rede. Da sowohl die Regeln als auch die Prozesse der Aufsicht so stark wie noch nie zuvor verändert wurden, müsse man – so war damals oft zu hören – den Kreditinstituten eine mehrjährige Regulierungspause zugestehen, um diesen Umbruch „zu verdauen“.
Nur ein halbes Jahr später setzte die weltweit schwerste Finanz- und Wirtschaftskrise der Nachkriegszeit ein. Hierzulande waren im Sommer 2007 die IKB und die Sachsen LB die ersten Institute, die ohne staatliche Hilfe zusammengebrochen wären. Die Rettungsaktionen für die nationalen Kreditwirtschaften haben in der Folge die Verschuldung zahlreicher Staaten vor allem in Europa in kaum mehr tragbarer Weise erhöht. Daher wurden in der Öffentlichkeit intensiv regulatorische Konsequenzen zur künftigen Verhinderung von Krisen angemahnt.
Als Reaktion hierauf legte der Baseler Ausschuss Mitte September 2010 – fast genau zwei Jahre nach dem Kulminationspunkt der Krise, dem Zusammenbruch von Lehman Brothers am 15.09.2008 – unter der Überschrift „Basel III“ Vorschläge für Veränderungen in den Eigenkapital- und Liquiditätsregeln vor, die am 16.12.2010 verabschiedet wurden. Die Umsetzung auf europäischer Ebene beanspruchte einen wesentlich längeren Zeitraum als zunächst vermutet, da mittlerweile die Diskussion über das noch umfassendere Projekt der Bankenunion eingesetzt hatte, die grundsätzlich ein grenzüberschreitend einheitliches Regelwerk (Single Rule Book) zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen voraussetzt. Daher wurde der überwiegende Teil der neuen Vorschriften in eine in allen Mitgliedsländern unmittelbar geltende Verordnung aufgenommen, die nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt Ende Juni 2013 in Kraft trat. Andere Regeländerungen wurden zeitgleich in eine Richtlinie gekleidet, die dann auch in Deutschland erst wieder national umzusetzen war. Nach den entsprechenden Änderungen vor allem des Kreditwesengesetzes im August 2013 erlangte das neue Regelwerk für die hiesigen Banken zum 01.01.2014 Gültigkeit.
Mit diesem Einführungsbeitrag soll ein komprimierter Überblick über die Entwicklung des Baseler Regelwerks und seine Umsetzung in Deutschland gegeben werden. Dazu wird zunächst kurz der Weg von Basel I zu Basel III nachgezeichnet (2), anschließend der säulenartige Aufbau des Basel-II-Standards vorgestellt, der in Basel III beibehalten wurde (3), und darauf aufbauend der Schwerpunkt der damaligen Neuregelungen – die Modifizierung der Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko – kritisch diskutiert (4; zu einer ausführlicheren Fassung vgl. die Vorauflagen dieses Buches). Im Kapitel 5 werden die mit der Finanzmarktkrise sichtbar gewordenen Regulierungsdefizite benannt, die die Impulse für Veränderungen im Rahmen von Basel III gegeben haben. Letztere werden im sechsten Kapitel dargestellt und einer ersten vorsichtigen Bewertung unterzogen, zumal zahlreiche Details der Neuregelungen in den kommenden Jahren noch erarbeitet werden müssen. Ein kurzer Ausblick auf ein sich schon abzeichnendes Basel IV (7) schließt den Beitrag ab.

2  Der Weg von Basel I zu Basel III

Nach seiner Einführung 1962 blieb das Grundgerüst von (insbesondere) quantitativen Eigenkapitalbelastungsregeln der deutschen Bankenaufsicht, kodifiziert in der zentralen Vorschrift des Grundsatzes I, im Kern 20 Jahre unverändert (zum Überblick Burghof/Rudolph, 1996, S. 202 ff. und Süchting/Paul, 1998, S. 470 ff.). Erst Anfang der 1980er Jahre wurde zunehmend deutlich, dass es dringend einer Harmonisierung der durch erhebliche Unterschiede gekennzeichneten Aufsichtsnormen zumindest in den bedeutenden Wirtschaftsnationen bedurfte, um Regulierungsarbitragen – Geschäfte wurden dort abgewickelt, wo sie den schwächsten Kontrollvorschriften unterlagen – einzudämmen. Nach einer Gemeinschaftsaktion der Bankaufsichtsbehörden der Vereinigten Staaten und Großbritanniens wurden 1988 die Empfehlungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht von den Zentralbankgouverneuren bzw. -präsidenten der Länder der Zehnergruppe mit den Leitern der Aufsichtsbehörden dieser Länder (BCBS, Basel Committee on Banking Supervision) verabschiedet (so genannter „Baseler Eigenkapitalakkord“, mittlerweile als „Basel I“ bezeichnet).
Diese Empfehlungen zielten auf eine einheitliche Begrenzung der Risiken insbesondere aus dem Aktivgeschäft der Kreditinstitute durch Anbindung an ihre haftenden Eigenkapitalmittel. Sie bildete die Grundlage für die im Rahmen der Harmonisierung des Bankrechtes in Europa 1989 verabschiedeten EG-Solvabilitäts- und EG-Eigenmittelrichtlinien. Bei deren Umsetzung im Rahmen der 4. KWG-Novelle wurden 1993 die haftenden Eigenmittel der Bank neu definiert und über die bisher allein erfassten Ausfallrisiken aus Buchkrediten hinaus nun auch diejenigen aus Wertpapieren beschränkt, um die sich im Zuge der Securitization zeigende Tendenz zur Verbriefung von Finanzierungen zu berücksichtigen.
Zur weiteren Angleichung der Aufsichtsnormen wurde 1993 die EU-Kapitaladäquanzrichtlinie (CAR) verabschiedet, um auch die in Trennbankensystemen wie demjenigen Großbritanniens anzutreffenden reinen Wertpapierhäuser in das Regulierungssystem einzubeziehen. Dabei strebte man an, die Systematik der Eigenkapitalbelastungsregeln möglichst sachgerecht auf die Begrenzung der für diese Finanzintermediäre typischen Risiken zu übertragen. Diese resultieren aus Schwankungen von Marktpreisen (etwa Zinsen, Aktien und Währungskursen) der gehandelten Finanzkontrakte. Nach dem Grundsatz „same business, same risk, same regulation“ wurde der Anwendungsbereich der entwickelten Risikobegrenzungsnormen über Investment Banks hinaus auch auf den Wertpapierhandelsbestand von Universalbanken („Trading Book“) ausgedehnt.
Nach den EU-Vorgaben war die CAR bis Ende 1995 in nationales Recht zu transformieren – in Deutschland sollte dieses im Rahmen einer 6. KWG-Novelle geschehen.
Während der Umsetzungsdiskussion wurde wiederum vom Baseler Bankenausschuss eine „Ergänzung der Eigenkapitalempfehlung zum Einbezug von Marktrisiken“ erarbeitet. Neben der Einigung über so genannte Standardverfahren zur Quantifizierung möglicher Marktpreisschwankungen wurden Anforderungen entwickelt, deren Erfüllung den Kreditinstituten die Verwendung interner Modelle zur selbstständigen Bestimmung der institutsindividuell zu unterhaltenden Eigenkapitalbeträge erlaubte. Dieser Vorschlag sollte einen Weg aus dem „Regulierungsdilemma“ des vorausgegangenen Jahrzehnts weisen: Die hohe Zahl von Produktinnovationen insbesondere im Bereich der derivativen Finanzinstrumente erzwang nach Ansicht der Aufsichtsbehörden eine permanente Modifikation der quantitativen Begrenzungsvorschriften. Infolge des für die Entwicklung maßgeschneiderter Kontrollkonzepte erforderlichen Zeitaufwandes konnte die Bankenaufsicht aber mit der Dynamik der Finanzmärkte nicht mithalten. Dies legte die Vorgabe „qualitativer“ Mindeststandards nahe, bei deren Einhaltung den Banken dann die Gelegenheit gegeben werden sollte, in ihrem Risikomanagement weitgehend autonom zu operieren. Es entfiele somit die Notwendigkeit, bei jeder Finanzinnovation die bankaufsichtlichen Normen anzupassen.
Die CAR wurde unter Berücksichtigung der Baseler Empfehlung mit Hilfe der 6. KWG-Novelle und eines konzeptionell neu gestalteten Grundsatzes I umgesetzt. Letzterer integrierte die Vorschriften zum „Adressenausfallrisiko“ (= Bonitätsrisiko) sowie dem „Marktrisiko“ und trat 1998 in Kraft. Aufgrund von Bagatellregelungen hatten 2013 nur knapp 10% der 1820 Banken die Marktrisikoregelungen zu beachten; ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abgenommenes, internes Marktrisikomodell hatten lediglich 11 deutsche Banken im Einsatz. Für 90% der deutschen Banken (die als „Nicht-Handelsbuch-Institute“ eingestuft werden) sind jedoch lediglich die Vorschriften über Adressenausfall- (sowie Währungs-)risiken relevant.
Mit dem im Juni 2004 unter dem Titel „International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework“ veröffentlichten Rahmenwerk (Baseler Ausschuss, 2004) unternahm der Baseler Ausschuss nach mehreren Konsultationspapieren einen Anlauf zu einer in weiten Teilen völlig umgestalteten Eigenkapitalregulierung („Basel II“). Zwar sind seinen Richtlinien direkt nur international tätige Kreditinstitute unterworfen. Dennoch besaß dieses Gremium in der Vergangenheit stets die Schrittmacherfunktion für die Weiterentwicklung der Regulierung in Bezug auf die gesamte Kreditwirtschaft. Von daher war bereits damit zu rechnen, dass auf der Basis eines endgültigen Akkords die Umsetzung in europäische Richtlinien und nachfolgend auch deutsche Gesetzeswerke erfolgen würde.
Parallel zum Baseler Ausschuss führte die EU-Kommission seit November 1999 einen eigenen Konsultationsprozess zur Neufassung der EU-Eigenmittelanforderungen durch. Dieser fokussierte auf die konsolidierte Bankenrichtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und die Kapitaladäquanzrichtlinie über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten. Im üblichen Sprachgebrauch wurden die zu überarbeitenden Normen zusammengefasst und mit dem Arbeitstitel Capital Adequacy Directive 3, CAD 3, bezeichnet. Nach einem ersten Richtlinienentwurf und zahlreichen Änderungsvorschlägen verabschiedete das Europäische Parlament am 28. September 2005 (der Rat am 14. Juni 2006) die Capital Requirements Directive (CRD), die nach der nationalen Umsetzung für sämtliche Banken und Wertpapierfirmen in der EU verbindlich wurde.
In Deutschland erfolgte die Transformation der europäischen Normen durch das Gesetz vom 17.11.2006 zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie, das die notwendigen Änderungen des KWG enthielt. Auf seiner Basis wurde die Solvabilitätsverordnung (SolvV, Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen) erlassen und zum 01.01.2007 in Kraft gesetzt. Sie war das Herzstück der Umsetzung von Basel II, da sie vor allem die detaillierten technischen Regelungen der Kreditrisikounterlegung enthielt.
Bereits Ende 2005 wurden die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) veröffentlicht, die auf § 25a KWG beruhten, von den Kreditinstituten ein „angemessenes Risikomanagement“ forderten und damit bereits die Vorschriften der qualitativen Aufsicht in der anschließend zu behandelnden Säule 2 vorwegnahmen. In den Folgejahren haben die MaRisk materiell bedeutsame Ergänzungen erfahren, um vor dem Hintergrund der Entwicklungen seit 2007 z.B. Stresstests stärker zu verankern oder Konzentrations- und Liquiditätsrisiken sowie Fragen der Compliance und Corporate Governance in den Fokus der Bankleitungen zu rücken.
Die erste Reaktion des Baseler Ausschusses auf die Finanzmarktkrise bestand in einer Art „Erste-Hilfe-Paket“, mit dem die gravierendsten Regulierungsdefizite beseitigt werden sollten. Dabei wurden vor allem die Regelungen zu hybriden Kernkapitalinstrumenten, Großkrediten, der Berücksichtigung von Zweckgesellschaften und die Eigenkapitalanforderungen an (Wieder-)Verbriefungen verändert (siehe Abschnitt 5). Diese wurden auf EU-Ebene Mitte 2009 in eine CRD II gekleidet und führten zu Überarbeitungen von KWG und SolvV auf nationaler Ebene (Deutsche Bundesbank, 2009). Mit der CRD III, die zum Jahresbeginn 2012 in Kraft trat, wurden Ende 2010 durch das Europäische Parlament und den Rat die Handelsbuch- und Verbriefungsregelungen sowie die Regelungen zur Vergütung geändert.
Die im Baseler Ausschuss am 16.12.2010 verabschiedeten und 2014 noch einmal leicht modifizierten Neufassungen der Eigenkapital- und Liquiditätsregeln („Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems“) fanden nach intensiven Trilog-Verhandlungen zwischen Rat, Parlament und Kommission der EU – wie gesagt – Eingang in ein „gigantisches Regelungspaket“ (Höpfner, 2014): zum einen in die nach der Veröffentlichung am 27.06.2013 unmittelbar gültige Verordnung Capital Requirements Regulation (CRR, EU-Verordnung 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen). Sie enthält vor allem die neuen Vorschriften zur Eigenkapitaldefinition und -unterlegung der verschiedenen Risikokomplexe, die erstmals eingeführten Leverage- und Liquiditätskennzahlen sowie zahlreiche modifizierte Einzelvorschriften, so etwa Großkredit- und Offenlegungsbestimmungen. Diese Vorschriften werden näher konkretisiert durch ebenfalls unmittelbar anzuwendende ca. 100 technische Durchführungs- und Regulierungsstandards, an denen die Europäische Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority, EBA) derzeit arbeitet: Regulatory Technical Standards (RTS) und Implementing Technical Standards (ITS, zu den ersten Standards siehe Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 v. 20.12.2013 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegungspflichten der Institute in Bezug auf Eigenmittel gemäß der VO (EU) Nr. 575/2013, EU-Amtsblatt, L 355/60 v. 30.12.2013).
Zum anderen spiegelt sich das Basel-III-Paket in der zeitgleich verabschiedeten Richtlinie CRD IV (Capital Requirements Directive, Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen) wider, die neben den Voraussetzungen für die Aufnahme von Geschäftstätigkeiten im Finanzsektor und neu formulierten Grundsätzen der regulatorischen Aufsicht und Unternehmensführung insbesondere die Regelungen über Kapitalpuffer enthält, die die Anforderungen der CRR an das Eigenkapital der Institute erweitern. Damit sollen nationale Besonderheiten – Struktur des Bankensystems, Rechts- und Verwaltungssystems, Konjunkturzyklus – auch unverändert in erster Linie national adressiert werden. Die Transformation in deutsches Recht erfolgte mit dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung der RL 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung an die VO (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen v. 28.08.2013, BGBl I v. 03.09.2013, S. 3395), das auch die im Kreditwesengesetz (und der darauf basierenden Solvabilitätsverordnung) durch die Verordnung entfallenden Teile regelte. Das nationale Gesetz wurde dabei im Kernparagraphen 10 deutlich entschlackt, denn die Teile des Rechtsrahmens, die in Europa einheitlich vorgegeben sind, dürfen hierzulande nicht noch einmal geregelt werden. Dies erhöht indes die Komplexität dahingehend, dass die bankaufsichtlichen Vorschriften für hiesige Banken nicht mehr nur in einem Regelwerk, sondern (in hierarchischer Reihenfolge) in CRR, Technischen Standards, dem Kreditwesengesetz sowie darauf fußenden Verordnungen, Mindestanforderungen usw. zu finden sind (zum Überblick Deutsche Bundesbank, 2013a und Thelen-Pischke/Sawahn, 2014).
Abbildung 1: Von Basel 1 zu Basel III
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3  Die drei Säulen von Basel II

Das auch unter Basel III verfolgte Grundkonzept von Basel II war, dass ein von drei Säulen getragener Ansatz die Stabilität des internationalen Finanzsystems stärken sollte (vgl. grundsätzlich zum Überblick Deutsche Bundesbank, 2001, 2002 und 2004 sowie Europäische Zentralbank, 2001). Schon seit Jahrzehnten unterlagen Banken quantitativen Eigenkapitalanforderungen (Säule 1) im Hinblick auf Adressenausfall- und seit 1998 auch Marktrisiken. Die zuvor bestehenden Kreditrisikoregelungen wurden mit Basel II stärker differenziert durch Einbeziehung von externen Ratingurteilen bzw. individualisiert durch Rückgriff auf interne Ratings der Kreditinstitute. Zugleich wurden erstmals so genannte operationelle Risiken durch quantitative Vorschriften begrenzt. In Bezug auf diese beiden Risikokategorien wurde – wie zuvor schon bei Marktrisiken – ein evolutionäres Konzept verfolgt: Seither stehen wahlweise sowohl stark standardisierte Erfassungskonzepte mit weitgehenden regulatorischen Vorgaben als auch feinere bankeigene Modelle zur Wahl. Letztere erfordern zwar einen höheren Entwicklungsaufwand, werden aufgrund ihrer größeren Präzision aber von der Aufsicht präferiert und den Instituten auf mittlere Sicht zur Anwendung empfohlen. Ende 2013 verfügten 11 Kreditinstitute über ein internes Modell im Marktrisikobereich, 15 mit Bezug auf operationelle Risiken, und 49 Banken kalkulierten die Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach einem auf dem internen Rating basierenden Ansatz.
Abbildung 2: Das „Drei-Säulen-Konzept“ von Basel II
paul-I_graphic-002.jpg
In den Vereinigten Staaten werden traditionell die Ressourcen und betrieblichen Abläufe einer jeden Bank in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung unterzogen. Diese ist dann die Grundlage für eventuelle Aufschläge auf die sich aus den quantitativen Normen ergebenden Eigenkapitalanforderungen. Dieses in den deutschen Aufsichtsvorschriften zuvor nicht verankerte Vorgehen wurde von Basel zum Inhalt der 2. Säule gemacht. Ein „Supervisory Review Process“ (SRP) untersucht das individuelle Risikoprofil einer jeden Bank und prüft dafür in gewissen Rhythmen vor Ort die wesentlichen Potenziale und Prozesse der Kreditinstitute.
Mit der 3. Säule strebte der Baseler Ausschuss die Erhöhung der Transparenz über die Risikoposition von Banken an, damit die Finanzmarktteilnehmer die Kreditinstitute über ihre Renditeforderungen disziplinieren können.
Wichtig ist der Zusammenhang der drei Säulen, die nicht isoliert nebeneinander stehen sollen: Bestimmte, vor allem bankindividuelle Verfahren zur Ermittlung der notwendigen Eigenkapitalunterlegung (Säule 1) darf ein Kreditinstitut nur dann anwenden, wenn diese von der Aufsicht eingehend geprüft wurden (Säule 2) und/oder die Bank die Finanzmärkte über die Ausgestaltung der Systeme im Rahmen ihrer Publizität informiert hat (Säule 3).

3.1  Quantitative Eigenkapitalanforderungen

Die Struktur der Mindestkapitalanforderungen nach Basel II (Säule 1) verwendet weiterhin die grundlegenden Elemente der Eigenkapitalanforderung von 1998: Konfrontiert werden die nach einem bestimmten Schlüssel ermittelten Risiken einer Bank mit ihrem Risikoträger in Form des Eigenkapitals in regulatorischer Abgrenzung. Während die als Risikoträger anrechenbaren Mittel weitgehend unverändert blieben, lag der Schwerpunkt von Basel II auf den oben bereits angesprochenen neuen Verfahren der Risikomessung. Übernommen wurde dagegen die zuvor bereits vorgeschriebene Mindesteigenkapitalquote in Höhe von 8% der Risikopositionen (und insofern nicht gleichzusetzen mit der bilanziellen Eigenkapitalquote). Ihre Erfüllung wird anhand des Solvabilitätskoeffizienten überprüft. Danach dürfen die zur Unterlegung der jeweiligen Risikopositionen notwendigen Eigenmittel („Anrechnungsbeträge“) die Summe der vorhandenen Eigenmittel nicht überschreiten:
Gesamt-ABAdress + ABOR + ABMR ≤ Eigenmittel

AB = Anrechnungsbeträge
Adress = Adressenausfall- = Kreditrisiken
OR = Operationelle Risiken
MR = Marktrisiken

Eigenmittel ≥ Gesamt-ABAdress + ABOR + ABMR

Eigenmittel ≥ 0,08 (12,5 · Gesamt-ABAdress + 12,5 · ABOR + 12,5 · ABMR)

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Abbildung 3: Das aufsichtsrechtliche Eigenkapital: „Eigenmittel“
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Der Risikoträger Eigenmittel (Abbildung 3) gliederte sich in das haftende Eigenkapital und die bei Handelsbuchinstituten zur Unterlegung von Marktrisiken anrechenbaren Drittrangmittel. Das haftende Eigenkapital musste mindestens zur Hälfte, also 4%, aus Kernkapital (Tier 1) bestehen. Hierbei handelt es sich um Bilanzpositionen, die auch im strengen betriebswirtschaftlichen Sinne die Funktionen des Eigenkapitals erfüllen: Sie nehmen an laufenden und Liquidationsverlusten teil, sind allen anderen Ansprüchen nachgeordnet, sind eingezahlt, stehen dauerhaft zur Verfügung. Hierbei sind bei den zum Ergänzungskapital (Tier 2) und noch stärker den zum Drittrangkapital (Tier 3) gezählten Formen Abstriche zu machen: So hängt etwa der im Krisenfall tatsächlich zur Verfügung stehende Wert der (stillen) Vorsorgereserven nach § 340f HGB sowie der Neubewertungsreserven auf Wertpapiere und Immobilien von der Marktpreisentwicklung der jeweiligen Vermögenspositionen ab. Die Laufzeit von Genussrechtskapital und nachrangigen Verbindlichkeiten ist in der Regel begrenzt. Beim Haftsummenzuschlag stellt sich die Frage, inwiefern die Eigentümer ihrer in der Satzung einer Genossenschaftsbank verankerten Nachschusspflicht tatsächlich nachkommen können.
Die Behandlung der Risikoseite konzentriert sich im Abschnitt 4 auf Kreditrisiken. Im Folgenden werden daher noch die zentralen Bestimmungen mit Blick auf Markt- und operationelle Risiken angesprochen.
Unter dem Begriff der Marktpreisrisiken werden vor allem Fremdwährungs-, Aktienkurs- und Zinsänderungsrisiken verstanden. Setzt ein Institut kein eigenes Modell ein, sind die Eigenkapitalanforderungen (unabhängig von einer Reihe von Besonderheiten bei den jeweiligen Risikokomplexen) sehr holzschnittartig in drei Stufen abzuleiten:
  1. Ermittlung der „Nettoposition“

  2. Berechnung der „besonderen“ Kursrisiken

  3. Berechnung der „allgemeinen“ Kursrisiken

Die regulatorische Behandlung des Zinsänderungsrisikos etwa sieht auf der ersten Stufe die Saldierung gegenläufiger Positionen in „gleichen“ Wertpapieren unter Berücksichtigung auf die Zinskomponente bezogener Derivate zur Nettoposition vor. Besondere Kursrisiken sollen die Gefahr eines Kursverlustes aufgrund einer verschlechterten Emittentenbonität abbilden. Auf der zweiten Stufe werden die Wertpapiere hierfür nach Laufzeit geordnet und mit einem bonitätsabhängigen Gewichtungsfaktor versehen, der bis 2014 mit dem Unterlegungssatz von 8% zu multiplizieren war. Je besser die Bonität und je kürzer die Laufzeit, desto geringer ist auch das zu unterhaltende Eigenkapital. Zur Berechnung des allgemeinen Kursrisikos kann auf der dritten Stufe zwischen zwei Verfahren gewählt werden. Bei der Jahresbandmethode werden die Zinsnettopositionen entsprechend ihrer Nominalverzinsung und ihrer Restlaufzeit einem von 15 Laufzeitbändern zugeordnet. Dort wiederum gelten mit zunehmender Restlaufzeit ansteigende Gewichtungsfaktoren, die mit dem Eigenkapitalunterlegungssatz zu multiplizieren sind. Auch bei der Durationsmethode erfolgt eine Einordnung in Laufzeitbänder, für die bestimmte Zinsänderungen unterstellt werden. Nach Multiplikation mit der modifizierten Duration des jeweiligen Titels resultiert eine auf das Volumen der Nettoposition zu beziehende Prozentzahl. – Mit Blick auf das Zinsänderungsrisiko sei auf die Besonderheit hingewiesen, dass dieses nur für das Handelsbuch zu quantifizieren ist; das Zinsänderungsrisiko aus dem Anlagebuch wird lediglich in Säule 2 behandelt (s.u.).
Operationelle Risiken erwachsen aus den Potenzialfaktoren des Leistungserstellungsprozesses einer Bank (Einhaus, 2006). Sie werden vom Baseler Ausschuss definiert als „Gefahr von Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen oder Systemen oder von externen Ereignissen eintreten.“ Typische Risiken dieser Art werden etwa durch IT-Probleme (z.B. Fehlbuchungen) oder Unterschlagungen, Fehlinformationen o.ä. verursacht. Diese Begriffsfassung schließt die im Nachgang der Finanzkrise sehr deutlich gewordenen Rechtsrisiken ein, beinhaltet aber nicht strategische Risiken oder Reputationsrisiken. Da das Management dieser Risikokategorie bei der Verankerung von Basel II noch eher unterentwickelt war, lässt der Ausschuss eine Bandbreite mehrerer Ansätze zur Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung zu; im Kern verdichten sich diese auf zwei Klassen: Im Basisindikatoransatz wird der Eigenkapitalbetrag anhand einer einzigen Größe – dem Dreijahresdurchschnitt des Bruttoertrages – ermittelt und mit einem festen Satz von 15% („Alpha-Faktor“) multipliziert. Der Standardansatz übernimmt dieses Prinzip, differenziert aber nach Geschäftsfeldern, die je nach vermutetem operationellen Risiko mit unterschiedlichen „Beta-Faktoren“ (wiederum bezogen auf den Drei-Jahres-Ertragsdurchschnitt) versehen sind. Sehr fraglich ist, ob gerade eine Ertragsgröße der richtige Indikator für das operationelle Risiko einer Bank ist. Von dieser für die Institute einfachen, aber erneut sehr holzschnittartigen Betrachtung können wiederum diejenigen Häuser abweichen, die sich für den fortgeschrittenen Bemessungsansatz entschieden haben und die Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko etwa über eine Verlustverteilung der in diesem Bereich bisher tatsächlich eingetretenen Schäden oder Scorecards zentraler Risikofaktoren und darauf basierender Projektionen möglicher Schäden ermitteln.

3.2  Qualitative Aufsicht

Der in Säule 2 definierte Bewertungs- und Prüfprozess der Aufsicht (Supervisory Review Process, kurz: SRP) kann pointiert als qualitativer „Aufsichtsschirm“ gefasst werden. Hiernach haben die zuständigen Behörden die Kapitaladäquanz der Institute in einer Gesamtsicht zu prüfen, d.h. die strategische Eigenkapitalplanung ist daraufhin zu untersuchen, ob sie sich im Einklang mit der Risikoprofilentwicklung der jeweiligen Bank befindet. Dabei reicht der aufsichtliche Review weit über den Test der sachgerechten Anwendung der Säule 1- bzw. Säule 3-Regulierungen hinaus und erstreckt sich auch auf alle übrigen materiell relevanten Risikoquellen. Der entsprechende externe „Supervisory Review and Evaluation Process“ (SREP) muss insgesamt als eine umfassende Prüfung derjenigen Ressourcen, Systeme und Prozesse verstanden werden, die zusammenwirken, um für das Institut eine Abstimmung von Risikoträger und -profil zu gewährleisten. Auf bankinterner Seite wird dieser Komplex unter dem Oberbegriff des „Internal Capital Adequacy Assessment Process“ (ICAAP) subsumiert.
Der SREP setzt sich aus vier Komponenten zusammen:
Komponente 1
betrifft die Prüfung der Anforderungen der Säulen 1 und 2. Hier ist von der Aufsicht etwa die Einhaltung der Zulassungskriterien für interne Rating- und Operational-Risk-Verfahren, die Verwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung und die Erfüllung von Transparenzanforderungen zu überprüfen.
Komponente 2
stellt auf die Risiken ab, die in Säule 1 (noch) nicht oder nicht angemessen enthalten sind. In diesem Bereich hat die Aufsicht ihr Augenmerk insbesondere auf die Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch, aber auch (bis zur Gültigkeit entsprechend „harter“ Kennzahlen) Liquiditätsrisiken, Konzentrationsrisiken und bestimmte operationelle Risiken zu richten.
Spiegelbildlich zum SREP muss jedes Kreditinstitut einen Internal Capital Adequacy and Assessment Process (siehe weitere Ausführungen unten) aufsetzen.
Komponente 3
sieht dazu vor, dass die Aufsicht die Angemessenheit des ICAAP in Abhängigkeit von der Komplexität des Instituts zu prüfen hat. Bei Verstößen gegen die Normvorstellungen der Behörden muss die Aufsicht durch unterschiedliche Formen von Sanktionen einschreiten. Sie soll sicherstellen, dass die Institute „adäquate“ Eigenkapitalausstattungen besitzen, somit das aus aufsichtlicher Perspektive bestimmte Minimum überschritten wird. Den nationalen Aufsichtsbehörden ist es überlassen, welche Auslöserquoten (Trigger) sie für ihre intensitätsmäßig gestaffelten Eingriffe verwenden. Auch der Sanktionskatalog ist nicht abschließend definiert; hierzu zählen aber etwa eine intensivere Überwachung, eine Beschränkung der Ausschüttung von Dividenden, die Implementierung von Sanierungsplänen, der Zwang zur Eigenkapitalaufstockung usw.
In Komponente 4
geht es um die Überprüfung der bankinternen Kontrollsysteme (interne Governance-Strukturen). Hier richtet sich der Fokus der Aufsicht etwa auf die Fragen der Unabhängigkeit des Controllings, Angemessenheit des Datenmanagements und Adäquanz der Prozesse der internen Revision in den Einzelinstituten.
Die Säule 2 ist Ausdruck der Philosophie einer verstärkt präventiv agierenden Aufsicht, die die Qualität der institutsinternen Verfahren zur Steuerung und Überwachung sämtlicher Risiken vor dem Hintergrund der Risikoträger überprüft. Hierfür machen sich die Aufsichtsinstanzen mehr als unter Basel I ein „Bild aus eigener Anschauung“.
Mit Hilfe von On- und Off-Site-Kontrollen, Management-Discussions, einem Review interner und externer Prüfungsunterlagen sowie der periodischen Berichterstellung muss die Aufsicht die Güte des Risikomanagements der Einzelinstitute einschätzen, also die Kontrolle des Zusammenspiels von Risiken und Risikoträgern überwachen. Betont wird dabei, dass die Aufsichtsinstanzen nicht in die Rolle des Bankmanagements selbst schlüpfen, sondern zunächst einmal lediglich dessen Handeln bewerten sollen.
Um den dahingehenden Einsatz (z.B. Planung, Priorisierung und Allokation) der aufsichtlichen Ressourcen zu organisieren, greifen die Aufseher auf ein Risk Assessment System (RAS) zurück. Das RAS ist eine interne Strukturierungshilfe und Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Aufseher, die Risiken eines Instituts nach einem gewissen Raster systematisch zu erkennen und zu bewerten. Interpretationsleitlinien zum RAS und Supervisory Colleges sollen dazu dienen, die Vorgehensweisen der Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Ländern zu harmonisieren und die Kommunikation zwischen ihnen zu erleichtern.
Ziel des RAS ist es, die Risiken und ihre Kontrollen möglichst auf der Geschäfts- bzw. Teilbankebene zuzuordnen und zu bewerten, auf der sie entstehen, um ein detailliertes Risiko- und Kontrollprofil des Instituts zu erhalten. Bei dieser Vorgehensweise müssen sich verschiedene Aggregationsschritte anschließen, die weitere geeignete Annahmen bzw. Leitlinien sowohl durch das Institut als auch von Seiten des Aufsehers erfordern, um letztlich zu einer aussagekräftigen Gesamtbewertung des Risikoprofils des Instituts zu kommen. Auch wenn das RAS vom Grundsatz her nicht als paralleler ICAAP der Aufsicht angelegt ist, wird damit doch deutlich, dass das Ergebnis eines derartig ausgestalteten RAS letztlich Benchmark für das Ergebnis des ICAAP des jeweiligen Kreditinstituts ist. Dies gilt vor allem dann, wenn der ICAAP einer Bank als nicht angemessen eingestuft werden sollte, und der Aufseher nachfolgend – auf Basis des RAS – etwa eine Indikation für zusätzlich benötigtes Kapital zur Abdeckung eingegangener Risiken abgeben muss.
Der ICAAP soll insbesondere dafür Sorge tragen, dass hinreichend internes Kapital vorgehalten wird, welches dem Risikoprofil und der Risikostrategie eines Instituts entspricht.
Als wichtigstes Element eines solchen Verfahrens und dessen Dokumentation, Berichterstattung sowie Prüfung und Überwachung wird die zentrale Leitungs- und Kontrollverantwortung der Bankführung unterstrichen:
  • Die Bankleitung hat die materiell relevanten Risikoquellen zu identifizieren und zu quantifizieren.

  • Es besteht eine Prozessverbindung zwischen der Kapitalbemessung und dem Risikoprofil im Rahmen der strategischen Eigenkapitalplanung.

  • Das interne Kontrollsystem hat auf einem adäquaten Berichtswesen zu basieren, das zukunftsorientiert sein muss, Sensitivitäten beurteilt, Prämissen überprüft, Trendbewegungen einschätzt.

In diesem Zusammenhang wird die grundsätzliche Eigenverantwortlichkeit des Instituts betreffend Aufbau und laufender Fortentwicklung des ICAAP besonders hervorgehoben. Es ist nicht beabsichtigt, hierbei den Banken verbindliche aufsichtliche Ausgestaltungsregeln vorzuschreiben. Es steht ihnen offen, Verfahren zur Risikoidentifizierung, -messung und zum -reporting sowie zur Gegenüberstellung von internem Kapital und bestehenden Risiken nach eigenem Dafürhalten zu implementieren. Dabei sollen institutsinterne Strategien und die Ziele des Instituts bezüglich seines zukünftig vorzuhaltenden Kapitals Berücksichtigung finden.
Ebenfalls hervorzuheben ist der Umstand, dass zwar die Kapitalanforderungen aus Säule 1 grundsätzlich als regulatorisches Minimum anzusehen sind, dies aber noch nicht die Annahme rechtfertigt, dass damit sämtlichen Aspekten des Risikoprofils eines Instituts Genüge getan ist: Säule 1 markiert ein „Durchschnitts“-Niveau, aber spezifische Marktsituationen oder Risikolagen machen (neben den in Säule 1 nicht oder nicht angemessen enthaltenen Risiken) möglicherweise Anpassungen „nach oben“ notwendig. Daher könnte die Aufsichtsinstanz unter anderem Auslöserquoten und Kapitalquotenziele festsetzen oder Kategorien oberhalb der Mindestquoten definieren (z.B. gut kapitalisiert oder angemessen kapitalisiert), um das Niveau der Eigenkapitalausstattung einer Bank zu qualifizieren. Manche Länder könnten sich sogar dafür entscheiden, für das gesamte Bankensystem eine höhere Eigenkapitalquote vorzuschreiben (diese Möglichkeiten werden in Basel III durch die in Kapitel 6 dargestellten systemischen Kapitalpuffer erweitert).
Mit Blick auf das Zusammenspiel von ICAAP und SREP besteht das Leitbild einer „doppelten Proportionalität“: So soll zum einen der bankinterne ICAAP Art, Umfang und Komplexitätsprofil der betriebenen Geschäfte angemessen widerspiegeln. Umgekehrt soll aber auch die Aufsicht ihrerseits Tiefe, Häufigkeit und Intensität des SREP angemessen an den potenziellen Risiken der Geschäfte der betreffenden Bank oder Sparkasse für das Finanzsystem ausrichten (Abbildung 4).
Abbildung 4: Leitbild der doppelten Proportionalität
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Operationalisierungslücke